Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 388/05 KI-generiert

Claimant v. Insurer: Accident Benefit Termination and Causation Test

Geschäftsnummer U 388/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involved an individual born in 1940 who was insured against occupational and non-occupational accidents while employed by a company. She experienced an accident on April 5, 1997, resulting in neck and back pain when she caught her jacket on a railing while trying to board a bus. Following her treatment and receipt of daily allowance payments, the insurance company terminated its benefits in March 1999, citing a lack of causal connection between the accident and her ongoing complaints. A subsequent appeal led to a partial adjustment of the termination date. The individual contested this decision, requesting further medical evaluations to reassess her entitlement to benefits, but her appeal was ultimately dismissed by the relevant social security court. The case was then brought before the Federal Tribunal for review.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a OG, Art. 152 OG; Claimant v. Insurer: Accident Benefit Termination and Causation Test: Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der adäquaten Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt. Danach sind die Adäquanzkriterien ( BGE 117 V 367 f.) bei diesem vorinstanzlich als mittelschwer, im alleruntersten Bereich zu den leichten Ereignissen liegenden, qualifizierten Unfall nicht in der erforderlichen Weise gegeben. Darauf wird verwiesen. Es liegt bei gebotener objektiver Betrachtung im Grunde ein leichtes Unfallereignis vor, bei welchem die Unfalladäquanz der Störungen ohnehin zu verneinen ist ( BGE 117 V 366 Erw. 6a).

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsleistung der Unfallversicherung Dahinfallen der Versicherungsleistungen Kausalitätsnachweis Praxisänderung Haftung des Versicherungsträgers Unfallkausalität

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 6 Abs. 1 UVG
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der adäquaten Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt.
Art. 36a OG
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Art. 152 OG
Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 152 OG ; BGE 128 I 236 Erw.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 117 V 367
Danach sind die Adäquanzkriterien ( BGE 117 V 367 f.) bei diesem vorinstanzlich als mittelschwer, im alleruntersten Bereich zu den leichten Ereignissen liegenden, qualifizierten Unfall nicht in der erforderlichen Weise gegeben.
BGE 117 V 366
Es liegt bei gebotener objektiver Betrachtung im Grunde ein leichtes Unfallereignis vor, bei welchem die Unfalladäquanz der Störungen ohnehin zu verneinen ist ( BGE 117 V 366 Erw.
BGE 130 V 380
Insurer Adjustment of Accident Benefits Based on Substantive Reassessment of Insured Event
BGE 127 V 102
Swiss Federal Insurance Court Ruling on Adequacy of Causation Standard for Temporary vs. Permanent Accident Insurance Benefits
BGE 128 I 236
152 OG ; BGE 128 I 236 Erw.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Prozess {T 0}

U 388/05

Urteil vom 28. Dezember 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

S.________, 1940, Beschwerdeführerin, vertreten

durch Pollux L. Kaldis, Sozialversicherungs- und Ausländerrecht, Solistrasse 2a, 8180 Bülach,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 31. August 2005)

Sachverhalt:

A. Die 1940 geborene S.________ war als Lesesaal-Angestellte der Gesellschaft X.________ bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend Helsana) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 5. April 1997 blieb sie beim Versuch, im Laufschritt einen Bus zu erreichen, mit der Jackentasche an einem Geländer hängen, worauf sie einen starken Schlag im Hals und im Rücken verspürte. Die Helsana übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 9. März 1999 stellte sie ihre Leistungen zum 1. März 1999 mangels Unfallkausalität der noch vorhandenen Beschwerden ein. Die dagegen erhobene Einsprache hiess die Helsana mit Entscheid vom 14. Mai 2004 dahingehend teilweise gut, dass sie die Einstellung ihrer Leistungen auf Ende April 2000 verlegte.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit S.________ beantragte, die Angelegenheit sei an die Helsana zurückzuweisen, damit diese nach zusätzlichen medizinischen Abklärungen erneut über ihren Rechtsanspruch auf Versicherungsleistungen entscheide, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2005 ab.

C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.

Helsana und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der adäquaten Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt. Danach sind die Adäquanzkriterien ( BGE 117 V 367 f.) bei diesem vorinstanzlich als mittelschwer, im alleruntersten Bereich zu den leichten Ereignissen liegenden, qualifizierten Unfall nicht in der erforderlichen Weise gegeben. Darauf wird verwiesen. Es liegt bei gebotener objektiver Betrachtung im Grunde ein leichtes Unfallereignis vor, bei welchem die Unfalladäquanz der Störungen ohnehin zu verneinen ist ( BGE 117 V 366 Erw. 6a).

2. Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen hieran nichts zu ändern. Insbesondere ist der sinngemäss erhobene Einwand unbehelflich, das kantonale Gericht stelle, indem es die Unfalladäquanz anhand der bekannten Kriterien nach Ablauf einer gewissen Zeit geprüft habe, eine Analogie zur Revision her, wo aber für die Begründung der Einstellung von Versicherungsleistungen die leistungsaufhebenden Tatsachen bewiesen sein müssten, was hier nicht der Fall sei. Denn es geht um den adäquaten Kausalzusammenhang, der wie die Erfüllung des Unfallbegriffes als solchen ( BGE 130 V 380 ) jederzeit frei geprüft werden kann ( BGE 127 V 102 ). Die Beweisfrage stellt sich nur beim natürlichen Kausalzusammenhang (AJP 2006 S. 1290 [U 6/05]).

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird. Sie hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die beantragte unentgeltliche Verbeiständung ( Art. 152 OG ; BGE 128 I 236 Erw. 2.5.3) nicht gewährt werden kann.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: