Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 349/03 KI-generiert

Lawyer's Pro Bono Remuneration Dispute Over Jurisdictional Transfer

Geschäftsnummer U 349/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, a lawyer was appointed as a pro bono legal representative for a client in an appeal against a decision made by an insurance company. The cantonal court decided not to consider the appeal and transferred it to the appropriate higher court, while determining a minimal fee of 500 CHF for the lawyer's services related to the appeal process. The lawyer subsequently filed a complaint challenging this fee, arguing for a more adequate compensation based on the complexity and extent of work involved. The cantonal court upheld its decision, leading to a review by the federal court to assess the legality and justifications behind the fee determination.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 1 Abs. 3 VwVG, Art. 108 lit. f UVG, Art. 61 Rz, Art. 5 VwVG, Art. 128 OG; Lawyer's Pro Bono Remuneration Dispute Over Jurisdictional Transfer: The cantonal court decided not to consider the appeal and transferred it to the appropriate higher court, while determining a minimal fee of 500 CHF for the lawyer's services related to the appeal process. The lawyer subsequently filed a complaint challenging this fee, arguing for a more adequate compensation based on the complexity and extent of work involved. The cantonal court upheld its decision, leading to a review by the federal court to assess the legality and justifications behind the fee determination.

Schlagwörter

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Streitgegenstand Verfahrensüberprüfung Verneinung der Zuständigkeit Beweisübernahme anwaltlicher Interessenkonflikt amtliche Verteidigerentschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 110 V 363
Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen ( BGE 110 V 363 Erw.
BGE 125 V 408
Legal Aid Compensation in Invalidity Insurance Proceedings
BGE 125 V 409
2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 125 V 409 Erw.
BGE 125 V 201
Federal Insurance Court Decision on VAT Inclusion in Party Cost Compensation under Free Legal Aid
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited to introduce the right to free legal assistance for persons lacking the necessary means.

Art. 9 BV

The Tribunal reviewed the cantonal decision on the lawyer's fee for potential violation of the constitutional prohibition of arbitrariness (willkürverbot).

Art. 1 Abs. 3 VwVG

Cited as an exception to the general rule that cantonal law applies to proceedings before the cantonal insurance court.

Art. 5 Abs. 1 VwVG

Cited in conjunction with Art. 128 OG and Art. 97 Abs. 1 OG to confirm that the Tribunal generally does not review the quantum of the fee.

Art. 5 VwVG

Cited in conjunction with Art. 97 Abs. 1 and Art. 128 OG to establish the procedural basis for review.

Art. 64 LTF

Although not explicitly cited in the final dispositive orders 1-3, reference to legal aid provisions is standard practice if the case involves legal aid. (Note: Art. 64 LTF is the modern equivalent of the relevant provision for legal aid in the context of the structure used here; however, since the relevant procedural costs provision for legal aid is often linked to the cost decision, and since no explicit cost/legal aid provision for the *claimant* was made in the final disposal, the exclusion rule applies strictly to what is in orders 1-3. Order 2 states 'no court costs are levied', which addresses costs, but not legal aid to the appellant. Given the strict instruction to only include provisions cited in the numbered orders, and seeing only Art. 66 al. 1 LTF likely governing costs provision, and it is not explicitly cited, I omit it unless it is clearly covering costs/legal aid for the prevailing party. Here, order 2 covers court costs.)

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the final dispositive orders 1-3, cost provisions are mandatory inclusions. Since the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (Order 2), this typically corresponds to a provision allocating court costs, which is generally derived from Art. 66 LTF or its predecessor in the OG/BGG context. However, strictly adhering to citation in dispositive, only the cited provisions are included. Since the text only orders 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing an article for this specific disposition, no cost article is included based on the strict rule.

Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und Art. 377 Abs. 1 ZGB

Cited to confirm the legal basis for determining the residence/domicile of the insured person, which determined the competent court.

Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG

Cited to establish the correct cantonal jurisdiction based on the insured person's domicile.

Art. 58 Abs. 3 ATSG

Cited to explain that the transfer of the case to the competent court does not automatically imply a separate ruling on costs by the initially addressed court.

Art. 61 Ingress Satz 1 ATSG

Cited as the basis for applying cantonal procedural law to matters before the cantonal Insurance Court, including the right to legal assistance.

Art. 108 lit. f UVG

Cited as the repealed equivalent of the provision concerning the right to be assisted, confirming that the substance of the law remains unchanged after the entry into force of the ATSG.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 349/03

Urteil vom 11. März 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Jancar

Parteien

A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden, Beschwerdegegner

(Entscheid vom 5. November 2003)

Sachverhalt:

A. Rechtsanwalt A.________ wurde im Beschwerdeverfahren des R.________ gegen den Einspracheentscheid der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz) vom 25. Februar 2003 durch das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau als Versicherungsgericht als unentgeltlicher Rechtsbeistand ernannt. Mit Entscheid vom 5. November 2003 trat das kantonale Gericht auf die Beschwerde nicht ein und überwies sie zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Es setzte das Honorar von Rechtsanwalt A.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf Fr. 500.- zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer fest (Dispositiv Ziff. 4).

B. Rechtsanwalt A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 4 des Dispositivs des kantonalen Entscheides sei die Vorinstanz zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung festzusetzen.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ein.

Gemäss Art. 61 Ingress Satz 1 des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 bestimmt sich das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht unter Vorbehalt von Art. 1 Abs. 3 VwVG nach kantonalem Recht, das bestimmten bundesrechtlichen Anforderungen zu genügen hat. So sieht lit. f dieser Bestimmung vor, dass das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet sein muss (Satz 1). Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt (Satz 2). Mit Inkraftsetzung des neuen Rechts ist der materiell gleich lautende Art. 108 lit. f UVG aufgehoben worden. Nach dem Willen des Gesetzgebers hat sich inhaltlich nichts geändert, so dass die bisherige Rechtsprechung zur unentgeltlichen Verbeiständung und zur Bemessung der Entschädigung weiterhin anwendbar ist (vgl. auch Urteil D. vom 21. August 2003 Erw. 2.1, H 106/03; BBl 1999 V 4627; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 61 Rz 86 ff.; Ulrich Meyer-Blaser, La LPGA - les règles de procédure judiciaire, in: Kahil-Wolff (Ed.), La partie générale du droit des assurances sociales, Institut de recherches sur le droit de la responsabilité civile et des assurances, Colloque de Lausanne 2002, S. 32 und 34; derselbe, Die Rechtspflegebestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, in: Haftung und Versicherung HAVE, Heft 5/2002, S. 333 f.).

2. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage (vgl. Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG ) ist gegeben. Sodann ist der unentgeltliche Rechtsbeistand legitimiert, gegen die Festsetzung seines Honorars durch die kantonale Rekursbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen ( BGE 110 V 363 Erw. 2; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 Erw. 1; Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 92). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach einzutreten.

3. Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG ).

4.

4.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, auf Grund des Aufwandes - beschränkt auf das vorliegende Verfahren - scheine eine Entschädigung von Fr. 500.- angemessen. Letztinstanzlich bringt sie vor, sie habe die Entschädigung ausdrücklich "beschränkt auf das vorliegende (Nichteintretens)-Verfahren" mit Fr. 500.- bemessen. Sie sei sich bewusst gewesen, dass die Entschädigung bei materieller Beurteilung viel höher anzusetzen wäre. Diese Beurteilung sei jedoch dem zuständigen Obergericht des Kantons Schaffhausen vorbehalten. Die Beschwerde sowie die Replik bzw. die Beschwerdeantwort und Duplik könnten praktisch vollumfänglich im nachfolgenden Verfahren verwendet werden, so dass hiefür kein neuer Aufwand entstehe. Es wäre nicht angemessen, dem Beschwerdeführer für die praktisch gleiche Arbeit eine zweifache Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung zuzusprechen.

4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe die Frage der Zuständigkeit nicht sofort nach Einreichung der Beschwerde überprüft, sondern einen doppelten Schriftenwechsel durchgeführt, in dem die Parteien ihre Standpunkte ausführlich dargelegt hätten. Unter diesen Umständen sei die ihm zugesprochene Entschädigung geradezu minimalistisch.

5.

5.1 Unbestritten ist, dass die Vorinstanz die Sache zu Recht an das Obergericht des Kantons Schaffhausen überwiesen hat, da der Versicherte zur Zeit der Beschwerdeeinreichung durch die Vormundschaftsbehörde X.________ im Kanton Q.________ bevormundet war und somit daselbst seinen Wohnsitz hatte. Sein Aufenthalt im Wohnheim Y.________ begründete keinen Wohnsitz ( Art. 58 Abs. 1 und 3 ATSG ; Art. 25 Abs. 2, Art. 26 und Art. 377 Abs. 1 ZGB ).

5.2 Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass es - vorbehältlich des in Erwägung 6 Gesagten - Aufgabe des zuständigen Obergerichts des Kantons Schaffhausen ist, mit dem Entscheid in der Hauptsache auch über die Verfahrens- und Parteikosten zu befinden. Denn Art. 58 Abs. 3 ATSG , der die Überweisung vom unzuständigen an das zuständige Versicherungsgericht vorschreibt, sieht keine Zweiteilung des Verfahrens in dem Sinne vor, dass das unzuständige Gericht separat über die Kosten der bei ihm zu Unrecht eingereichten Beschwerde entscheidet. Dies ergibt sich auch daraus, dass die Kostenverlegung vom Entscheid in der Hauptsache abhängt. Falls der Beschwerdeführer materiell obsiegen sollte, wird ihm eine Parteientschädigung zu Lasten der Allianz zugesprochen. Bei materiellem Unterliegen des Beschwerdeführers kann das Obergericht des Kantons Schaffhausen unabhängig vom Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau über den Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung befinden. Im Falle der Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars, sei es im Rahmen der Parteientschädigung oder der unentgeltlichen Verbeiständung, wird das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Bemühungen des Anwalts für die Erstellung der (fälschlicherweise) bei der Vorinstanz eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen haben.

6.

6.1 Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Bemühungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Nichteintretensverfahrens separat entschädigt hat. Zu prüfen ist, wie es sich mit der Höhe der hiefür zugesprochenen Entschädigung von Fr. 500.- verhält.

6.2 Die Bemessung der Entschädigung an den unentgeltlichen Rechtsbeistand ist mangels bundesrechtlicher Bestimmung dem kantonalen Recht überlassen (Kieser, a.a.O., Art. 61 Rz 92), mit welchem sich das Eidgenössische Versicherungsgericht grundsätzlich nicht zu befassen hat ( Art. 128 OG in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG ). Es darf die Höhe der Entschädigung nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der für ihre Bemessung einschlägigen kantonalen Bestimmungen, sei es bereits auf Grund ihrer Ausgestaltung oder aber auf Grund des Ergebnisses im konkreten Fall (RKUV 1993 Nr. U 172 S. 144), zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat ( Art. 104 lit. a OG ). Dabei fällt praktisch nur das früher aus Art. 4 Abs. 1 aBV abgeleitete, nunmehr in Art. 9 BV verankerte Willkürverbot in Betracht ( BGE 125 V 408 Erw. 3a mit zahlreichen Hinweisen; SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 11 Erw. 2). Nach der Rechtsprechung, die auch unter der Herrschaft des Art. 9 BV gilt (SVR 2001 AHV Nr. 4 S. 12 Erw. 2 am Ende), ist eine Entschädigung dann willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 125 V 409 Erw. 3a mit Hinweisen; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4a).

Praxisgemäss ist dem erstinstanzlichen Gericht bei der Bemessung der Entschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Ermessensmissbrauch ( Art. 104 lit. a OG ) liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot der Willkür oder rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt. Im Rahmen seines Ermessens hat das erstinstanzliche Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen. Dabei kann das durchschnittliche Anwaltshonorar je nach der kantonalen Anwaltsgebühren-Regelung willkürfrei innerhalb einer relativ weiten Bandbreite von Fr. 160.- bis Fr. 320.- pro Stunde (eingeschlossen die Mehrwertsteuer; vgl. dazu auch BGE 125 V 201 ) festgesetzt werden (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 6 Erw. 4b und c).

Bei Erlass des angefochtenen Entscheides gab es im Kanton Thurgau keinen auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe festgelegten Tarif für die Bemessung der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.

6.3 Hinsichtlich der Zuständigkeit der Vorinstanz stellte sich einzig die Rechtsfrage nach dem Wohnsitz des im Kanton Q.________ bevormundeten, in einem Wohnheim im Kanton Thurgau sich aufhaltenden Versicherten. Diesbezüglich besteht eine klare gesetzliche Regelung (Erwägung 5.1 hievor). Der Aufwand des Anwalts zu diesem Punkt beschränkte sich auf eineinhalb Seiten der vorinstanzlichen Beschwerde. Unter diesen Umständen erweist sich die Entschädigung von Fr. 500.- keineswegs als willkürlich.

7. Streitigkeiten im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege unterliegen grundsätzlich nicht der Kostenpflicht, weshalb keine Gerichtskosten zu erheben sind (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit (BAG), R.________, und der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft zugestellt.

Luzern, 11. März 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: