Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 325/01 KI-generiert

Scaffold Builder Falls Injury Compensation Appeal Upheld

Geschäftsnummer U 325/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, after suffering two significant workplace accidents while working as a scaffolder, faced disputes regarding his level of disability and corresponding compensation from the accident insurance authority. The first accident occurred in 1991, resulting in severe injuries including multiple fractures, and the second incident in 1993 caused even greater injuries, necessitating hospitalization and surgeries. Following his rehabilitation, he was deemed to have a 30% disability and was awarded a pension and compensation for loss of integrity. However, the individual contested this assessment, claiming a higher level of disability based on medical expert opinions, leading to a legal dispute over the adequacy of his compensation and his work capability. The administrative court rejected his appeal, prompting him to seek a further review of the decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 2 Satz, Art. 24 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV, Art. 18 Abs. 2 UVG; Scaffold Builder Falls Injury Compensation Appeal Upheld: The first accident occurred in 1991, resulting in severe injuries including multiple fractures, and the second incident in 1993 caused even greater injuries, necessitating hospitalization and surgeries. Following his rehabilitation, he was deemed to have a 30% disability and was awarded a pension and compensation for loss of integrity. However, the individual contested this assessment, claiming a higher level of disability based on medical expert opinions, leading to a legal dispute over the adequacy of his compensation and his work capability. The administrative court rejected his appeal, prompting him to seek a further review of the decision.

Schlagwörter

KI-generiert
sturzbedingte Körperschädigung Invalidenrente der Unfallversicherung widersprüchliche medizinische Einschätzungen medizinische Sachverständigenfeststellungen berufliche Rehabilitation Integritätsschadenrente

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 18 Abs. 2 Satz
1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität ( Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art.
Art. 24 UVG
Cited in the reasoning regarding the entitlement to compensation for loss of integrity, which is confirmed by upholding the decision regarding the assessed 25% compensation.
Art. 36 Abs. 1 UVV
Cited in the reasoning concerning the principles for compensation for loss of integrity.
Art. 25 Abs. 1 UVG
Cited in the reasoning concerning the severity grading of the loss of integrity, relevant to the upheld finding on the 25% compensation.
Art. 36 Abs. 2 UVV
Cited in the reasoning regarding the basis for severity grading of the loss of integrity.
Art. 18 Abs. 2 UVG
Cited in the reasoning to confirm the relevance of the income comparison method for calculating the degree of disability, which is implicitly confirmed by the final decision to uphold the 30% disability assessment.
Art. 108 al. 1 let. a LTF
Implicitly applied as the appeal was dismissed (which corresponds to the procedural outcome in analogous case law, even though LTF articles are not explicitly cited in the dispositive of this older decision format, the rejection implies the application of the general procedure/dismissal rule, which would fall under procedural aspects if explicitly cited. However, since the output must strictly adhere to *explicit* citations in the dispositive, and the dispositive lacks procedural citations for the merits outcome, this specific article is not included based on the strict instruction set).
Art. 66 al. 1 LTF
Although not explicitly cited in the dispositive orders I, II, III, the decision on costs is implicitly governed by procedural rules. However, as the dispositive explicitly states: 'II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' and does not cite a corresponding cost article number in the dispositive, no cost article can be extracted based *strictly* on the presence of the citation in the final orders.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 116 V 248
2 Satz 2 UVG ; BGE 116 V 248 Erw.
BGE 124 V 32
dazu auch BGE 124 V 32 Erw.
BGE 125 V 261
Richtig sind auch die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Schwere des Integritätsschadens ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
BGE 125 V 353
Auf die Stellungnahme des Dr. med. Z.________ zur Arbeitsfähigkeit kann dagegen weder abgestellt werden, noch vermag sie gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ zu sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee):
BGE 126 V 360
- der Privatgutachter stellt seine Stellungnahme nicht zuletzt auf das mögliche Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas ab, welches jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

Implicitly applied as the appeal was dismissed (which corresponds to the procedural outcome in analogous case law, even though LTF articles are not explicitly cited in the dispositive of this older decision format, the rejection implies the application of the general procedure/dismissal rule, which would fall under procedural aspects if explicitly cited. However, since the output must strictly adhere to *explicit* citations in the dispositive, and the dispositive lacks procedural citations for the merits outcome, this specific article is not included based on the strict instruction set).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders I, II, III, the decision on costs is implicitly governed by procedural rules. However, as the dispositive explicitly states: 'II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' and does not cite a corresponding cost article number in the dispositive, no cost article can be extracted based *strictly* on the presence of the citation in the final orders.

Art. 18 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning to confirm the relevance of the income comparison method for calculating the degree of disability, which is implicitly confirmed by the final decision to uphold the 30% disability assessment.

Art. 24 UVG

Cited in the reasoning regarding the entitlement to compensation for loss of integrity, which is confirmed by upholding the decision regarding the assessed 25% compensation.

Art. 25 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning concerning the severity grading of the loss of integrity, relevant to the upheld finding on the 25% compensation.

Art. 36 Abs. 1 UVV

Cited in the reasoning concerning the principles for compensation for loss of integrity.

Art. 36 Abs. 2 UVV

Cited in the reasoning regarding the basis for severity grading of the loss of integrity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

U 325/01 Gi

IV. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Ackermann

Urteil vom 27. Mai 2002

in Sachen

R.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Marc Wälti, Dählhölzliweg 3, 3005 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

A.- R.________, geboren 1964, arbeitete seit April 1988 als Gerüstmonteur für die G.________ GmbH, und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Unfälle versichert. Am 12. September 1991 stürzte er aus fünf bis sechs Metern Höhe vom Gerüst, worauf eine notfallmässige Hospitalisation erfolgte. Die Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie der Universität X.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 8. Oktober 1991 eine mehrfragmentäre, intraartikuläre Tibiaplateaufraktur Typ C 3.3 rechts, eine Tibiaschaftbiegungsfraktur rechts, ein drohendes Unterschenkel-Compartment-Syndrom rechts, eine Avulsion des Tuberculum maius rechts sowie eine Ablederungsverletzung am frontalen Occiput.

Nachdem R.________ die Arbeit (diesmal als Hilfsmonteur) im April/Mai 1993 wieder aufgenommen hatte, stürzte er am 21. Dezember 1993 aus einer Höhe von etwa zwölf Metern, was eine sofortige Hospitalisation und diverse Operationen erforderlich machte. Die Diagnose im Bericht der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie der Universität X.________ vom 10. Februar 1994 lautete auf Polytrauma mit Rippenserienfrakturen 6 bis 10 rechts; Leberruptur Segment V und VI, Pancreaskontusion, Serosariss Duodenum, retroperitoneales Hämatom; Kompressionsfrakturen Brustwirbelkörper 5 und 7, stabil ohne Neurologie; proximale Humerusfraktur rechts; erstgradig offene proximale Vorderarmfraktur rechts; Acetabulumfraktur beidseits, links disloziert; Compartment-Syndrom am linken Unterschenkel. Die SUVA holte zahlreiche medizinische Berichte ein, veranlasste vom 23. Februar 1994 bis zum 22. April 1994 einen Aufenthalt in der Rehabilitationsklinik A.________ (Austrittsbericht vom 29. April 1994) und zog den (von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen) Bericht betreffend beruflicher Abklärung der Y.________-Genossenschaft vom 29. August 1995 bei. Auf Ende Juli 1996 stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen sowie die Heilbehandlung ein und sprach R.________ mit Verfügung vom 4. Juli 1996 mit Wirkung ab dem 1. August 1996 aufgrund einer Invalidität von 30 % eine Invalidenrente zu, da ihm eine leichte, wechselbelastende Tätigkeit ganztägig zumutbar sei; weiter wurde eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 25 % zugesprochen. Mit Einspracheentscheid vom 10. Oktober 1996 hielt die SUVA an ihrer Verfügung fest.

Mit Vorbescheid vom 4. Juni 1996 teilte die IV-Stelle Bern R.________ mit, dass vorgesehen sei, ihm eine ganze Rente der Invalidenversicherung, befristet vom 1. Dezember 1994 bis zum 31. Januar 1996, zuzusprechen; jedoch wurde - wegen des eingereichten Privatgutachtens des Dr. med. Z.________, Neurologie FMH, vom 21. August 1997 und des laufenden unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens - die Verfügung bis jetzt noch nicht erlassen.

B.- Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde des R.________ wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 23. August 2001 abgewiesen, nachdem das Privatgutachten des Dr. med. Z.________ vom 21. August 1997 sowie ein Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, vom 9. September 1997 eingereicht und die Akten der Invalidenversicherung beigezogen worden waren.

C.- R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Sache an das kantonale Gericht zur Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei ihm unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides eine 50 % übersteigende Invalidenrente und eine 25 % übersteigende Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität ( Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG ), die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ; BGE 116 V 248 Erw. 1b, 114 V 313 Erw. 3a, je mit Hinweisen) sowie die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung ( Art. 24 UVG ; Art. 36 Abs. 1 UVV ), zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens ( Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV ) und zur Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; vgl. dazu auch BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über Bedeutung und Beweiswert ärztlicher Stellungnahmen bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads und der Schwere des Integritätsschadens ( BGE 125 V 261 Erw. 4 und 125 V 352 Erw. 3a). Darauf wird verwiesen.

2.- Streitig ist zunächst der Invaliditätsgrad und in diesem Zusammenhang vorab die Frage der Arbeitsfähigkeit.

a) Das kantonale Gericht hat sich auf den Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ vom 1. Februar 1996 und den Bericht der Y.________-Genossenschaft vom 29. August 1995 abgestützt und eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leichten Tätigkeit angenommen, während der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Dr. med. Z.________ vom 21. August 1997 abstellt und von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % ausgeht.

b) Der anlässlich der Abschlussuntersuchung vom 1. Februar 1996 verfasste Bericht des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ ist umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden; zudem ist er in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und beinhaltet begründete Schlussfolgerungen ( BGE 125 V 352 Erw. 3a). Im Übrigen stimmt dieser Bericht mit den beruflichen Abklärungen in der Y.________-Genossenschaft überein, während deren ein ganztägiger Arbeitseinsatz möglich gewesen ist.

Auf die Stellungnahme des Dr. med. Z.________ zur Arbeitsfähigkeit kann dagegen weder abgestellt werden, noch vermag sie gegen die Zuverlässigkeit der Einschätzung des SUVA-Arztes Dr. med. O.________ zu sprechen (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee):

- Es ist nicht klar, ob der Experte von einer Arbeitsunfähigkeit von mindestens 80 % oder generell von 100 % ausgeht, denn er führt in seinem Bericht unter der Frage der Arbeitsunfähigkeit beide Zahlen auf, erklärt aber deren gegenseitiges Verhältnis nicht;

- der Privatgutachter stellt seine Stellungnahme nicht zuletzt auf das mögliche Vorliegen eines Schädel-Hirntraumas ab, welches jedoch nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) nachgewiesen ist, da der Versicherte erst sechs Jahre nach dem ersten Unfall - von welchem die Narbe am Kopf stammt - über Kopfschmerzen geklagt hat und nach dem zweiten Unfall von Dezember 1993 ein Computertomogramm des Schädels angefertigt worden ist, das ohne Befund geblieben ist;

- im Übrigen stellt Dr. med. Z.________ für seine Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit auf nicht massgebende unfallfremde Kriterien wie die mangelnden Deutschkenntnisse ab.

Damit ist von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit auszugehen.

c) Das zur Bemessung des Invaliditätsgrades herbeizuziehende Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) ist von der Vorinstanz zu Recht anhand des zuletzt erzielten Lohnes auf rund Fr. 48'000.-- festgesetzt worden, während in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom (höheren) versicherten Verdienst ausgegangen wird, der für die Bemessung des Invaliditätsgrades jedoch nicht massgebend ist (vgl. Art. 18 Abs. 2 UVG ).

Das Einkommen nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen) kann nicht - wie vom Versicherten gefordert - auf den von der Y.________-Genossenschaft vorgeschlagenen Stundenlohn von Fr. 8.-- festgesetzt werden, da es sich dabei nicht um einen effektiv verdienten Lohn handelt ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa) und dem Versicherten eine (besser entlöhnte) Tätigkeit ausserhalb einer geschützten Werkstätte medizinisch zumutbar ist. Somit ist auf den von Vorinstanz und SUVA ermittelten Betrag von Fr. 33'800.-- abzustellen, was einen Invaliditätsgrad von 30 % zur Folge hat.

3.- Die Integritätseinbusse ist vom SUVA-Arzt Dr. med. O.________ auf insgesamt 25 % geschätzt worden, während der Privatgutachter Dr. med. Z.________ von einem Wert von 65 % bis 85 % ausgeht. Da sich der Experte Dr. med. Z.________ in erster Linie auf die subjektiven Beschwerdeangaben des Versicherten stützt, kann schon aus diesem Grund nicht auf dessen Einschätzung abgestellt werden, die deshalb auch die nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des SUVA-Arztes nicht in Zweifel zu ziehen vermag ( BGE 125 V 353 Erw. 3b/ee). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer Integritätseinbusse von 85 % der Beschwerdeführer in die Nähe einer Paraplegie gerückt würde, die nach Anhang 3 zur UVV eine Integritätsentschädigung von 90 % zur Folge hat; in Anbetracht der Umstände und körperlichen Einschränkungen des Versicherten kann davon jedoch nicht die Rede sein.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 27. Mai 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: