Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 382/04 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements

Geschäftsnummer U 382/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against a decision made by the Cantonal Court related to social insurance, which did not accept a request for revision. The individual subsequently appealed to the administrative court, but the court found that the appeal lacked legal validity because it did not adequately address the initial dismissal and did not sufficiently clarify the grievances. Consequently, the court decided not to consider the administrative appeal, imposed court costs on the individual, and stated that the matter focused solely on procedural issues rather than substantive insurance benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Appeal Dismissed for Failure to Meet Procedural Requirements: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Prozessvoraussetzung Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Verletzung der Begründungspflicht Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
Art. 134 OG
dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 135 OG
156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 382/04

Urteil vom 29. März 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Polla

Parteien

P.________, 1953, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 25. August 2004)

In Erwägung,

dass das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht mit Entscheid vom 25. August 2004 auf eine als Revisionsgesuch bezeichnete Eingabe vom 6. September 2003 nicht eingetreten ist,

dass P.________ am 21. Oktober 2004 dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft ( BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),

dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt ( BGE 123 V 335 , 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Oktober 2004 nicht mit dem vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid befasst,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

dass, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern einzig die prozessuale Frage zur Diskussion steht, das Verfahren kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass ausgangsgemäss die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 156 in Verbindung mit Art. 135 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: