Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 401/05 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Integrity Damage Compensation for Post-Traumatic Syndrome

Geschäftsnummer U 401/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a claimant who experienced a permanent injury resulting from a traffic accident on November 7, 1990, which led to the Swiss accident insurance institution granting a compensation of 7.5% for a post-traumatic cervical syndrome. The claimant contested this decision, seeking a higher compensation, arguing that additional neuropsychological issues, such as memory and concentration impairments, should be considered. The social insurance court upheld the initial decision, concluding that there was insufficient evidence to establish a causal link between the accident and the claimed neuropsychological ailments, particularly as there had been a significant gap without symptoms prior to the re-emergence of complaints in 1999. Subsequently, the claimant pursued an administrative court appeal to renew the request for compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Insurer: Integrity Damage Compensation for Post-Traumatic Syndrome: The claimant contested this decision, seeking a higher compensation, arguing that additional neuropsychological issues, such as memory and concentration impairments, should be considered. The social insurance court upheld the initial decision, concluding that there was insufficient evidence to establish a causal link between the accident and the claimed neuropsychological ailments, particularly as there had been a significant gap without symptoms prior to the re-emergence of complaints in 1999. Subsequently, the claimant pursued an administrative court appeal to renew the request for compensation.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Integritätsentschädigung Kausalität des Schleudertraumas Versicherungsleistungsanspruch medizinische Gründe Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 181
einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraussetzt ( BGE 129 V 181 Erw.
BGE 118 V 296
Auch - wie hier geltend gemacht - ein Rückfall vermag eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auszulösen, wenn zwischen den neuerlichen Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang besteht ( BGE 118 V 296 f.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, this article is generally the basis for dismissing administrative appeals in simplified procedure, but based strictly on the rule, we must only look at cited provisions.

Art. 66 al. 1 LTF

Regulates the charging of court costs, and the dispositive orders that no court costs shall be levied ('Es werden keine Gerichtskosten erhoben').

Art. 24 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as the main legal basis for the claim concerning the integrity benefit, although the final decision is to dismiss the appeal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 401/05

Urteil vom 3. Januar 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

L.________, 1965, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 13. Juli 2005)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2002 und Einspracheentscheid vom 11. Mai 2004 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1965 geborenen L.________ wegen der durch einen Verkehrsunfall vom 7. November 1990 erlittenen dauernden Schädigung der körperlichen Integrität (leichtes posttraumatisches Zervikalsyndrom) eine Entschädigung von 7,5 % zu.

B. Das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde, mit welcher L.________ unter Hinweis auf mit zu berücksichtigende Hirnfunktionsstörungen (Vergesslichkeit, Einschränkung der Konzentrationsfähigkeit, Aufmerksamkeitsschwankungen) eine Integritätsentschädigung von gesamthaft mindestens 27,5 % beantragt hatte, mit Entscheid vom 13. Juli 2005 ab.

C. Mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ seinen vorinstanzlichen Antrag.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid zu Recht festgehalten, dass der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ) u.a. einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der dauernden erheblichen Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität voraussetzt ( BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Auch - wie hier geltend gemacht - ein Rückfall vermag eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auszulösen, wenn zwischen den neuerlichen Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher (und adäquater) Kausalzusammenhang besteht ( BGE 118 V 296 f. Erw. 2c in fine; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 341 in fine [U 38/01]).

Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige Bedeutung zugewiesen werden kann. Nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit eingetreten ist, entfällt die Massgeblichkeit des Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung regelmässig. Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03).

2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurde gestützt auf die medizinischen Akten zutreffend festgestellt, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 7. November 1990 und den ab September 1999 erneut geklagten neuropsychologischen Beschwerden (Gedächtnis-, Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann. Anlässlich der ursprünglich abschliessenden kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. W.________ vom 8. Juni 1993 äusserte sich der Beschwerdeführer dahin gehend, dass Gedächtnis und Konzentration seines Erachtens wieder in Ordnung seien. Als er am 17. September 1999 wegen neuerlicher Gedächtnisstörungen seinen Hausarzt Dr. E.________ aufsuchte, waren bereits über sechs Jahre ohne aktenkundige Brückensymptome verstrichen. Der Neurologe Dr. C.________ vom SUVA-Ärzteteam Unfallmedizin führte denn auch die wiederum erhobenen, ätiologisch unspezifischen Befunde neuropsychologischer Funktionsstörungen wegen ihres ondulierenden Verlaufs "mit guten und schlechten Tagen" nicht auf das Unfallereignis, sondern auf die Verschlechterung der psychosozialen Situation im Zusammenhang mit der Ehescheidung zurück (fachärztliche Beurteilung vom 16. Januar 2002). Angesichts der dargelegten Umstände hat die SUVA den unfallbedingten Integritätsschaden zu Recht unter Ausserachtlassung neuropsychologischer Defizite ermittelt. An dieser Betrachtungsweise vermögen die Stellungnahmen der Dipl. Psych. P.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, wonach die festgestellten Einbussen als unveränderte Folgen des streitigen Unfalls zu betrachten seien (Abklärungsbericht vom 16. Juli 2001) und sie "das Vorliegen einer milden traumatischen Hirnschädigung nicht ausschliessen" könne (Schreiben vom 22. Mai 2003), nichts zu ändern. Ergänzende medizinische Abklärungen, wie sie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt werden, würden hinsichtlich der hier relevanten Rechtsfrage keine neuen Erkenntnisse liefern, weshalb davon abzusehen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 3. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: