Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 385/00 KI-generiert

Insured vs. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Post-Accident Income Basis for Pension Calculation

Geschäftsnummer U 385/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who suffered a serious injury from a firearm accident while participating in shooting practice in 1957, resulting in a longstanding health issue. Initially, the individual was awarded a disability pension based on a low income as an apprentice, but over the years, his medical condition deteriorated, leading to increased claims for a higher pension and a compensation for integrity loss. Disputes arose regarding the amount of income to be considered for pension calculations and the corresponding integrity compensation, with the office responsible for accident insurance on one side and the injured party contesting the determination on the other. A lower court adjusted the compensation, but both parties appealed to the federal level regarding the legitimacy and the calculation methods used for these payments.

Legislator-Regeste

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Art. 118 Abs. 1 UVG, Art. 80 KUVG, Art. 78 Abs. 4 KUVG, Art. 61 Abs. 2 UVG, Art. 92 Abs. 1 UVG, Art. 34 UVG; Insured vs. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Post-Accident Income Basis for Pension Calculation: Initially, the individual was awarded a disability pension based on a low income as an apprentice, but over the years, his medical condition deteriorated, leading to increased claims for a higher pension and a compensation for integrity loss. Disputes arose regarding the amount of income to be considered for pension calculations and the corresponding integrity compensation, with the office responsible for accident insurance on one side and the injured party contesting the determination on the other. A lower court adjusted the compensation, but both parties appealed to the federal level regarding the legitimacy and the calculation methods used for these payments.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Rentenberechnung Versicherungsentschädigung Invalidenversicherung Grundsatz der Gleichwertigkeit Überversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 215
1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw.
BGE 111 V 37
zu beurteilen ( BGE 111 V 37 ).
BGE 118 V 293
Invalidity Pension Relapse: Application of Old vs. New Law for Pension Increase Calculation
BGE 105 V 91
80 KUVG nicht zugängliche ( BGE 105 V 91 ) - Jahresverdienst zugrunde zu legen ist, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hatte ( BGE 118 V 296 Erw.
BGE 118 V 296
80 KUVG nicht zugängliche ( BGE 105 V 91 ) - Jahresverdienst zugrunde zu legen ist, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hatte ( BGE 118 V 296 Erw.
BGE 118 V 298
Seasonal Worker Pension Calculation Dispute
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article is not explicitly cited in the dispositive (orders I-IV). However, since the dispositive orders I and II rule on the merits/procedure, and order III rules on costs, the relevant cost provision is usually included. Since the text does not explicitly cite a cost article in the dispositive, I must adhere strictly to the rule. The dispositive states: 'III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' This implies no citation for costs was necessary or made in the final orders.

Art. 118 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning regarding the application of previous law (KUVG) for accidents occurring before the UVG came into force, which is relevant to the overall legal framework discussed.

Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG

Cited in the reasoning to establish the right to an integrity compensation for accidents that occurred before the UVG came into force, provided the claim arises after its entry into force.

Art. 25 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as the clear legal basis stating that the compensation cannot exceed the maximum insured annual earnings applicable on the day of the accident.

Art. 34 UVG

Cited in the reasoning regarding the regular adjustment of the pension to inflation.

Art. 61 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning to explain the equivalence principle between premiums and benefits.

Art. 92 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning regarding the setting of premiums as a percentage of insured earnings.

Art. 24 Abs. 2 UVV

Cited by analogy in the reasoning when discussing the opposing view on which maximum insured earnings should apply for integrity compensation in cases of late effects.

Art. 36 Abs. 4 UVV

Cited in the reasoning regarding the consideration of a foreseeable worsening of the integrity impairment in revision proceedings.

Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV

Cited in the reasoning regarding the insured person's right to file a request for revision of the integrity compensation if a significant worsening has occurred in the meantime.

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Volltext

[AZA 7]

U 385/00

U 388/00 Gb

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichter Ursprung und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger

Urteil vom 8. April 2002

in Sachen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus,

und

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Marti, Postgasse 27, 8750 Glarus,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Glarus, Glarus

A.- S.________, geboren 1938, erlitt am 3. November 1957 beim Schiessen mit Flobertpistolen einen Unfall, als sich aus der Waffe eines andern Schützen ein Schuss löste. Das Projektil drang ihm zwischen der zweiten und dritten Rippe in die Brust und blieb in der Hinterwand des rechten Herzvorhofes stecken, wo es sich heute noch befindet. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm mit Verfügung vom 7. Februar 1959 ab September 1958 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 20 % zu, welche sie auf der Basis eines Jahreseinkommens als Flugzeugschreinerlehrling und ab 1. Mai 1959 (dem mutmasslichen Lehrabschluss-Zeitpunkt) auf dem Einkommen eines gelernten Flugzeugschreiners von Fr. 7'673.- auf Fr. 89.50 festsetzte. Aus gesundheitlichen Gründen musste S.________ die Tätigkeit als Flugzeugschreiner aufgeben und arbeitete in der Folge vollzeitlich als Hochbauzeichner. Nachdem er schon zuvor wiederholt Rückfälle gemeldet hatte, kam es am 29. Januar 1994 zu akuten Herzrhythmusstörungen, die zu einer Hospitalisation Anlass gaben, in deren Folge er nurmehr halbtags arbeitete. Ab 18. Juli 1994 war er zu 75 % arbeitsunfähig. Auf den 31. Dezember 1995 wurde das Arbeitsverhältnis seitens des Arbeitgebers aufgelöst, nachdem zunehmend Störungen der Leistungs- und Konzentrationsfähigkeit aufgetreten waren. Nach näheren Abklärungen erliess die SUVA am 19. Mai 1998 eine Verfügung, mit welcher sie dem Versicherten ab 1. Juni 1998 eine Invalidenrente von Fr. 1'250.- (Monatsrente von Fr. 336.- plus Teuerungszulage von Fr. 914.-) auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 75 % und eines versicherten Verdienstes von Fr. 7'673.- sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 41'760.- auf Grund einer Integritätseinbusse von 60 % und eines Jahresverdienstes von Fr. 69'600.- zusprach. Die hiegegen erhobene Einsprache hiess sie insoweit teilweise gut, als sie den Invaliditätsgrad auf 100 % erhöhte (Einspracheentscheid vom 14. August 1998).

B.- S.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid bei der kantonalen Rekursinstanz und beantragte, es seien ihm eine Invalidenrente auf Grund eines Jahresverdienstes von mindestens Fr. 65'000.- sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 72'900.- (Integritätsschaden von 75 % bei einem höchstversicherten Jahresverdienst von Fr. 97'200.-) zuzusprechen.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus hiess die Beschwerde insoweit teilweise gut, als es die Integritätsentschädigung auf dem im Jahre 1993 gültig gewesenen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 97'200.- und einer Integritätseinbusse von 60 % auf Fr. 58'320.- festsetzte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 22. August 2000).

C.- Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei insoweit aufzuheben, als die SUVA verpflichtet werde, dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von Fr. 58'320.- auszurichten bzw. den Differenzbetrag von Fr. 16'500.- nachzuzahlen.

S.________ beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.- Innert der gesetzlichen Frist erhebt auch S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, es sei bei der Festsetzung der Rente von einem Jahresverdienst von mindestens Fr. 65'000.- auszugehen und es sei eine Integritätsentschädigung von mindestens Fr. 72'900.- zuzusprechen.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen ( BGE 123 V 215 Erw. 1).

2.- Streitig ist zunächst der Jahresverdienst, welcher der gemäss Einspracheentscheid vom 14. August 1998 mit Wirkung ab 1. Juni 1998 von 20 % auf 100 % erhöhten Invalidenrente zu Grunde zu legen ist.

a) Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden die Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach bisherigem Recht (KUVG) gewährt. Nach der Rechtsprechung sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche - seien diese abgestufte, befristete oder Dauerrenten - in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen ( BGE 111 V 37 ). Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht des Weitern erkannt hat, handelt es sich bei der durch einen Rückfall (oder Spätfolge) bewirkten Erhöhung des Invaliditätsgrades nicht um einen neuen Rentenanspruch, weshalb sich die Rente in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG beurteilt ( BGE 118 V 293 ff.). Daraus folgt, dass der revisionsweisen Neufestsetzung der Rente nach wie vor der - einer Revision im Sinne von Art. 80 KUVG nicht zugängliche ( BGE 105 V 91 ) - Jahresverdienst zugrunde zu legen ist, den der Versicherte innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hatte ( BGE 118 V 296 Erw. 2b). Weil der Versicherte im vorliegenden Fall bei Eintritt des Unfalls noch in Ausbildung stand, war ab 1. Mai 1959 auf das Einkommen eines gelernten Flugzeugschreiners abzustellen ( Art. 78 Abs. 4 KUVG ). Diesen Verdienst hat die SUVA zu Recht auch der ab 1. Juni 1998 zur Ausrichtung gelangenden höheren Rente zu Grunde gelegt, wie die Vorinstanz zutreffend entschieden hat.

b) Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Versicherten fehlt es an einer vom Gericht auszufüllenden Gesetzeslücke. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in BGE 118 V 298 Erw. 2e festgestellt hat, liegt keine echte Lücke vor, weil das Gesetz zur vorliegenden Rechtsfrage eine Antwort enthält. Es besteht allenfalls ein rechtspolitischer Mangel und damit eine unechte Gesetzeslücke, welche das Gericht im Allgemeinen jedoch hinzunehmen hat. Sie auszufüllen, steht ihm nach Lehre und Praxis nur zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem solchen Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht bzw. nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird ( BGE 126 V 155 Erw. 5b mit Hinweisen). So verhält es sich hier jedoch nicht. Die gesetzliche Regelung führt in bestimmten Fällen zwar zu unbefriedigenden Ergebnissen, ihre Anwendung kann aber nicht als rechtsmissbräuchlich qualifiziert werden. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass es Sache des Gesetzgebers und nicht des Gerichts wäre, die für die Rentenbezüger nachteiligen Folgen der Festsetzung des massgebenden Jahresverdienstes bei Rückfall oder Spätfolgen auf Grund des im Jahr vor dem Unfall erzielten Einkommens zu beseitigen oder zu mildern, wenn der Revisionstatbestand längere Zeit nach dem Grundfall eintritt ( BGE 118 V 298 Erw. 2f).

c) Zu einem andern Schluss vermag auch das vom Versicherten angerufene Äquivalenzprinzip nicht zu führen. Nach diesem aus Art. 61 Abs. 2 UVG abgeleiteten Grundsatz muss zwischen den Nettoprämien und den Versicherungsleistungen ein Gleichgewicht bestehen und darf die SUVA keine Gewinnausschüttungen vornehmen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 46). Er bedeutet indessen nicht, dass die Leistungen - wie in der Privatversicherung - den bezahlten Prämien zu entsprechen haben, auch wenn die Prämien nach Art. 92 Abs. 1 UVG in Promillen des versicherten Verdienstes festgesetzt werden ( BGE 127 V 173 Erw. 4a; vgl. auch Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Auflage 1997, S. 14 Rz 42 ff.). Im vorliegenden Fall besteht zwischen dem der ursprünglichen Rente zu Grunde gelegten Jahresverdienst von Fr. 7'673.- und dem zuletzt erzielten Lohn von Fr. 65'000.- zwar eine ausgesprochen grosse Differenz. Zu beachten ist jedoch, dass die vom Versicherten während annähernd 40 Jahren (und auch während der Zeit, in der er als Bauzeichner zu 100 % erwerbstätig gewesen ist) bezogene Rente von 20 % regelmässig der Teuerung angepasst wurde ( Art. 34 UVG ). Dass dennoch eine Benachteiligung (entsprechend der Differenz zwischen Lohn- und Preisentwicklung) besteht, welche durch die Rentenerhöhung noch vergrössert wird, mag als unbefriedigend erscheinen, ergibt sich jedoch aus der gesetzlichen Ordnung, von welcher auch das Gericht nicht abgehen kann.

3.- Streitig ist des Weitern der für die Festsetzung der Integritätsentschädigung massgebende höchstversicherte Verdienst.

a) Die Integritätsentschädigung wurde als neue Leistungsart mit dem UVG vom 20. März 1981 auf den 1. Januar 1984 eingeführt. Die Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG sieht vor, dass Versicherte der SUVA für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ereignet haben und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, Anspruch auf Integritätsentschädigung haben, sofern der Anspruch erst nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht (RKUV 1988 Nr. U 50 S. 287 Erw. 2b; Maurer, a.a.O., S. 415). Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass der Versicherte gemäss dieser Bestimmung Anspruch auf Integritätsentschädigung hat. Streitig ist, auf welchem versicherten Jahresverdienst die Entschädigung festzusetzen ist. Während die SUVA auf den beim Inkrafttreten des UVG im Jahre 1984 massgebend gewesenen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 69'600.- abstellt, ist nach Auffassung der Vorinstanz auf den Höchstbetrag des versicherten Verdienstes vor dem Rückfall (1993) von Fr. 97'200.- abzustellen.

b) Nach Art. 25 Abs. 1 UVG darf die Entschädigung den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Massgebend für die Festsetzung der Integritätsentschädigung ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes somit der im Unfallzeitpunkt massgebend gewesene und nicht der im Zeitpunkt der Anspruchsentstehung gültige höchstversicherte Verdienst. Dies hat mangels einer anderslautenden Bestimmung auch dann zu gelten, wenn der Anspruch erst bei Eintritt eines Rückfalls oder bei Spätfolgen ( Art. 11 UVV ) entsteht.

Es liegt diesbezüglich keine echte Gesetzeslücke vor (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil F. vom 10. Dezember 2001, U 427/99, Erw. 4b). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz besteht auch keine vom Gericht zu schliessende unechte Gesetzeslücke. Nach dem in Erw. 2b hievor Gesagten ist die Schliessung unechter Lücken nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt (vgl. auch BGE 125 V 11 Erw. 3 am Ende mit Hinweisen), welche hier nicht gegeben sind. Wohl kann das Abstellen auf einen längere Zeit zurückliegenden höchstversicherten Verdienst als unbefriedigend erscheinen, weil die Gefahr besteht, dass die Integritätsentschädigung ihren Zweck nicht mehr erreicht.

Wenn die Vorinstanz ausführt, im vorliegenden Fall führe ein Abstellen auf den heute über 40 Jahre zurückliegenden Unfall zu einem höchst unbefriedigenden Ergebnis, lässt sie indessen unbeachtet, dass im Rahmen der Übergangsbestimmung von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG praxisgemäss nicht auf den im Unfallzeitpunkt, sondern auf den am 1. Januar 1984 massgebend gewesenen Höchstbetrag des versicherten Verdienstes von Fr. 69'600.- abgestellt wird. Die aus dieser Praxis resultierenden Ergebnisse sind nicht derart stossend, dass es Sache des Gerichts wäre, eine andere Lösung zu treffen.

Der von der Vorinstanz in Anlehnung an Maurer (a.a.O., S. 419) vertretenen Auffassung, wonach für die Festsetzung der Integritätsentschädigung bei Spätfolgen (und wohl auch Rückfällen) analog zu Art. 24 Abs. 2 UVV auf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes abzustellen ist, wie er bei Eintritt der Spätfolge gilt, kann daher nicht gefolgt werden. Es wäre Sache des Gesetzgebers, eine geeignete Lösung zu finden (erwähntes Urteil F. vom 10. Dezember 2001, U 427/99, Erw. 4b am Ende). Nicht zu übersehen ist allerdings, dass es mit zunehmendem Zeitablauf zu immer unbefriedigenderen Ergebnissen kommen wird (und dies auch bei Unfällen, die sich nach dem 1.

Januar 1984 ereignet haben). Unter den massgebenden heutigen Verhältnissen kann jedoch nicht gesagt werden, die geltende Regelung führe zu derart unbefriedigenden Ergebnissen, dass sie als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre.

4.- Zu prüfen bleibt die Bemessung des zu entschädigenden Integritätsschadens. Während SUVA und Vorinstanz eine Integritätseinbusse von 60 % annehmen, schätzt der Versicherte den Integritätsschaden auf 75 %.

a) Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung von 60 % gemäss Verfügung vom 19. Mai 1998 stützt sich auf eine Beurteilung des Integritätsschadens durch das Ärzteteam Unfallmedizin der SUVA vom 20. April 1998. Danach wurde der durch das Herzleiden verursachte Integritätsschaden analog der für die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an den Atmungsorganen nach Tabelle 10 der von der SUVA herausgegebenen Richtwerte zur Bemessung von Integritätsschäden beurteilt und auf 25 % geschätzt. Die leichte bis mittelschwere Hirnfunktionsstörung wurde gemäss Tabelle 8 der Richtwerte mit 35 % bemessen, was zu einem Gesamtschaden von 60 % führte.

b) Der Versicherte beanstandet die durch die SUVA-Ärzte vorgenommene Bemessung des Integritätsschadens als solche nicht. Er bringt jedoch vor, sie beruhe auf einer kardiologischen Untersuchung vom 29. Juli 1997 sowie einer neuropsychologischen Abklärung vom 10. September 1997 und trage der seither eingetretenen raschen Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht genügend Rechnung. Vom 12. bis 22. August und 30. August bis 12. September 2000 sei er im Spital X.________ hospitalisiert gewesen, wo nunmehr eine schwere Mitralinsuffizienz festgestellt worden sei. Die unfallbedingte Herzinsuffizienz betrage heute mindestens 80 %, woraus sich ein Integritätsschaden zufolge des Herzleidens von 40 % und ein Gesamtschaden von 75 % ergebe.

Massgebend für die gerichtliche Beurteilung ist der Sachverhalt, wie er bei Erlass des Einspracheentscheids (14. August 1998) bestanden hat ( BGE 116 V 248 Erw. 1 a). Fraglich kann daher lediglich sein, ob in jenem Zeitpunkt eine Verschlimmerung des Integritätsschadens voraussehbar war, welche nach Art. 36 Abs. 4 UVV angemessen zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies ist mit der Vorinstanz zu verneinen. Aus der Stellungnahme der SUVA-Ärzte und dem Bericht des behandelnden Arztes Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 23. September 1998 ergeben sich zwar Anhaltspunkte für eine mögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens kann im Rahmen von Art. 36 Abs. 4 UVV jedoch nicht berücksichtigt werden. Sollte in der Zwischenzeit effektiv eine Verschlimmerung von grosser Tragweite eingetreten sein, bleibt es dem Versicherten unbenommen, bei der SUVA ein Begehren um Revision der Integritätsentschädigung einzureichen ( Art. 36 Abs. 4 Satz 2 UVV ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In Gutheissung der von der SUVA eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts

des Kantons Glarus vom 22. August 2000

aufgehoben, soweit die SUVA damit verpflichtet wurde,

dem Versicherten eine Integritätsentschädigung von

Fr. 58'320.- zuzusprechen (bzw. den Betrag von

Fr. 16'560.- nachzuzahlen) und eine Parteientschädigung

von Fr. 800.- zu bezahlen.

II. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des S.________ wird

abgewiesen.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Glarus und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 8. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: