Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 364/05 KI-generiert

Widow's Pension Claim Following Accident-Related Death and Retroactive Benefit Termination Upheld

Geschäftsnummer U 364/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a widow contesting the withdrawal of a previously granted disability pension and seeking a widow's pension following the death of her husband, who was insured under a federal accident insurance scheme. After her husband's accident in 1991, he received benefits until his death in 2003. The insurance provider retroactively terminated the pension payments and demanded a refund of benefits already disbursed. The widow's objection to this decision was rejected by the insurance authority and subsequently upheld by the cantonal court, which stated that there was insufficient causal connection between the accident and the husband's death to justify a widow's pension from the accident insurance. The widow then filed an administrative appeal to the federal court, which also found her claims to be without merit.

Legislator-Regeste

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Art. 18 UVG, Art. 28 UVG, Art. 14 Abs. 2 UVG, Art. 19 Abs. 2 UVG, Art. 25 Abs. 1 ATSG, Art. 36a OG; Widow's Pension Claim Following Accident-Related Death and Retroactive Benefit Termination Upheld: After her husband's accident in 1991, he received benefits until his death in 2003. The insurance provider retroactively terminated the pension payments and demanded a refund of benefits already disbursed. The widow's objection to this decision was rejected by the insurance authority and subsequently upheld by the cantonal court, which stated that there was insufficient causal connection between the accident and the husband's death to justify a widow's pension from the accident insurance. The widow then filed an administrative appeal to the federal court, which also found her claims to be without merit.

Schlagwörter

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Witwenrente Hinterlassenenleistungen Versicherungsleistung der Unfallversicherung Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Alters- und Hinterlassenenversicherung mündliche Verhandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 338
1 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 119 V 338 ) richtig dargelegt.
BGE 122 V 54
Nach der Rechtsprechung ( BGE 122 V 54 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 ATSG

No court costs are charged.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 364/05

Urteil vom 31. Januar 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

J.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug

(Entscheid vom 23. Dezember 2004)

Sachverhalt:

Der 1952 geborene P.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juni 1991 einen Sturz erlitt. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen, darunter eine Invalidenrente. Am 27. Juli 2003 verstarb P.________. Mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 hob die SUVA die bisher ausbezahlte Rente rückwirkend ab 1. August 2003 auf und forderte bereits erbrachte Leistungen im Umfang von Fr. 5124.- zurück. Hiegegen erhob die Witwe, J.________, Einsprache, welche die SUVA mit Entscheid vom 1. April 2004 abwies.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 23. Dezember 2004 ab.

J.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Ausrichtung einer Witwenrente.

Die SUVA schliesst auf Nichteintreten, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Mit Eingabe vom 12. Januar 2006 verlangt J.________, sie sei zu benachrichtigen, wann die Gerichtsverhandlung stattfinde, da sie daran teilnehmen möchte.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausrichtung von Renten ( Art. 18 UVG ), Hinterlassenenrenten ( Art. 28 UVG ) und Bestattungskosten ( Art. 14 Abs. 2 UVG ) der Unfallversicherung, zum Ende der Rentenzahlung beim tod des Versicherten ( Art. 19 Abs. 2 UVG ) und zur Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen ( Art. 25 Abs. 1 ATSG ) sowie die Rechtsprechung zum natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 119 V 338 ) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2. Sinngemäss beanstandet die Beschwerdeführerin, dass sie keine Witwenrente erhalte. Die Vorinstanz hat diesen Punkt einlässlich geprüft und richtig erkannt, dass die Unfallversicherung wegen des nicht rechtsgenüglich erstellten natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall P.________s vom 17. Juni 1991 und seinem Tod am 27. Juli 2003 keine Witwenrente ausrichten kann. Darauf wird verwiesen. Das kantonale Gericht hat der Versicherten sodann zutreffend erklärt, dass die Ausrichtung einer Witwenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) nicht in die Zuständigkeit der Unfallversicherung fällt. Hiezu ist die Beschwerdeführerin an die Organe der AHV zu verweisen. Soweit die Versicherte sodann geltend macht, ihr eigener Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, ist dafür ebenfalls nicht die Unfallversicherung zuständig, weshalb auch auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist. Dem in allen Teilen zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde verspätet eingereicht worden ist.

3. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt. In derartigen Fällen findet keine öffentliche Beratung statt, weshalb die Beschwerdeführerin auch nicht zu einer solchen eingeladen werden kann. Soweit die Eingabe der Versicherten vom 12. Januar 2006 sinngemäss das Begehren um Durchführung einer Verhandlung enthält, ist dieses verspätet. Nach der Rechtsprechung ( BGE 122 V 54 Erw. 3) muss es grundsätzlich bereits vor der Vorinstanz gestellt werden. Indessen enthielten weder die kantonale Beschwerde noch deren Ergänzung vom 6. September 2004 einen entsprechenden Antrag.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: