Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 346/06 KI-generiert

Accident Insurance Disability Pension Appeal Regarding Somatic and Psychological Injury Causation

Geschäftsnummer U 346/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was covered by mandatory accident insurance when he sustained injuries from a traffic accident and a subsequent cut injury. The insurance provider granted him a pension based on a disability rating of 10% and compensation for integrity loss, also rated at 10%. The individual contested this decision, and his appeal was subsequently dismissed by a cantonal court. He then filed an administrative court appeal, seeking further medical evaluations, while the insurance provider opposed this request. The central issue of the case pertains to whether sufficient medical information had been obtained regarding the individual's ability to work and the causal relationship between his psychological conditions and the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 10 Abs. 1 UVG, Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 17 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Accident Insurance Disability Pension Appeal Regarding Somatic and Psychological Injury Causation: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Unfallkausalität Versicherungsentschädigung medizinische Beweismittel Invaliditätsgrad Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 346/06

Urteil vom 23. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,

Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

C.________, 1967, Bottmingerstrasse 103, 4102 Binningen, Beschwerdeführer,

vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Aeschenvorstadt 71, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 5. April 2006.

Sachverhalt:

C.________ (geb. 1967) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 17. Juli 2002 einen Verkehrsunfall erlitt. Überdies zog er sich am 10. November 2002 eine Schnittverletzung zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 22. April 2004 sprach sie C.________ eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 10 % sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von ebenfalls 10 % zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 2. Juli 2004 fest.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 5. April 2006 ab.

C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zu näheren Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf Heilbehandlung ( Art. 10 Abs. 1 UVG ), Taggelder ( Art. 16 Abs. 1 UVG ; Art. 17 Abs. 1 UVG ) und Invalidenrenten der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) und zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ; Art. 25 Abs. 1 UVG , Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV ; Anhang 3 zur UVV) sowie die Rechtsprechung zur Bedeutung ärztlicher Auskünfte im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), zum Beweiswert ärztlicher Berichte ( BGE 125 V 351 E. 3a S. 352), zum natürlichen ( BGE 119 V 335 E. 1 S. 337) und adäquaten ( BGE 125 V 456 E. 5a S. 461f.) Kausalzusammenhang, zu den massgebenden Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und psychischen Leiden ( BGE 115 V 133 E. 6 S. 138), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund von Tabellenlöhnen ( BGE 129 V 472 E. 4.2.1. S. 475) und zum Abzug von maximal 25 % von den Tabellenlöhnen beim hypothetischen Invalideneinkommen ( BGE 126 V 75 E. 5b/cc S. 80) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3. Streitig und zu prüfen ist, ob der medizinische Sachverhalt ausreichend abgeklärt ist.

3.1 Die Vorinstanz hat die medizinischen Akten umfassend gewürdigt und daraus zutreffend den Schluss gezogen, dass der Beschwerdeführer trotz der somatischen Leiden eine leichte Tätigkeit noch vollzeitlich ausüben könnte. Entgegen der Behauptung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde findet sich diese Einschätzung auch in der Expertise des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB), vom 20. September 2005, steht doch dort auf Seite 22 zu lesen, dass aus rein somatischer Sicht körperlich leichte, nicht schulterbelastende Tätigkeiten ohne Überkopfarbeiten, Heben und Tragen von Lasten über 15 kg vorerst zu 50 %, dann mit allmählicher Steigerung auch vollschichtig möglich wären. Allerdings sei die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht deutlich eingeschränkt. Wenn auf Seite 15 gesagt wird, der Beschwerdeführer könne versuchsweise zu 50 % bei Arbeiten beispielsweise am Tisch eingesetzt werden, ist dies nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Arbeitsfähigkeit bereits aus somatischen Gründen zu 50 % eingeschränkt wäre. Auch in diesem Abschnitt wird auf die psychische Problematik hingewiesen. Somit bestehen keine Differenzen in der Beurteilung zwischen dem ZMB einerseits und dem SUVA-Kreisarzt sowie der Reha-Klinik X.________ anderseits. Der medizinische Sachverhalt ist demnach rechtsgenüglich abgeklärt, weshalb von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; dazu BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.2 Die Vorinstanz hat sodann richtig erwogen, dass die psychischen Leiden nicht adäquat unfallkausal sind. Auf die entsprechenden Erwägungen wird verwiesen. Da der adäquate Kausalzusammenhang nach konstanter Rechtsprechung eine Rechtsfrage ist ( BGE 123 V 98 E. 3f in fine S. 105), kann er mit zusätzlichen medizinischen Untersuchungen nicht näher abgeklärt werden.

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: