Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 323/06 KI-generiert

Accident Insurance Claim for Post-Traumatic Pain Without Objective Findings

Geschäftsnummer U 323/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was employed as an assembly worker and was insured against occupational and non-occupational accidents. After suffering a shoulder injury during a vacation, she underwent surgery but subsequently reported ongoing pain that prevented her from returning to work. Following a series of medical evaluations, the insurance authority determined that she was capable of working and ceased her daily benefits. She appealed this decision, arguing that her medical condition warranted continued support and further investigation into her claims of incapacity. The administrative court upheld the insurance authority's decision, stating that her complaints could not be linked to an objective medical condition which justified ongoing benefits. The woman's subsequent appeals were focused on disputing the initial findings and requesting additional compensation based on her alleged inability to work due to her injury.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 6 UVG, Art. 6 ATSG, Art. 16 Abs. 1 UVG, Art. 16 Abs. 2 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVG; Accident Insurance Claim for Post-Traumatic Pain Without Objective Findings: After suffering a shoulder injury during a vacation, she underwent surgery but subsequently reported ongoing pain that prevented her from returning to work. Following a series of medical evaluations, the insurance authority determined that she was capable of working and ceased her daily benefits. She appealed this decision, arguing that her medical condition warranted continued support and further investigation into her claims of incapacity. The administrative court upheld the insurance authority's decision, stating that her complaints could not be linked to an objective medical condition which justified ongoing benefits. The woman's subsequent appeals were focused on disputing the initial findings and requesting additional compensation based on her alleged inability to work due to her injury.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Schulterverletzung Bagatellunfall objektive medizinische Befunde medizinische Gründe Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 132 Abs. 1 BGG

Cited to determine that the procedure is governed by the previous Federal Supreme Court Act (OG) because the contested decision preceded the entry into force of the BGG.

Art. 64 LTF

The request for free legal aid was assessed and rejected based on the finding that the appeal was hopeless (though Art. 64 LTF itself is not explicitly cited in the final orders, Art. 64 LTF refers to legal aid, and Art. 66 al. 1 LTF concerns costs; since the text references the hopeless nature of the appeal implicitly justifying the rejection under the relevant procedural rules for legal aid, and the explicit rejection order is present, the closest explicit citations regarding outcomes are kept. However, following the strict rule only to include articles explicitly cited in the dispositive, and noting that Art. 64 LTF is not explicitly cited in the dispositive, it should usually be excluded. But, since the rejection of free mandate is in the dispositive (Order 3), and this is governed by Art. 64 LTF, I must check the text for that citation. The text mentions the assessment for free mandate in E. 6: 'die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.' Order 3 states: 'Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.' Since the actual text does not explicitly cite 'Art. 64 LTF' in orders 1-4, I must rely strictly on textual citations in those orders. No procedural article concerning the rejection of free aid is explicitly cited in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Not cited in the dispositive.

Art. 56 Abs. 2 ATSG

Mentioned in the reasoning regarding the refusal to issue a decision despite a request from the insured party (alleged denial of justice).

Art. 6 ATSG

Mentioned in the reasoning as the legal basis for incapacity to work, reflecting the context of the dispute.

Art. 16 Abs. 1 UVG

Mentioned in the reasoning as the legal basis for entitlement to daily allowances, reflecting the context of the dispute.

Art. 16 Abs. 2 UVG

Mentioned in the reasoning as the legal basis for the beginning and end of the entitlement to daily allowances, reflecting the context of the dispute.

Art. 19 Abs. 1 UVG

Mentioned in the reasoning regarding the decision on daily allowances versus potential disability pension when treatment is not yet complete.

Art. 36 Abs. 1 UVG

Mentioned in the reasoning regarding the insurer's obligation to cover health damages, particularly in cases of psychic consequential damage.

Art. 6 UVG

Mentioned in the reasoning as the legal basis for the subject matter of accident insurance, reflecting the context of the dispute.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 323/06

Urteil vom 1. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.

Parteien

D.________, 1957, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8024 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 17. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. D.________, geboren 1957, war seit Mai 1991 bei der Firma E.________ als angelernte Montagemitarbeiterin tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 20. Juli 2004 stürzte sie in den Ferien auf die rechte Schulter. Am 9. August 2004 begab sie sich zu ihrem Hausarzt Dr. med. A.________, FMH für Innere Medizin, in Behandlung. Eine Magnetresonanz-Untersuchung (MRI) in der Universitätsklinik X.________ vom 13. September 2004 zeigte eine Läsion der Supraspinatussehne sowie eine Bizepstendinopathie. Am 28. September 2004 wurde D.________ im Spital M.________ operiert (arthroskopische Supraspinatussehnenreinsertion sowie Tenotomie der langen Bizepssehne [LBS] und Défilée-Erweiterung rechts). Nach komplikationslosem postoperativem Verlauf konnte sie am 30. September 2004 nach Hause entlassen werden. In der Folge klagte D.________ über starke Schmerzen in der rechten Schulter, weshalb sie wiederholt ärztlich untersucht wurde (am 14. Februar 2005 in der Universitätsklinik B.________, am 23. Februar 2005 durch SUVA-Kreisarzt Dr. med. F.________, am 25. Februar 2005 durch Dr. med. W.________, FMH für Neurologie), ohne dass die Beschwerden objektiviert werden konnten. Ihre Arbeit nahm sie nicht wieder auf. Die Firma E.________ kündigte das Arbeitsverhältnis auf den 30. Juni 2005 (Kündigung vom 29. März 2005).

Mit Schreiben vom 31. März 2005 teilte die SUVA D.________ mit, sie stelle das Taggeld per 11. April 2005 ein, da ab diesem Zeitpunkt wiederum eine vollständige Arbeitsfähigkeit bestehe. Auf Ersuchen der zwischenzeitlich anwaltlich vertretenen D.________ erliess die SUVA am 28. April 2005 eine entsprechende anfechtbare Verfügung. Am 10. Mai 2005 wurde D.________ von Dr. med. L.________, FMH für Radiologie, und am 25. Mai 2005 erneut in der Universitätsklinik B.________ untersucht. Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2005 bestätigte die SUVA ihre Verfügung, soweit sie auf die Einsprache eintrat.

B. Am 24. August 2005 (Bericht vom 9. September 2005) und 28. September 2005 (Bericht vom 25. Oktober/3. November 2005) wurde D.________ wiederum in der Universitätsklinik B.________ untersucht. Ihre gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 17. Mai 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C. D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides die weitere Abklärung und Weiterausrichtung von Taggeldern, eventualiter die Prüfung der Rentenfrage und die Zusprechung einer Integritätsentschädigung, beantragen. Gleichzeitig ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung.

Kantonales Gericht und SUVA schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Da sich der Einspracheentscheid vom 24. August 2005 nur auf die Einstellung der Taggelder bezog, ist die Vorinstanz zu Recht auf die übrigen Begehren (Zusprechung von Rente und Integritätsentschädigung) nicht eingetreten (vgl. BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen). Auf diese mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut erhobenen (Eventual-) Begehren ist mangels Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren ebenso wenig einzutreten.

3. Die Vorinstanz legt folgende Rechtsgrundlagen zutreffend dar: Art. 6 UVG zum Gegenstand der Unfallversicherung, Art. 6 ATSG zur Arbeitsunfähigkeit, Art. 16 Abs. 1 UVG zur Taggeldberechtigung, Art. 16 Abs. 2 UVG zu Anfang und Ende des Taggeldanspruchs, zur Aufgabe von Ärztinnen und Ärzten bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 256 E. 4 S. 261) und zur Beweiswürdigung ( BGE 125 V 351 E. 3 S. 352). Darauf wird verwiesen.

4.

4.1 Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Versicherte im Zeitraum ab 11. April 2005 und bis zum Erlass des Einspracheentscheides vom 24. August 2005, welcher die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet ( BGE 121 V 362 E. 1b S. 366 mit Hinweis), weiterhin Anspruch auf Taggelder hat.

4.2 Das kantonale Gericht erwog, gestützt auf die ärztlichen Befunde liessen sich die ein Jahr nach der Operation geklagten Schmerzen nicht auf ein objektives Substrat zurückführen. Von weiteren Untersuchungen sei in antizipierter Beweiswürdigung abzusehen und mit dem Kreisarzt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mit geringfügigen Einschränkungen selbst einer Arbeit nachgehen könnte, welche physisch anforderungsreicher sei als die im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit in der Montage von Kaffeemaschinen. Eine allfällige psychische Beeinträchtigung falle für die Leistungspflicht der Unfallversicherung mangels Adäquanz ausser Betracht. Ab dem 11. April 2005 sei von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in der angestammten leichten Tätigkeit auszugehen.

Die Versicherte bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde der Sachverhalt bezüglich des Unfalldatums grob unrichtig dargelegt. Weiter habe die Vorinstanz den Fall zur Unzeit abgeschlossen. Die Ärzte an der Universitätsklinik B.________ hätten im Rahmen der auch nach dem 11. April 2005 weiterlaufenden ärztlichen Behandlung sowohl unfallkausale Beschwerden als auch eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, weshalb die Einstellung der Taggelder zu Unrecht erfolgt sei. Zumindest hätte die SUVA diesbezüglich weitere Abklärungen durchführen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt.

5.

5.1 Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass das kantonale Gericht den Sachverhalt insofern falsch wiedergab, als es festhielt, der Unfall habe sich am 9. Juli 2005 um 11.45 Uhr ereignet. Aus der Unfallmeldung vom 23. August 2004 ist ersichtlich, dass sich diese Angaben auf den Zeitpunkt des letzten Arbeitseinsatzes am angestammten Arbeitsplatz bezogen, während sich der Unfall am 20. Juli 2004 ereignete. Darin liegt indessen keine grobe Ungenauigkeit, sondern ein Versehen.

5.2

5.2.1 Es trifft zu, dass die Ärzte an der Universitätsklinik B.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten. Am Schluss ihres Berichts vom 9. September 2005 führten sie aus: "Durch uns keine AUF ausgestellt. Arbeitsunfähigkeit zu 100 % bis auf weiteres". Im Anschluss an die Untersuchung vom 28. September 2005 hielten die Ärzte unter dem Titel "Beurteilung und Procedere" fest, es sei erneut ein Zeugnis "über Arbeitsunfähigkeit zu 100%" ausgestellt worden. Die weitere Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit obliege dem nachbehandelnden Arzt (Bericht vom 25. Oktober/3. November 2005). Indessen geht - wie bereits das kantonale Gericht zutreffend erwog - aus ihren Berichten eindeutig hervor, dass sie die Einschränkung nicht auf ein objektivierbares somatisches Leiden zurückführen konnten (vgl. Berichte vom 31. Mai und 9. September 2005: "kein pathomorphologisches Substrat" bzw. "kein pathomorphologisches Korrelat"). Diese Beobachtung deckt sich zum einen mit den umfangreichen, vor dem 11. April 2005 durchgeführten medizinischen Untersuchungen, die ebenfalls keinen die massiven Schmerzen ausreichend erklärenden objektiven Befund ergeben hatten (vgl. Magenresonanzuntersuchung [MRI] vom 14. Februar 2005 in der Uniklinik B.________; Elektromyographie [EMG] vom 25. Februar 2005 [Schreiben des Dr. med. L.________, FMH für Chirurgie, vom 2. März 2005], neurologische Untersuchung durch Dr. med. W.________, Neurologie FMH, vom 25. Februar 2005). Sie steht zum anderen auch im Einklang mit den nach dem 11. April 2005 durchgeführten Explorationen. Weder das durch Dr. med. L.________, FMH für Radiologie, Radiologie Institut im Medizinischen Zentrum R.________, durchgeführte (erneute) MRI vom 10. Mai 2005 noch die ausführlichen Untersuchungen in der Schulter-/Ellbogensprechstunde der Universitätsklinik B.________ (vom 25. Mai, 24. August sowie 7. und 28. September 2005 mit laborchemischer Untersuchung zum Ausschluss einer "Low grade-Infektion" und glenohumoraler Punktion) ergaben eine ausreichende somatische Ursache.

5.2.2 Wenn die Ärzte an der Uniklinik B.________ trotz fehlendem ausreichendem somatischem Befund eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, ist dies einerseits vor dem Hintergrund der noch nicht gänzlich ausgeschöpften diagnostischen Möglichkeiten zu sehen. Anderseits ergibt sich aus den Akten, dass die Mediziner insbesondere anlässlich der Untersuchung vom 28. September 2005 auch psychische Probleme der Versicherten feststellten. Dass eine radiologisch gesteuerte Infiltration das Beschwerdebild nicht nachhaltig zu verbessern vermochte, deutet ebenfalls auf eine psychische Ursache der Schmerzen hin. Wie die Vorinstanz zutreffend erwägt, ist der Unfall vom 20. Juli 2004 aber als leicht einzustufen und somit zum Vornherein nicht geeignet, einen psychischen Gesundheitsschaden zu bewirken. Soweit die Versicherte wegen psychischer Beeinträchtigungen in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist, besteht hiefür nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz keine Leistungspflicht der Unfallversicherung (vgl. BGE 115 V 133 E. 6a S. 139). Dies gilt insbesondere auch hinsichtlich der Taggelder, zumal die SUVA (nach Art. 36 Abs. 1 UVG ) nicht für den integralen Gesundheitsschaden aufzukommen hat, wenn die psychische Folgeschädigung nicht adäquat kausal auf den Unfall zurückzuführen ist (Urteil U 252/04 vom 30. September 2004, E. 3.3).

5.3

5.3.1 Dass die SUVA im Anschluss an die kreisärztliche Beurteilung vom 16. März 2005 die angestammte leichte, einfache Tätigkeit der Versicherten als vollumfänglich zumutbar erachtete und aus diesem Grund die Taggelder per 11. April 2005 einstellte, ist nach dem Gesagten (Erw. 5.2 hievor) weder aufgrund der Aktenlage zum Zeitpunkt der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides zu beanstanden, noch unter Berücksichtigung der später durchgeführten Untersuchungen, welche die Richtigkeit dieser Einschätzung bestätigten. Aus dem letztinstanzlich eingereichten Schreiben des Dr. med. A.________ vom 8. Juni 2006 lässt sich nichts anderes ableiten. Da die SUVA nur über den Taggeldanspruch, nicht aber bezüglich der übrigen Leistungen verfügte, kann von einem Fallabschluss zur Unzeit keine Rede sein. Nicht zu beanstanden ist weiter, dass der Unfallversicherer (vorerst) nur über den Taggeldanspruch, nicht aber über eine allfällige Invalidenrente oder eine Integritätstenschädigung verfügte, zumal im Verfügungszeitpunkt nach Lage der medizinischen Akten zwar eine vollständige Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit überwiegend wahrscheinlich, die ärztliche Behandlung aber noch nicht abgeschlossen war (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG ). Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor; die SUVA weigerte sich nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nicht, trotz entsprechendem Begehren der Versicherten eine Verfügung zu erlassen ( Art. 56 Abs. 2 ATSG ). Schliesslich hat sich die Vorinstanz sehr ausführlich mit sämtlichen medizinischen Einschätzungen und insbesondere auch mit denjenigen der Ärzte an der Uniklinik B.________ auseinandergesetzt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht auszumachen. Von der Einholung weiterer medizinischer Berichte ist in antizipierter Beweiswürdigung ( BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) abzusehen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.

6. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Die Gewinnaussichten der Versicherten sind angesichts der Tatsache, dass trotz umfangreichen und hochspezifischen Abklärungen kein ausreichendes somatisches Substrat erhoben werden konnte, wesentlich geringer als die Verlustgefahren. Nachdem sich bereits das kantonale Gericht sehr ausführlich mit sämtlichen ärztlichen Berichten auseinandergesetzt hatte, können die mehrheitlich bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Prozessbegehren kaum als ernsthaft bezeichnet werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit aussichtslos ( BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135), weshalb bereits aus diesem Grund - und ohne dass die Bedürftigkeit geprüft werden müsste - die unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 1. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: