Claimant v. Insurer (Cervical Injury/Snowjet Accident Definition)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a woman employed as a claims handler at a health insurance company was insured against professional and non-professional accidents. She sustained a neck injury while visiting an amusement ride on October 31, 1993, resulting in various health issues, including cervical syndrome and headaches. Initially, the insurance company classified the incident as not qualifying as an accident under the law. An appeal to the Cantonal Insurance Court led to a decision that the insurance company was obligated to provide benefits. However, the Federal Insurance Court later reversed this, asserting that the injury did not meet the criteria of a legal accident. The case underwent further review, and a neurologist's expertise confirmed the existence of an injury related to the incident. Ultimately, the insurance company contested this finding, asserting that the injury did not constitute an accident-like bodily injury according to legal definitions.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 9 Abs. 2 lit. d und e UVV; Claimant v. Insurer (Cervical Injury/Snowjet Accident Definition): She sustained a neck injury while visiting an amusement ride on October 31, 1993, resulting in various health issues, including cervical syndrome and headaches. Initially, the insurance company classified the incident as not qualifying as an accident under the law. An appeal to the Cantonal Insurance Court led to a decision that the insurance company was obligated to provide benefits. However, the Federal Insurance Court later reversed this, asserting that the injury did not meet the criteria of a legal accident. The case underwent further review, and a neurologist's expertise confirmed the existence of an injury related to the incident. Ultimately, the insurance company contested this finding, asserting that the injury did not constitute an accident-like bodily injury according to legal definitions.
Schlagwörter
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KI-generiertThis provision is likely related to the cost/legal aid aspects, as Art. II states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged), which usually implies a ruling on costs/aid, though the specific procedural article governing cost assessment in the decree is missing in the dispositive concerning costs itself, but Art. 64 LTF refers to legal aid (not explicitly cited in the dispositive for granting/denying aid, but implicitly related to cost waiver).
This provision usually governs the taxation and charging of court costs, which is addressed by the explicit waiver in Art. II of the dispositive.
Mentioned in conjunction with Art. 9 Abs. 2 UVV to describe the legal framework concerning bodily harm equivalent to accidents.
Cited in the reasoning to specify possible injuries based on the expert's opinion concerning equivalent bodily harm.
Cited in the reasoning to specify possible ligament injuries based on the expert's opinion concerning equivalent bodily harm.
Used to define which bodily harm is considered equivalent to an accident, and its lack of proven causal link leads to the decision.
Volltext
«AZA 7»
U 351/99 Vr
III. Kammer
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Condrau
Urteil vom 8. September 2000
in Sachen
SOLIDA Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, Zürich, Beschwerdeführerin,
gegen
B._______, 1969, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, Basel,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- B._______ war als Sachbearbeiterin bei der Krankenkasse Artisana angestellt und bei der SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend SOLIDA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. Oktober 1993 besuchte sie die Herbstmesse, wo sie auf einer Vergnügungsbahn (Snowjet) plötzlich einen heftigen Schlag in der Halswirbelsäule verspürte. Als Folge davon litt sie an einem Cervicalsyndrom, cervicogenen Kopfschmerzen, intermittierenden Tinnitus und Augenflimmern sowie Schwindelattacken und Konzentrationsschwäche (Bericht vom 7. März 1994).
Mit Verfügung vom 1. Februar 1994 teilte die SOLIDA der Versicherten mit, beim erlittenen Schlag gegen den Rücken handle es sich nicht um einen Unfall im Sinne des Gesetzes. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 17. Juni 1994 fest, wobei sie ergänzte, dass auch eine unfallähnliche Körperschädigung verneint werden müsse.
B.- Mit Entscheid vom 14. Juni 1995 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine hiegegen erhobene Beschwerde gut und verpflichtete die SOLIDA, für die Folgen des Unfalles die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
C.- Die von der SOLIDA gegen den Entscheid vom 14. Juni 1995 erhobene Beschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht in dem Sinne gut, dass es den vorinstanzlichen Entscheid aufhob und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft zu neuem Entscheid zurückwies. Das Gericht stellte fest, die bei der Versicherten eingetretene Körperschädigung sei angesichts des objektiv programmmässigen Bewegungsablaufs und damit des fehlenden Ungewöhnlichkeitscharakters des Bewegungsablaufes nicht Folge eines Unfalles im Rechtssinne. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie nunmehr über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid unter dem Titel der unfallähnlichen Körperschädigung befinde (Urteil vom 13. Mai 1996).
D.- Im Anschluss daran beauftragte das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft den Neurologen Dr. med. F._______ mit einer Expertise, welche am 3. Mai 1997 erstellt wurde. In Gutheissung der Beschwerde stellte das Gericht fest, dass eine Bandläsion, mithin eine unfallähnliche Körperschädigung ausgewiesen sei, für welche die SOLIDA die gesetzlichen Leistungen zu erbringen habe (Entscheid vom 10. Februar 1999).
E.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SOLIDA, es sei das Vorliegen einer unfallähnlichen Körperschädigung zu verneinen und der Entscheid vom 10. Februar 1999 aufzuheben.
B._______ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen; das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die gesetzliche Ordnung betreffend die Körperschädigungen, welche gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV auch ohne ungewöhnliche äussere Einwirkung den Unfällen gleichgestellt sind, und die dazu ergangene Rechtsprechung (vgl. auch BGE 116 V 139 f. Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.
2.- a) Das kantonale Gericht gelangte in Würdigung der medizinischen Unterlagen zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin am 31. Oktober 1993 eine Bandläsion erlitten hat.
Der Neurologe Dr. med. F._______ stellt im Gutachten vom 3. Mai 1997 folgende Diagnose: «Chronisch rezidivierendes Cervicocephalsyndrom ohne neurologische Ausfälle bei Status nach HWS-Distorsion durch echtes Schleudertrauma am 3. Oktober 1993. Möglich zusätzlicher Beitrag eines postcommotionellen Syndroms nach Glatteissturz vom 13. Januar 1995». Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei es «beim Ereignis vom 3. Oktober 1992» u.a. zu einer Überdehnung bzw. Zerrung von vorderen Halsmuskeln ( Art. 9 Abs. 2 lit. d und e UVV ) sowie des vorderen Längsbandes, wahrscheinlich auch des atlantoaxialen Bandapparates, besonders des Ligamentum alare links ( Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV ) gekommen. Der Experte erklärt, im Rahmen von HWS-Distorsionen kämen zahlreiche verschiedene Verletzungen vor, worunter auch unfallähnliche Körperschädigungen im Sinne der Verordnung. Für akute Beschwerden könnten alle diese Veränderungen mitverantwortlich sein.
b) Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin eine Traumatisierung der HWS erlitten hat.
Im vorliegenden Fall konnte anhand der verfügbaren
diagnostischen Mitteln der Nachweis einer Verletzung an Wirbelsäulengelenken, Muskeln, Sehnen oder am Bandapparat nicht nachgewiesen werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 116 V 153 Erw. 5c und d feststellte, ist Art. 9 Abs. 2 UVV klar und differenziert formuliert, um Abgrenzungsschwierigkeiten zu vermeiden. Entsprechend verbietet die Bestimmung, unfallähnliche Körperschädigungen, die nur vermutet, aber nicht nachgewiesen werden, darunter zu subsumieren. Dazu kommt, dass der Gutachter eine Vielzahl möglicher konvergenter Tatsachen vermutet, die am Beschwerdebild beteiligt sein könnten. Dies bedeutet, dass sich darunter auch solche befinden könnten, die nicht zum Kreis der unfallähnlichen Körperschädigungen gehören. Fehlt es aber am Nachweis unfallähnlicher Körperschädigungen, ist die Leistungspflicht des Unfallversicherers nicht gegeben.
Kann somit eine Traumatisierung der HWS, jedoch nicht eine unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVV medizinisch nachgewiesen werden, ist es auch nicht möglich, diese allenfalls unter eine der in dieser Liste aufgezählten Körperschädigungen zu subsumieren. Was die Beschwerdegegnerin in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorbringen lässt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 10. Februar 1999 aufgehoben.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-
gericht des Kantons Basel-Landschaft und dem Bundesamt
für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. September 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: