Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 315/04 KI-generiert

SUVA v. Invalidity Pension Claimant (Loss of Earning Capacity)

Geschäftsnummer U 315/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claimant who, following a skiing accident in 1993 and receiving a disability pension based on a 15% degree of disability, had her benefits revoked in 2002 due to improved income circumstances. The claimant contested this decision, arguing that her ongoing health issues warranted the continuation of her pension. Initially, the social insurance court upheld the revocation, concluding that the new complaints were not causally linked to the original accident. The claimant subsequently appealed to a higher tribunal, seeking a reassessment of her condition based on a medical report and the reinstatement of her pension. The opposing insurance organization argued against her appeal, while the health department opted not to participate in the proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 22 UVG, Art. 17 ATSG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; SUVA v. Invalidity Pension Claimant (Loss of Earning Capacity): The claimant contested this decision, arguing that her ongoing health issues warranted the continuation of her pension. Initially, the social insurance court upheld the revocation, concluding that the new complaints were not causally linked to the original accident. The claimant subsequently appealed to a higher tribunal, seeking a reassessment of her condition based on a medical report and the reinstatement of her pension. The opposing insurance organization argued against her appeal, while the health department opted not to participate in the proceedings.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Erwerbsunfähigkeit Lumbalgie medizinische Gründe Versicherungsleistung der Unfallversicherung Kausalzusammenhang

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 481
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

Procedural ground for rendering the decision without cost implications.

Art. 17 ATSG

Cited in the reasoning when establishing the applicable law for the abolition of the disability pension from 1 January 2003.

Art. 22 UVG

Cited in the reasoning when establishing the applicable law for the abolition of the disability pension up to 31 December 2002.

Art. 6 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning concerning the lack of accident causality for the back/neck complaints.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 315/04

Urteil vom 29. März 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

D.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Alain Joset, Rebgasse 15, 4410 Liestal,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel

(Entscheid vom 21. Juni 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 14. Juni 2002, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom 11. Juli 2003, hob die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die D.________ (geb. 1966) für die erwerblichen Folgen des am 5. März 1993 erlittenen Skiunfalles durch den Einspracheentscheid vom 21. Juli 1997 zugesprochene 15%ige Invalidenrente zum 1. Juli 2002 wegen verbesserter Einkommensverhältnisse auf.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ab (Entscheid vom 21. Juni 2004).

C. D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides, zu verpflichten, ihr "auf Grund der Rückfallmeldung vom 28.September 2001 - nach Einholung eines umfassenden fachmedizinischen Gutachtens - die gesetzlichen Leistungen auszurichten" und ihr "weiterhin eine Invalidenrente von mindestens 15 % auszurichten".

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht zutreffend dargelegt, aus welchen Gründen die der Beschwerdeführerin ab 1. Juni 1995 auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 15 % ausgerichtete Invalidenrente zum 1. Juli 2002 revisionsweise ( Art. 22 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung; vgl. für die Zeit ab 1. Januar 2003 bis zum Einspracheentscheid den insoweit gleichbedeutenden Art. 17 ATSG ) aufzuheben ist. Die Vorinstanz hat dabei einlässlich und zutreffend erwogen, dass die mit der Meldung vom 28. September 2001 geltend gemachten Rücken- und Nackenbeschwerden revisionsrechtlich vernachlässigt werden können, da sie eindeutig nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum versicherten Unfall vom 5. März 1993 stehen. Darauf wird verwiesen (Art. 36a Abs. 3, 2. Satz OG).

2. Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen eingewendet wird, dringt nicht durch:

2.1 Insbesondere ändern sämtliche Vorbringen nichts am aktenmässig ausgewiesenen Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung vom 25./27./28. Februar 2002 zu ihrer beruflichen Entwicklung wie folgt geäussert hat:

"Im Frühjahr 1998 hatte ich mich beim Center X.________ wegen meinen Beschwerden am li. Knie um eine sitzende Tätigkeit beworben. Vorher hatte ich im Zentrum Y.________ immer wieder stundenlang stehen müssen.

An der neuen Stelle habe ich nun wegen der Unfallrestbeschwerden keine Probleme mehr. Ich muss an einem PC Daten für die Statistik eintippen und kann mein Pensum vollwertig verrichten. Meinen Vorgesetzten, (...), hatte ich über den früheren Unfall nie orientiert, (...)".

Gestützt auf diese spontanen und glaubhaften Aussagen darf ohne weiteres angenommen werden, dass die Versicherte nicht mehr erwerbsunfähig ist und im Übrigen selbst dann wegen der Unfallfolgen (Kniebeschwerden links) keine Erwerbseinbusse mehr erleiden würde, wenn sie ihr Pensum auf eine Vollzeitanstellung ausdehnen würde (vgl. BGE 119 V 481 Erw. 2b).

2.2 Was die - nach Einleitung des Rentenrevisionsverfahrens von Amtes wegen - durch den behandelnden Arzt Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, am 28. September 2001 im Sinne einer Spätfolge u.a. gemeldeten "Rückenschmerzen" anbelangt, enthalten sämtliche medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte, welche in Bezug auf die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin pathogenetische Abklärungen rechtfertigen würden. Die Tatsache allein, dass bei einer versicherten Person, welche bei einem Skiunfall eine isolierte Knieverletzung erlitten hat, viele Jahre später Rücken- und Nackenbeschwerden auftreten, rechtfertigt diesbezüglich keine Abklärungen der Unfallkausalität ( Art. 6 Abs. 1 UVG ), wenn nicht greifbare medizinische Anhaltspunkte - ätiologisch gesehen - für eine (Mit-)Beteiligung im Sinne einer Nachwirkung der erlittenen Unfallschädigungen sprechen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich der Fall der Beschwerdeführerin entscheidend von der in RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 ff. beurteilten Sache, wo die Vorinstanz und der Unfallversicherer ohne Prüfung des konkreten Falles und trotz entsprechender Hinweise nur mit Verweis auf wissenschaftliche Studien den Zusammenhang zwischen einer unfallbedingten Fehlbelastung (wegen Fuss- und Beinverletzungen, Beinlängenverkürzung usw.) und Rückenbeschwerden und damit deren (indirekte) Unfallkausalität verneinten, was in dieser Form Bundesrecht verletzte.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist ( Art. 36a Abs. 1 lit. b OG ), wird sie mit summarischer Begründung erledigt (Art. 36a Abs. 3, 1. Satz OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: