Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 35/02 KI-generiert

PBC Recognition as Occupational Disease Claim Rejection

Geschäftsnummer U 35/02
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual, who worked as a paint technician from 1973 to 1998 and was insured against accidents by the Swiss Federal Accident Insurance Fund. This person sought recognition of a liver disease as an occupational illness and requested the corresponding statutory benefits. However, the insurance fund had previously denied the claim, stating insufficient evidence that the illness was predominantly caused by her professional activity. The individual challenged this decision, but a lower court upheld the original ruling, leading her to appeal to the Federal Administrative Court. The key issue in the case revolves around proving that the disease was predominantly caused (at least 75% attributable) by her work-related exposures, which the lower courts found she could not sufficiently demonstrate based on the available medical and workplace evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 9 Abs. 2 UVG, Art. 66 al. 1 LTF; PBC Recognition as Occupational Disease Claim Rejection: This person sought recognition of a liver disease as an occupational illness and requested the corresponding statutory benefits. However, the insurance fund had previously denied the claim, stating insufficient evidence that the illness was predominantly caused by her professional activity. The individual challenged this decision, but a lower court upheld the original ruling, leading her to appeal to the Federal Administrative Court. The key issue in the case revolves around proving that the disease was predominantly caused (at least 75% attributable) by her work-related exposures, which the lower courts found she could not sufficiently demonstrate based on the available medical and workplace evidence.

Schlagwörter

KI-generiert
Berufskrankheit Arbeitsunfallversicherung Versicherer Unfallkausalität Versicherungsvorbehalt Kausalitätsnachweis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 121 V 366
Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw.
BGE 114 V 111
BGE 126 V 189
2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 189 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Applied through the decision not to raise court fees.

Art. 9 Abs. 2 UVG

Cited as the sole basis for entitlement regarding occupational diseases not listed in the annex, whose application was considered in the final disposition through the rejection of the appeal.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 35/02

Urteil vom 26. Februar 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

K.________, 1951, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Bürgi, Haus "Zur alten Dorfbank", 9313 Muolen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. Dezember 2001)

Sachverhalt:

K.________, geb. 1951, von 1973-1998 lacktechnische Laborantin bei der Firma M.________ AG, war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, welche mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2001 ihre Verfügung vom 21. März 2001 bestätigte, wonach die Zusprechung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit abgelehnt wurde.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. Dezember 2001 ab.

Hiegegen lässt K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, ihre Lebererkrankung sei als Berufskrankheit anzuerkennen und die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Beweisergänzung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Unfallversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. Juni 2001) eingetretenen Sachverhalt abstellt ( BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar.

2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist zu Recht unbestritten, dass als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG in Betracht fällt, wonach als Berufskrankheiten auch andere (d.h. nicht in der Liste von Anhang 1 zum UVG aufgeführte) Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

2.1 Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Gerichtspraxis als Generalklausel bezeichneten Anspruchsgrundlage (vgl. dazu BGE 114 V 111 Erw. 3c) ist an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden.

2.2 Im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG ist grundsätzlich in jedem Einzelfall darüber Beweis zu führen, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75 %ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 189 Erw. 4b am Ende). Angesichts des empirischen Charakters der medizinischen Wissenschaft ( BGE 126 V 189 Erw. 4c am Anfang) spielt es für den Beweis im Einzelfall eine entscheidende Rolle, ob und inwieweit die Medizin, je nach ihrem Wissensstand in der fraglichen Disziplin, über die Genese einer Krankheit im Allgemeinen Auskunft zu geben oder (noch) nicht zu geben vermag. Wenn auf Grund medizinischer Forschungsergebnisse ein Erfahrungswert dafür besteht, dass eine berufsbedingte Entstehung eines bestimmten Leidens von seiner Natur her nicht nachgewiesen werden kann, dann schliesst dies den (positiven) Beweis auf qualifizierte Ursächlichkeit im Einzelfall aus.

2.3 Die Vorinstanz hat in zutreffender Würdigung der Ergebnisse der Abklärungen über die Arbeitsplatzverhältnisse, namentlich die toxikologische Situation, und der medizinischen Akten zu Recht erkannt, dass die primäre biliäre Zirrhose (PBC) der Versicherten auf jeden Fall nicht im rechtsprechungsgemäss erforderlichen Ausmass von mindestens 75 % auf die frühere Berufsarbeit als lacktechnische Laborantin zurückgeführt werden kann.

Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Die biliäre Zirrhose ist eine von den Gallengängen ausgehende Leberzirrhose. Die Form der primären biliären Zirrhose kommt fast ausschliesslich bei Frauen im mittleren Alter (je nach Autor: 35. bis 70. bzw. 25. bis 60. Lebensjahr) vor. Die Ätiologie der Krankheit ist ungewiss; vermutet bzw. als wahrscheinliche Ursache angesehen wird eine Autoimmunreaktion (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 256. Aufl., S. 1848; Hans-Peter Buscher, Chefarzt der Medizinischen Klinik II der DRK-Klinik Berlin-Köpenick, Hypermedialen Nachschlagwerk für Hepatologie, auffindbar bei: www.medicoconsult.de/Hepabook [Krankheitsbilder, Primäre biliäre Zyrrhose, Ätiologie]). Entgegen der Behauptungen der Beschwerdeführerin scheint namentlich die toxikologische Exposition am Arbeitsplatz dabei keine Rolle zu spielen. Buscher ausdrücklich darauf hin, dass für die Annahme einer PBC andere häufige Leberkrankheiten (keine Leberschädigung durch Alkohol, Drogen, Medikamente, Chemikalien, giftige Pilze, Verdacht auf Hepatitisinfektion; sonstige Leberkrankheiten bekannt) ausgeschlossen sein müssen (a.a.O. [Krankheitsbilder, primäre biliäre Zirrhose, Klinik]). Soweit eine Leberschädigung durch Chemikalien belegt wäre, schlösse dies eine PBC-Diagnose gerade aus. Nach der unter Erw. 2.2 hievor dargelegten Rechtsprechung scheidet somit eine Anerkennung als Berufskrankheit im Einzelfall von vornherein aus, weshalb auf die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde diesbezüglich vorgebrachten Einwendungen (einschliesslich des Eventualantrags auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Beweisergänzung) nicht näher einzugehen ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 26. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: