Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 409/99 KI-generiert

Machine Assistant Injury Compensation Dispute

Geschäftsnummer U 409/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who has been employed as a machine assistant since 1974 and was insured against occupational and non-occupational accidents. Following a self-inflicted traffic accident on August 2, 1996, she sustained various injuries, including burns and a cervical syndrome. The insurance provider initially offered medical coverage and daily allowances based on a 50% work incapacity but later determined that as of December 31, 1998, her medical condition was due to the progression of a pre-existing condition rather than the accident, leading to the cessation of benefits. The insured contested this decision, seeking to continue receiving support for her reported work incapacity, but her appeals were denied by both the insurance authority and the Cantonal Court. The case ultimately focused on whether the insurance company was obligated to extend its benefits following the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 93 BGG; Machine Assistant Injury Compensation Dispute: Following a self-inflicted traffic accident on August 2, 1996, she sustained various injuries, including burns and a cervical syndrome. The insurance provider initially offered medical coverage and daily allowances based on a 50% work incapacity but later determined that as of December 31, 1998, her medical condition was due to the progression of a pre-existing condition rather than the accident, leading to the cessation of benefits. The insured contested this decision, seeking to continue receiving support for her reported work incapacity, but her appeals were denied by both the insurance authority and the Cantonal Court. The case ultimately focused on whether the insurance company was obligated to extend its benefits following the accident.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung Versicherer Unfallversicherungsleistungen ergänzende medizinische Abklärung Nutzen und Gefahr Vorzustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und
BGE 123 III 112
adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112
BGE 121 V 47
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47
BGE 124 V 94
Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning to confirm that the anticipated final evidence assessment did not violate the right to be heard.

Art. 93 BGG

This article (or its predecessor equivalent in the law applicable at the time, likely referring to provisions concerning the appeal to the Federal Court) is implicitly referenced in the context of the final decision structure, although the dispositive only explicitly mentions cost and procedural matters, given this is an old decision. Based strictly on the dispositive provided, no substantive provision is cited there.

Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning to establish the relevant legal basis for accident insurance benefits, although the final order only contained disposal clauses related to costs and procedure.

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Volltext

[AZA 7]

U 409/99 Gb

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Rüedi; Gerichtsschreiberin

Hostettler

Urteil vom 14. März 2001

in Sachen

L.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprech

Dr. Urs Tschaggelar, Schützengasse 15, Grenchen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

A.- Die 1952 geborene L.________ ist seit 1974 bei der

Firma E.________ AG als Maschinenassistentin angestellt und

in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt

(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von

Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 2. August

1996 zog sie sich bei einem Verkehrsunfall (Selbstunfall)

verschiedene Verletzungen zu, u.a. Verbrennungen, Rissquetschwunden

und ein Cervikalsyndrom. Die SUVA erbrachte

die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die umfangreichen

medizinischen Unterlagen, insbesondere auf die Beurteilung

des Dr. med. G.________, Spezialarzt für Chirurgie, vom

27. November 1998 eröffnete sie der Versicherten mit Verfügung

vom 18. Dezember 1998, der Vorzustand (Status quo

sine) sei erreicht. Die geklagten Beschwerden könnten nicht

mehr auf den Unfall vom 2. August 1996 zurückgeführt werden,

sondern stünden im Zusammenhang mit der Progredienz

der bereits früher bekannten krankhaften Beeinträchtigung.

Die Heilkosten- und Taggeldleistungen auf der Basis einer

Arbeitsunfähigkeit von 50 % würden daher per 31. Dezember

1998 eingestellt; die Voraussetzungen für weitere Leistungen

(Invalidenrente/Integritätsentschädigung) seien nicht

erfüllt. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

14. April 1999 fest.

B.- Beschwerdeweise liess L.________ beantragen, in

Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA weiterhin

zur Ausrichtung der Heilkosten- und Taggeldleistungen auf

der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % zu verpflichten.

Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies

die Beschwerde mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________

die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern.

Eventualiter sei die Streitsache zur Vornahme weiterer

Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen.

Die SUVA lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Streitig und zu prüfen ist, wie bereits im kantonalen

Verfahren, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Unfall

vom 2. August 1996 über den 31. Dezember 1998 hinaus Leistungen,

namentlich Heilkosten und Taggelder, auf der Basis

einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten hat.

2.- Die Vorinstanz hat die massgebende Gesetzesbestimmung

über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei

Unfällen ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) sowie die Rechtsprechung zu

dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten

natürlichen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und

adäquaten Kausalzusammenhang (vgl. auch BGE 123 III 112

Erw. 3a) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen

Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend dargelegt.

Richtig sind auch die Ausführungen zu dem im Sozialversicherungsrecht

grundsätzlich massgeblichen Beweisgrad der

überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. auch BGE 121 V 47

Erw. 2a) und zur Leistungspflicht des Unfallversicherers

bei einem krankhaften Vorzustand (RKUV 1994 Nr. U 206

S. 328). Hinzuzufügen ist, dass auf die Abnahme weiterer

Beweise zu verzichten ist, wenn die von Amtes wegen vorzunehmenden

Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht bei

pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung führen, ein

bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich

zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an

diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte

Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b). In

einem solchen Vorgehen liegt kein Verstoss gegen das rechtliche

Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV (SVR 2001 IV Nr. 10

S. 27) oder den Untersuchungsgrundsatz.

3.- a) In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der

umfangreichen medizinischen Akten, insbesondere der zusammenfassenden

Beurteilung des Arztes Dr. med. G.________ vom

27. November 1998, ist das kantonale Gericht zu Recht zum

Schluss gelangt, dass der Verkehrsunfall vom 2. August 1996

zu keiner richtunggebenden Verschlimmerung des bei der Beschwerdeführerin

unbestrittenermassen bestehenden krankhaften

Vorzustandes geführt hat. Vielmehr sind die noch vorhandenen

Beschwerden weder ganz noch teilweise auf dieses

Unfallereignis zurückzuführen und es ist davon auszugehen,

dass nach einer vorübergehenden Verschlimmerung der Status

quo sine spätestens mit dem 31. Dezember 1998 erreicht war.

Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom

2. August 1996 und den bestehenden Beschwerden ist daher

nicht mehr gegeben. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen

in den Erwägungen 2 und 3 des kantonalen Entscheids

verwiesen werden.

b) Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

bieten keine Veranlassung für eine abweichende Betrachtungsweise.

So trifft die Behauptung nicht zu, die Vorinstanz

habe sich auf eine unsichere Beweislage abgestützt.

Tatsächlich sind die von der Beschwerdeführerin angeführten

Arztberichte (Beilage 1 bis 3 zur Stellungnahme an die Vorinstanz

vom 8. September 1999 und die im Schriftenwechsel

am 2. Dezember 1999 nachgereichten medizinischen Unterlagen)

nicht geeignet, die zusammenfassende Beurteilung des

Dr. med. G.________ in Zweifel zu ziehen, da sie sich allesamt

zum natürlichen Kausalzusammenhang zwischen Unfall und

bestehenden Beschwerden überhaupt nicht äussern. Ins Leere

geht ebenso der Einwand, dass der Bericht des Dr. med.

G.________ keine Begründung enthalte, weshalb die Beschwerdeführerin

bis zum Unfall zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei

und danach nicht mehr. Der Grund liegt in der Progredienz

der Grundkrankheit, welche nach dem 31. Dezember 1998 voll

zum Tragen gekommen ist. Dies ist klar und deutlich dem

erwähnten Bericht zu entnehmen.

c) Eine neutrale ärztliche Begutachtung - wie sie von

der Beschwerdeführerin gefordert wird - erübrigt sich, da

der Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist und diesbezüglich

keiner Ergänzung bedarf.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. März 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: