Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 402/04 KI-generiert

SUVA v. Insured Person: Correction of Judgment Start Date

Geschäftsnummer U 402/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute regarding the determination of an invalidity pension and the corresponding annual insured earnings for an individual. Initially, the individual was awarded a pension based on an insured income but contested the calculation, arguing for a higher amount. The social insurance court partially supported this appeal, leading to a subsequent decision by the Federal Insurance Court that granted a pension based on a significantly higher insured income from a specific date. Following this, the insurance agency sought clarification regarding the start date of the pension, which had not been specified as contested in earlier rulings. The court identified a clerical error in the previous decision concerning the pension start date and corrected it to reflect the accurate commencement date for the pension payments.

Legislator-Regeste

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Art. 145 Abs. 1 OG, Art. 135 OG, Art. 132 OG, Art. 66 al. 1 LTF; SUVA v. Insured Person: Correction of Judgment Start Date: Initially, the individual was awarded a pension based on an insured income but contested the calculation, arguing for a higher amount. The social insurance court partially supported this appeal, leading to a subsequent decision by the Federal Insurance Court that granted a pension based on a significantly higher insured income from a specific date. Following this, the insurance agency sought clarification regarding the start date of the pension, which had not been specified as contested in earlier rulings. The court identified a clerical error in the previous decision concerning the pension start date and corrected it to reflect the accurate commencement date for the pension payments.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Unfallversicherungssache Bemessung des versicherten Verdienstes Rechnungsfehler Urteilsdispositiv Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 145 Abs. 1 OG
Art. 135 OG
Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.
Art. 132 OG
2.1 Zwar kommt dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten volle Kognition zu, weshalb der Umstand, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung war, einer diesbezüglichen Überprüfung nicht entgegen steht ( Art. 132 OG ).
Art. 66 al. 1 LTF
Cited implicitly through the practice of determining court costs, although the text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (no court costs shall be levied), and the actual ruling cites no specific cost article from the LTF (as this is a decision from the time of the OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 222
Admissibility of Clarification Request Regarding Federal Court Judgment
BGE 101 Ib 223
945-946), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche ( BGE 101 Ib 223 Erw.
BGE 104 V 53
Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann ( BGE 104 V 53 Erw.
BGE 117 Ib 492
Hätte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Rentenbeginn abweichend von Vorinstanz und Verwaltung festsetzen wollen, wäre im Lichte der richterlichen Begründungspflicht ( BGE 117 Ib 492 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited implicitly through the practice of determining court costs, although the text states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (no court costs shall be levied), and the actual ruling cites no specific cost article from the LTF (as this is a decision from the time of the OG).

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 402/04

Urteil vom 20. Dezember 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Gesuchstellerin,

gegen

T.________, 1954, Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel

(Urteil vom 1. September 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. Juli 2002 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) T.________ ab 1. Dezember 2000 ausgehend von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 35'674.- eine 30 %ige Invalidenrente nebst einer Integritätsentschädigung zu. Mit Einspracheentscheid vom 30. August 2002 erhöhte die SUVA den versicherten Jahresverdienst auf Fr. 36'612.-; im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ beantragte, die Rente sei auf einem Verdienst von Fr. 69'550.- zu berechnen, eventuell sei die Sache zur neuen Festlegung des Verdienstes zurückzuweisen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 11. März teilweise gut, indem es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zum Erlass eines neuen Entscheides im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurückwies. In Gutheissung der von T.________ mit dem Begehren um Berücksichtigung einer Kinderzulage von jährlich Fr. 1800.- erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde änderte das Eidgenössische Versicherungsgericht den angefochtenen Entscheid dahingehend ab, als es T.________ eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Januar 2000 zusprach (Urteil vom 1. September 2004).

B. Die SUVA ersucht mit Eingabe vom 20. Oktober 2004 um Berichtigung des letztinstanzlichen Urteils mit der Feststellung, dass die Rentenfestsetzung im Widerspruch zu den Akten stehe, indem sie eine Rente ab dem 1. Dezember 2000 verfügt habe und der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand gerichtlicher Anfechtung gewesen sei.

T.________ lässt mit Schreiben vom 17. November 2004 ausführen, er widersetze sich einer Berichtigung nicht.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Ist der Rechtsspruch eines bundesgerichtlichen Entscheides unklar, unvollständig oder zweideutig oder stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit den Entscheidungsgründen im Widerspruch oder enthält er Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei die Erläuterung oder Berichtigung vor ( Art. 145 Abs. 1 OG ). Diese Regelung gilt laut Art. 135 OG in gleicher Weise für die Erläuterung oder Berichtigung von Entscheiden des Eidgenössischen Versicherungsgerichts.

Die Erläuterung dient (für das Folgende siehe BGE 110 V 222 ) dazu, Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie kann sich ferner auf Gegensätze zwischen den Entscheidungsgründen und dem Dispositiv beziehen (Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 228; Grisel, Traité de droit administratif, Bd. II S. 945-946), nicht dagegen auf die Entscheidungsgründe als solche ( BGE 101 Ib 223 Erw. 3; Saladin, Das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes, S. 216). Die Erwägungen unterliegen der Erläuterung nur, wenn und insoweit der Sinn der Entscheidformel (Dispositiv) erst durch Beizug der Entscheidungsgründe ermittelt werden kann ( BGE 104 V 53 Erw. 1 mit Hinweis; RSKV 1982 Nr. 479 S. 59 Erw. 1a). Die Berichtigung ist dazu bestimmt, Redaktions- und Rechnungsfehler sowie Kanzleiversehen zu beheben ( BGE 110 V 222 ; vgl. auch Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. V, S. 76 ff.).

2.

2.1 Zwar kommt dem Eidgenössischen Versicherungsgericht in Leistungsstreitigkeiten volle Kognition zu, weshalb der Umstand, dass der Zeitpunkt des Rentenbeginns nicht streitig und auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Anfechtung war, einer diesbezüglichen Überprüfung nicht entgegen steht ( Art. 132 OG ). Insofern sind die Ausführungen der SUVA im Schreiben vom 20. Oktober 2004 unzutreffend.

2.2 Aus den Akten geht eindeutig hervor, dass die SUVA die Ausrichtung einer Rente ab 1. Dezember 2000 und nicht ab 1. Januar 2000 verfügt hat. Das Eidgenössische Versicherungsgericht setzt sich in seinem Urteil vom 1. September 2004 denn auch lediglich mit der Höhe des versicherten Verdienstes auseinander, ohne auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns einzugehen. Hätte das Eidgenössische Versicherungsgericht den Rentenbeginn abweichend von Vorinstanz und Verwaltung festsetzen wollen, wäre im Lichte der richterlichen Begründungspflicht ( BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb) eine Auseinandersetzung mit dieser Frage angezeigt gewesen. Bei dem im Sachverhalt sowie in Erw. 4.3 des Urteils vom 1. September 2004 erwähnten Datum des 1. Januar 2000 (anstatt richtigerweise 1. Dezember 2000), das in der Folge auch Eingang in Ziffer 2 des Dispositivs fand, handelt es sich um einen Redaktionsfehler in der Benennung des Zeitpunkts des Rentenbeginns. Das Urteil vom 1. September 2004 ist somit in dem Sinne zu berichtigen, als der Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2000 festzusetzen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung des Berichtigungsgesuchs werden Sachverhalt, Erwägungen und Dispositiv Ziffer 2 des Urteils vom 1. September 2004 dahingehend berichtigt, dass T.________ Anspruch auf eine Invalidenrente von 30 % auf der Grundlage eines versicherten Verdienstes von Fr. 69'550.- ab 1. Dezember 2000 hat.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 20. Dezember 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: