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U 333/04 KI-generiert

The case involves a complaint filed by a national accident insurance institution against a ruling from the Administrative Court of the Canton of Lucerne, which rejected its request to suspend an ongoing administrative complaint procedure

Geschäftsnummer U 333/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a national accident insurance institution against a ruling from the Administrative Court of the Canton of Lucerne, which rejected its request to suspend an ongoing administrative complaint procedure. The insurance entity argued against the applicability of a specific provision related to suspension in accident insurance disputes. However, the higher court found that the complaint lacked sufficient legal justification, as it failed to address the specific reasons related to the suspension request and instead focused on unrelated issues. Consequently, the court deemed the complaint inadmissible and imposed costs on the insurance institution.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 2 OG, Art. 38 Abs. 4 ATSG, Art. 36a OG; The case involves a complaint filed by a national accident insurance institution against a ruling from the Administrative Court of the Canton of Lucerne, which rejected its request to suspend an ongoing administrative complaint procedure: Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Schlagwörter

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Versicherer gesetzliche Formmängel Sistierung des Verfahrens Beschwerdelegitimation ungenügender Nachweis der Gesundheitsverschlechterung Verzicht auf Versicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 108 Abs. 2 OG
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,
Art. 38 Abs. 4 ATSG
dass sich die SUVA vielmehr darauf beschränkt, die Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Anwendbarkeit der Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG auf das Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten vor dem kantonalen Gericht sprechen,
Art. 36a OG
dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 333/04

Urteil vom 1. Februar 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Widmer

Parteien

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1947, Beschwerdegegner, vertreten

durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern

(Verfügung vom 13. September 2004)

In Erwägung,

dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) am 20. September 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. September 2004 erhoben hat, mit welchem ihr Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens abgelehnt wurde,

dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, um dem Gericht hinreichende Klarheit darüber zu verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht,

dass es nach der Praxis genügt, wenn dies der Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann,

dass insbesondere zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft, wobei die Begründung nicht zuzutreffen braucht, aber sachbezogen sein muss,

dass die Rechtsschrift insbesondere keine sachbezogene Begründung enthält, da den Ausführungen auch nicht sinngemäss die Gründe entnommen werden können, aus welchen die Vorinstanz nach Auffassung der SUVA das kantonale Beschwerdeverfahren hätte sistieren sollen,

dass sich die SUVA vielmehr darauf beschränkt, die Argumente vorzutragen, die aus ihrer Sicht gegen die Anwendbarkeit der Fristenstillstandsbestimmung des Art. 38 Abs. 4 ATSG auf das Beschwerdeverfahren in Unfallversicherungsstreitigkeiten vor dem kantonalen Gericht sprechen,

dass sie sich somit einzig mit den im Hauptverfahren streitigen Fragen befasst, hingegen ausser Acht lässt, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Zwischenentscheid betreffend Ablehnung der Sistierung des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens richtet,

dass unter diesen Umständen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als rechtsgenüglich im Sinne von Art. 108 Abs. 2 OG gelten kann,

dass die offensichtlich unzulässige Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 1. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: