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U 350/03 KI-generiert

In this case, a company filed a complaint against a decision from the Cantonal Court regarding a matter that did not involve the granting or denying of insurance benefits, thus making it subject to court fees

Geschäftsnummer U 350/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a company filed a complaint against a decision from the Cantonal Court regarding a matter that did not involve the granting or denying of insurance benefits, thus making it subject to court fees. The court required the company to pay a deposit to proceed with the case and, after an initial request for a waiver was denied, set further payment deadlines. Despite granting the company an option to pay in installments, the company failed to make any payments and insisted on further modifying the payment terms, which had already been decided upon. Consequently, the court indicated that it would proceed as per the regulations regarding non-compliance, leading to a decision not to entertain the complaint due to the failure to submit the required deposit.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; In this case, a company filed a complaint against a decision from the Cantonal Court regarding a matter that did not involve the granting or denying of insurance benefits, thus making it subject to court fees: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Schlagwörter

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nicht geleisteter Kostenvorschuss Ratenzahlungen Verfahrenskosten Versicherungsgesellschaften nachträglicher Rechtsvorschlag verspätete Eingabe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 150 Abs. 4 OG
dass dergestalt androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 350/03

Urteil vom 8. November 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel

Parteien

R.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Schwyz

(Entscheid vom 25. November 2003)

In Erwägung,

dass die R.________ AG am 30. Dezember 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 25. November 2003 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts die Firma mit Verfügung vom 22. August 2005 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass die Firma innert der gesetzten Frist ein Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gestellt hat,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 20. September 2005 abgewiesen und zur Leistung des Kostenvorschusses gemäss Verfügung vom 22. August 2005 nochmals eine Frist von 14 Tagen, gerechnet ab Zustellung des Entscheides, angesetzt hat, verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde,

dass die Firma alsdann am 10. Oktober 2005 um Ratenzahlung erbeten hat und ihr diese mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 in der Weise gewährt worden ist, als die erste Rate von Fr. 250.- innert einer Frist von 5 Tagen seit Erhalt des Schreibens und die zweite in der Höhe von ebenfalls Fr. 250.- bis längstens am Mittwoch, 16. November 2005, zu leisten sei,

dass gleichzeitig eine weitere Fristverlängerung ausgeschlossen und auf das Nichteintreten bei verspäteter Ratenzahlung hingewiesen wurde,

dass dieses Schreiben der Firma am 13. Oktober 2005 ausgehändigt worden ist,

dass die Firma bis dato keine Rate geleistet hat, statt dessen mit Schreiben vom 14. Oktober 2005 darauf bestand, den Kostenvorschuss in kleineren Ratenzahlungen leisten zu dürfen, wie sie dies bereits am 10. Oktober 2005 ersucht hatte, worüber aber bereits abschlägig entschieden worden ist,

dass dergestalt androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. November 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: