Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 374/00 KI-generiert

Insured's Appeal for Increased Benefits and Compensation After Traffic Accidents Denied

Geschäftsnummer U 374/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after suffering two traffic accidents—one in 1989 and another in 1994—filed claims for benefits from two different insurance providers. The first provider, the Swiss National Accident Insurance Institution, compensated for the first accident and later took over the handling of claims related to the second accident. Disagreements arose regarding the appropriate level of daily allowances and the calculation of an invalidity pension based on a percentage of work incapacity. The individual challenged the decisions made by the cantonal insurance tribunal regarding these benefits and sought adjustments, including higher payments, interest on overdue payments, an increase in attorney fees for legal representation, and the right to free legal assistance in the appeal process. The appeals court upheld the earlier decisions, leading to further legal scrutiny on the matters of insurance compensation and the validity of the appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 2 UVV, Art. 24 UVG, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 130 Abs. 2 Satz; Insured's Appeal for Increased Benefits and Compensation After Traffic Accidents Denied: The first provider, the Swiss National Accident Insurance Institution, compensated for the first accident and later took over the handling of claims related to the second accident. Disagreements arose regarding the appropriate level of daily allowances and the calculation of an invalidity pension based on a percentage of work incapacity. The individual challenged the decisions made by the cantonal insurance tribunal regarding these benefits and sought adjustments, including higher payments, interest on overdue payments, an increase in attorney fees for legal representation, and the right to free legal assistance in the appeal process. The appeals court upheld the earlier decisions, leading to further legal scrutiny on the matters of insurance compensation and the validity of the appeals.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Invalidenrente der Unfallversicherung Verkehrsunfall Erhöhung der Entschädigung Versicherungsreglement Ergänzungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 Abs. 1 UVG
Cited as a relevant legal provision concerning daily allowance claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.
Art. 19 Abs. 1 UVG
Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.
Art. 24 Abs. 2 UVV
Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.
Art. 24 UVG
Cited as a relevant legal provision concerning compensation for loss of integrity, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.
Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) nicht ersichtlich.
Art. 130 Abs. 2 Satz
4.- a) Die von der Beschwerdeführerin für ihre anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geforderte Entschädigung ist mit der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 117 V 401 als gesetz- und verfassungsmässig erkannten Regelung in Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV ( BGE 117 V 402 ff.
Art. 103 lit. a OG
Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
Art. 16 UVG
Cited as a relevant legal provision concerning daily allowance claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 123 V 215
BGE 116 V 248
November 1998 (Rente)[ BGE 116 V 248 Erw.
BGE 121 V 366
BGE 96 V 30
BGE 96 V 30 ; in SUVA-Rechtsprechungsbeilage 1991 Nr.
BGE 113 V 48
Worker v. SUVA: Simultaneous Fixation of Disability Pension and Integrity Compensation
BGE 117 V 401
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Legal Costs and Expert Compensation in Social Insurance Cases
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 16 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning daily allowance claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 17 Abs. 1 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning daily allowance claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 18 Abs. 2 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 19 Abs. 1 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 24 UVG

Cited as a relevant legal provision concerning compensation for loss of integrity, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV

Cited in relation to the non-compatibility of the appellant's claim for compensation for her lawyer in the preliminary proceedings.

Art. 24 Abs. 2 UVV

Cited as a relevant legal provision concerning disability pension claims, although its application is confirmed by the lower court's reasoning.

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Volltext

[AZA 7]

U 374/00

U 375/00 Hm

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau

Urteil vom 4. Juli 2001

in Sachen

H.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Peter Bohny, Clarastrasse 19, 4005 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

A.- Die am 16. August 1947 geborene H.________ erlitt am 30. Mai 1989 einen Verkehrsunfall. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die Behandlung auf und richtete Taggelder aus. Am 1. August 1994 erlitt die Versicherte erneut einen Verkehrsunfall, für welchen eine Versicherungsdeckung bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Winterthur) bestand. Am 3. September 1996 teilte die SUVA der Winterthur mit, der neue Verkehrsunfall habe geringere Folgen als das SUVA-versicherte Ereignis vom 30. Mai 1989. Sie übernehme daher die Federführung in der Abwicklung der vorübergehenden Schäden. Mit Verfügung vom 16. Juli 1997 sprach die SUVA der Versicherten Taggeldleistungen auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % bis 31. Juli 1994 zu. In teilweiser Gutheissung der hiegegen erhobenen Einsprache erhöhte die SUVA das versicherte Taggeld für die Zeitperiode vom 17. April 1990 bis 31. Juli 1995 auf der Basis einer Arbeitsunfähigkeit von 33,33 %, wobei sie den Taggeldansatz ab 1. Mai 1993 auf Fr. 159.- anpasste (Entscheid vom 5. Juni 1998).

B.- Die gegen diesen Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. Juni 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Sodann gewährte das kantonale Gericht der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen:

"1. Das Urteil des Baselstädtischen Versicherungsgerichtes

vom 21. Juni 2000 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, (der

Beschwerdeführerin in der Zeit von April 1990 bis

31.7.1995) ein Taggeld auf der Basis einer entgehenden

100 % Erwerbstätigkeit zu entrichten.

3. Die Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin auf den Nachleistungen einen

Ausgleichs- bzw. Verzugszins von 5 % auf jeweiliger

Fälligkeit zu entrichten.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im vorinstanzlichen Verfahren sei auf ein

dem Aufwand und der Wichtigkeit der Sache angemessenen

Betrag zu erhöhen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche

Verbeiständung im vorliegenden Verfahren zu bewilligen.

6. Unter e-Kostenfolge."

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Winterthur verzichtet auf Vernehmlassung.

D.- Mit Verfügung vom 23. Juli 1998 sprach die SUVA H.________ mit Wirkung ab 1. August 1995 eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % und eines versicherten Jahresverdienstes von Fr. 72'858.- zu, ferner eine Integritätsentschädigung von Fr. 14'280.- entsprechend einer Integritätseinbusse von 17,5 %. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 11. November 1998 fest.

E.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt am 21. Juni 2000 ab, soweit es darauf eintrat. Sodann gewährte das kantonale Gericht der Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung.

F.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ beantragen:

"0. Das vorliegende Verfahren sei mit dem den nämlichen

Sachverhalt beschlagenden zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren

der identischen

Parteien zu vereinen.

1. Das Urteil des Baselstädtischen Versicherungsgerichts

vom 21. Juni 2000 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdebeklagte sei zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin ein ihrer effektiven auf eine

volle Erwerbstätigkeit bezogene Leistungsfähigkeit

angemessene Rente zu entrichten.

3. Die Beschwerdebeklagte sei zu verurteilen, der

Beschwerdeführerin auf den Nachleistungen einen

Ausgleichs- bzw. Verzugszins von 5 % ab Fälligkeit

der Teilleistungen zu vergüten.

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes

im vorinstanzlichen Verfahren sei auf ein

dem Aufwand und der Wichtigkeit der Sache angemessenen

Betrag zu erhöhen.

5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche

Verbeiständung zu bewilligen.

6. Unter e-Kostenfolge."

Zudem wird die zugesprochene Integritätsentschädigung beanstandet.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Winterthur verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde liegt, sich u.a. die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel die gleichentags ergangenen vorinstanzlichen Entscheide betreffen, rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1, 120 V 466 Erw. 1 mit Hinweisen; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. I, S. 343 unten f.).

2.- a) In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen sind zunächst die Höhe der der Versicherten zustehenden Taggelder und der Invalidenrente sowie das Ausmass der Integritätsentschädigung.

b) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld ( Art. 16, Art. 17 Abs. 1 UVG ), Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 und 2, Art. 19 Abs. 1 UVG ; Art. 24 Abs. 2 UVV ) und Integritätsentschädigung ( Art. 24 UVG ) richtig wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

c) Massgebend für die Beurteilung der von der Versicherten vorliegend geltend gemachten Leistungsansprüche sind die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der Einspracheentscheide der SUVA vom 5. Juni 1998 (Taggeld) und 11. November 1998 (Rente)[ BGE 116 V 248 Erw. 1a]. Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).

3.- Die auf Grund einer zutreffenden Würdigung der medizinischen, beruflichen und erwerblichen Abklärungsergebnisse vorgenommene Festsetzung des Taggeldes, der Invalidenrente und der Integritätsentschädigung entspricht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Bestimmungen und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die Feststellungen der Vorinstanz entkräften könnte. Namentlich ist eine Verletzung des Grundsatzes der Waffengleichheit (vgl. Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) nicht ersichtlich. Die Rüge, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf weitere Beweismassnahmen verzichtet und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, erweist sich gleichfalls als unbegründet. Für den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten beruflichen Aufstieg mit einem entsprechenden höheren Einkommen (vgl. BGE 96 V 30 ; in SUVA-Rechtsprechungsbeilage 1991 Nr. 8 S. 15 auszugsweise publiziertes Urteil R. vom 22. Oktober 1991, U 25/91) fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte. Auch besteht im vorliegenden Fall weder Anlass zur Zusprechung von Verzugszins noch für eine Ausdehnung der von der Rechtsprechung anerkannten Tatbestände, welche eine Ausgleichszinspflicht des Unfallversicherers begründen (vgl. BGE 113 V 48 ; RKUV 1990 Nr. U 90 S. 105 Erw. 5c).

4.- a) Die von der Beschwerdeführerin für ihre anwaltliche Vertretung im Einspracheverfahren geforderte Entschädigung ist mit der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 117 V 401 als gesetz- und verfassungsmässig erkannten Regelung in Art. 130 Abs. 2 Satz 2 UVV ( BGE 117 V 402 ff. Erw. 1), welche einen solchen Anspruch ausdrücklich ausschliesst, nicht vereinbar. Abgesehen davon wäre nicht ersichtlich, inwiefern der notwendige Aufwand - wie geltend gemacht - die der Versicherten obliegende Mitwirkungspflicht erheblich überstiegen haben sollte.

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das dem Rechtsvertreter zugesprochene Honorar zu tief angesetzt. Diese Rüge wird in den vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerden ausschliesslich von der Beschwerdeführerin erhoben. Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. In den angefochtenen Entscheiden wurde dem Rechtsvertreter in seiner Eigenschaft als unentgeltlicher Rechtsbeistand ein Honorar von je Fr. 2000.- zuzüglich 7,5 % Mehrwertsteuer zugesprochen. Die Beschwerdeführerin selber ist durch die beanstandeten Ziffern der vorinstanzlichen Rechtssprüche nicht berührt. Insbesondere hat sie auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung dieser Ziffern. Sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren zur Anfechtung der richterlichen Feststellung des Honorars des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht legitimiert (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 27 S. 151). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerden kann in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

c) Die von der alleinstehenden Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren beantragte unentgeltliche Verbeiständung kann angesichts der offensichtlich fehlenden Bedürftigkeit (sie weist nach eigenen Angaben ein Vermögen von weit über Fr. 100'000.- aus), nicht gewährt werden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen,

soweit darauf einzutreten ist.

II. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Stadt, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und der Winterthur Schweizerische

Versicherungs-Gesellschaft zugestellt.

Luzern, 4. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: