Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 310/06 KI-generiert

Accident Insurance Pension Denial for Pre-Existing Total Invalidity

Geschäftsnummer U 310/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was insured against occupational and non-occupational accidents. After suffering an initial accident in January 2000, the insurance agency provided benefits, which were later terminated in April 2001. A subsequent accident occurred in May 2001, and the insurance agency awarded a pension based on a partial disability. However, following an appeal, a court decision in April 2006 denied the claim for a pension. The individual appealed this decision, seeking a higher pension rate and compensation for integrity loss, while the insurance agency opposed the appeal, asserting that the disability was not directly caused by the accidents. The legal proceedings focused on the individual's disability status and the causal relationship between the accidents and his health issues.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 108 Abs. 2 OG; Accident Insurance Pension Denial for Pre-Existing Total Invalidity: After suffering an initial accident in January 2000, the insurance agency provided benefits, which were later terminated in April 2001. A subsequent accident occurred in May 2001, and the insurance agency awarded a pension based on a partial disability. However, following an appeal, a court decision in April 2006 denied the claim for a pension. The individual appealed this decision, seeking a higher pension rate and compensation for integrity loss, while the insurance agency opposed the appeal, asserting that the disability was not directly caused by the accidents. The legal proceedings focused on the individual's disability status and the causal relationship between the accidents and his health issues.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenrente der Unfallversicherung Invalidenversicherung Teilrente Versicherungsentschädigung Krankenversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 LTF

No court costs are levied, which is a procedural ruling related to costs.

Art. 28 Abs. 3 UVV

The cantonal decision denying the pension claim is upheld based on this provision concerning pre-existing disability.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 310/06

Urteil vom 5. Januar 2007

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Meyer, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger und Ferrari, Gerichtsschreiber Hadorn.

Parteien

R.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2006.

Sachverhalt:

R.________ (geb. 1950) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 12. Januar 2000 erlitt er einen Unfall, für welchen die SUVA die gesetzlichen Leistungen erbrachte und mit Verfügung vom 20. April 2001 auf Ende des laufenden Monats einstellte. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 7. August 2001 fest. Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit unangefochten gebliebenem Entscheid vom 18. Dezember 2002 ab.

Am 17. Mai 2001 erlitt R.________ einen zweiten Unfall. Mit Verfügung vom 21. März 2003 sprach ihm die SUVA eine Rente auf Grund einer Erwerbseinbusse von 23 % ab 1. März 2003 sowie eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Diese Verfügung bestätigte die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2003.

Auf Beschwerde hin nahm das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. April 2006 eine reformatio in peius vor, indem es den Anspruch auf eine Rente verneinte.

R.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es seien ihm eine Rente von 50 % und eine Integritätsentschädigung von 30 % zuzusprechen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Einspracheentscheid sind die gesetzlichen Vorschriften zum Anspruch auf eine Rente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ) sowie auf eine Integritätsentschädigung der Unfallversicherung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 16 ATSG ) richtig dargelegt. Ferner hat die Vorinstanz die Ausnahmen bei der Bemessung des Invaliditätsgrades ( Art. 18 Abs. 2 UVG ), namentlich bei vor dem Unfall wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung dauernd herabgesetzter Leistungsfähigkeit des Versicherten ( Art. 28 Abs. 3 UVV ), korrekt wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist zunächst der Rentenanspruch.

2.1 Die Vorinstanz hat diesen mit der Begründung verneint, dass der Beschwerdeführer bereits vor den hier zu beurteilenden Unfällen zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei, weshalb Art. 28 Abs. 3 UVV zur Anwendung komme und bei einem Einkommensvergleich stets von einem hypothetischen "Valideneinkommen" von Null Franken auszugehen sei. Somit könne sich kein anderer Invaliditätsgrad als 0 % ergeben. Der Beschwerdeführer geht auf diese Eigenheit seines Falles nicht ein, sondern begnügt sich damit, auf die medizinischen Akten hinzuweisen, wonach er zu mindestens 50 % invalid sei.

2.2 Unbestrittenermassen ist der Versicherte invalid, bezieht er doch eine Rente der Invalidenversicherung. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch, dass auch die Unfallversicherung eine Rente auszurichten hätte, im Gegenteil: Wie sich aus dem rechtskräftigen Entscheid der Vorinstanz vom 18. Dezember 2002 ergibt, fehlt der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 12. Januar 2000 und den nachher aufgetretenen Leiden, weshalb nach dem 30. April 2001 (Einstellung der Heilbehandlung) keine Leistungspflicht der Unfallversicherung mehr bestand und ein Anspruch auf UVG-Leistungen aus diesem ersten eingetretenen versicherten Ereignis heute auch nicht mehr erneut geltend gemacht werden kann. Der Beschwerdeführer erhielt die IV-Rente denn auch wegen der nicht adäquat unfallkausalen psychischen sowie der vorbestehenden und somit ebenfalls nicht unfallkausalen Einschränkungen zugesprochen. Mit Urteil vom heutigen Tag im parallelen IV-Prozess (I 565/06) wurde die Rentenzusprechung der Invalidenversicherung gemäss Beschwerdeentscheid bestätigt. Der zweite Unfall vom 17. Mai 2001 ändert unfallversicherungsrechtlich nichts mehr, bezog der Beschwerdeführer doch in diesem Zeitpunkt auf Grund eines nicht auf Unfallfolgen beruhenden Invaliditätsgrades von 100 % eine IV-Rente. Im Übrigen verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich: er verlangt im IV-Verfahren eine ganze Rente ab August 1998, gründend auf einer (seit 1997) bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beantragt aber anderseits wegen zweier 2000 und 2001 eingetretener Unfälle eine Rente der Unfallversicherung, obwohl sich bei Annahme eines Invaliditätsgrades von 100 % ab August 1998 durch die Unfälle keine weitere Verschlechterung mehr ergeben könnte. Kraft Art. 28 Abs. 3 UVV ist der kantonale Entscheid nicht zu beanstanden.

3. Der Antrag um eine Integritätsentschädigung von 30 % wird wie schon im kantonalen Prozess nicht begründet, weshalb darauf nicht eingegangen werden kann ( Art. 108 Abs. 2 OG ).

4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: