Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 312/04 KI-generiert

The case involves a woman who was physically assaulted while working as a nursing aide, resulting in various injuries and subsequent psychological issues

Geschäftsnummer U 312/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a woman who was physically assaulted while working as a nursing aide, resulting in various injuries and subsequent psychological issues. Initially, her mandatory accident insurer provided benefits, but later ceased payments, arguing there was no sufficient causal link between the assault and her mental health problems. The woman challenged this decision, seeking to reinstate her benefits retroactively. However, the lower court upheld the insurer's decision, and the woman subsequently filed an appeal to a higher court, which reviewed the adequacy of evidence and causal connections regarding her ongoing health issues. The appeals court ultimately found in favor of the insurer, reinforcing the earlier ruling that denied further compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 135 OG, Art. 134 OG, Art. 36a Abs. 1 lit. b OG, Art. 36 Abs. 3 erster; The case involves a woman who was physically assaulted while working as a nursing aide, resulting in various injuries and subsequent psychological issues: Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Juli 2001 aus dem Ereignis vom 28. Oktober 2000 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1 und 2 verwiesen, ebenso bezüglich der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die Erwägungen 3 bis 4c (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

Schlagwörter

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Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer psychische Störungen Tätlichkeit Haftungsbegründung Schulterverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 135 OG
152 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).
Art. 36a Abs. 1 lit. b OG
Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art.
Art. 36 Abs. 3 erster
b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 138
Es verbleiben psychische Beschwerden, deren Adäquanz nach BGE 115 V 138 f.
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 312/04

Urteil vom 17. Februar 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

B.________, 1947, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Christen, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Rechtsdienst Personen, Laupenstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 11. August 2004)

Sachverhalt:

A. Die 1947 geborene B.________ wurde am Abend des 28. Oktober 2000 bei der Arbeit als Schwesternhilfe in einem Alterswohnheim von einem Pensionär tätlich angegriffen. Dieser fügte ihr durch starken Griff an beiden Oberarmen Hämatome zu, weiter Faustschläge auf Hinterkopf, Schultern und Rücken. Die Berner Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft (jetzt: Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: Allianz) erbrachte als obligatorischer Unfallversicherer die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 17. Juli 2001 stellte sie diese zum 31. Juli 2001 ein, weil der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der anschliessend manifest gewordenen psychischen Fehlentwicklung verneint werden müsse. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 1. Juli 2003 fest.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 11. August 2004 ab.

C. B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen. Sie beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen gemäss UVG rückwirkend ab 1. August 2001 auszurichten. Es sei ihr in der Person von Rechtsanwalt Urs Christen ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

Die Allianz beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auch nach dem 31. Juli 2001 aus dem Ereignis vom 28. Oktober 2000 leistungspflichtig ist. Das kantonale Gericht hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt. Es wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen 1 und 2 verwiesen, ebenso bezüglich der einlässlichen und überzeugenden Würdigung der medizinischen Aktenlage auf die Erwägungen 3 bis 4c (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).

2. Was die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Bericht des Rheumatologen Dr. med. S.________ vom 22. Mai 2002 vorbringt, ist nicht erheblich, weil das Bestehen der natürlichen Kausalität zwischen dem Ereignis vom 28. Oktober 2000 und der aufgetretenen psychischen Störung medizinisch ausreichend nachgewiesen ist. Es ist nicht von Belang, ob zuvor bereits Belastungen wie ein chronisches Müdigkeitssyndrom oder ein depressives Zustandsbild vorlagen.

3. Die Erörterungen zum Unfallhergang insbesondere in Erwägung 4.d.aa-ee des angefochtenen Entscheides gelten ebenso für die diesbezüglichen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der von der Vorinstanz ermittelte Sachverhalt ist hinsichtlich des Ablaufs des Geschehens wie auch der dabei erlittenen Verletzungen und der darauf zurückzuführenden somatischen Beschwerden schlüssig und vollständig festgestellt. Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aufgestellte Behauptung, es sei weder ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Unfall und psychischer Problematik noch eine eindeutige Dominanz der psychischen Beschwerden zu erkennen, ist aktenwidrig. Soweit im Anschluss an den Unfall von neurologischer und hausärztlicher Seite Schulter-/Nackenbeschwerden und Auftreten von Kopfschmerzen festgestellt wurden, lässt sich dafür jedenfalls keine über den 31. Juli 2001 hinaus andauernde organische Grundlage finden. Insbesondere das letztinstanzlich aufgelegte Zeugnis der Frau Dr. med. P.________, Allgemeine Medizin FMH, behauptet zwar fortwährende behandlungsbedürftige körperliche Beschwerden, vermag aber diese nicht schlüssig zu belegen und in nachvollziehbarer Weise aufzuzeigen. Im Gegenteil sprechen die darin beschriebenen wechselhaften Beeinträchtigungen und vor allem die Vielzahl der erfolglos angewendeten Therapien unterschiedlichster Fachrichtungen klar gegen eine fassbare bleibende somatische Schädigung durch die unfallmässigen Einwirkungen.

4. Es verbleiben psychische Beschwerden, deren Adäquanz nach BGE 115 V 138 f. Erw. 6 zu prüfen ist. Vorinstanz und Versicherer haben das Geschehen vom 28. Oktober 2000 korrekt als mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen eingestuft. Da die zu berücksichtigenden Kriterien weder in gehäufter noch in auffallender Weise erfüllt waren, haben sie die adäquate Kausalität zu Recht verneint. Dazu wird auf Erwägung 4.e.aa-ff des vorinstanzlichen Entscheides verwiesen.

5. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die anbegehrte unentgeltliche Verbeiständung nicht gewährt werden kann (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG ). Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).

6. Gestützt auf Art. 36a Abs. 1 lit. b OG wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vereinfachten Verfahren mit summarischer Begründung (Art. 36 Abs. 3 erster Satz OG) erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 17. Februar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: