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U 309/04 KI-generiert

Invalidity Pension Dispute Following Occupational Accident: Insufficient Medical Certainty for Assessment of Earning Capacity Loss

Geschäftsnummer U 309/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the determination of an invalidity pension following a workplace accident that occurred in September 2000. The insurance authority initially awarded a pension based on a 21% incapacity rating, which was later contested by the claimant. The Kantonsgericht Basel-Landschaft partially upheld this appeal, increasing the incapacity rating to 23%. The claimant subsequently sought further review of the decision, arguing for a reassessment of their invalidity status and the pension amount. The insurance authority maintained that the claimant's ability to work, particularly in roles avoiding overhead tasks, had improved but faced challenges based on conflicting medical evaluations. A review of the medical evidence suggested that the claimant's earlier assessments of total work incapacity remained valid, leading to the case being sent back for a complete reassessment.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a Abs. 1 lit. c OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG; Invalidity Pension Dispute Following Occupational Accident: Insufficient Medical Certainty for Assessment of Earning Capacity Loss: Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. c OG erledigt.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Arbeitsunfälle Erwerbsunfähigkeit ergänzende medizinische Abklärung Unfallversicherungssache Beurteilung der Arbeitsfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
Im Rahmen der erweiterten Kognition ( Art. 132 OG ) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob der kreisärztliche Bericht vom 9.
Art. 19 Abs. 1 UVG
März 2003 ( Art. 19 Abs. 1 UVG ) zu Grunde liegt, die Annahme der Vorinstanzen als beweisrechtlich hinreichend gesichert erscheinen lässt, die unfallbedingten Schulterbeschwerden links ( Art.
Art. 6 Abs. 1 UVG
1 UVG ) zu Grunde liegt, die Annahme der Vorinstanzen als beweisrechtlich hinreichend gesichert erscheinen lässt, die unfallbedingten Schulterbeschwerden links ( Art. 6 Abs.
Art. 36a Abs. 1 lit. c OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. c OG erledigt.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ).
Art. 135 OG
2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 309/04

Urteil vom 29. März 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Parteien

P.________, 1937, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Marco Biaggi, Picassoplatz 8, 4010 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 21. April 2004)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 2. April 2003 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) P.________ für die Folgen des am 2. September 2000 erlittenen Berufsunfalles mit Wirkung ab 1. März eine Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 21 % (mit Wirkung ab 1. März 2003) sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20 % zu. Die Einsprache im Rentenpunkt, worin der Grad der Erwerbsunfähigkeit beanstandet wurde, lehnte die SUVA ab (Einspracheentscheid vom 5. September 2003).

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag, die Sache sei an die SUVA zurückzuweisen, hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft teilweise gut, indem es P.________ mit Wirkung ab 1. März 2003 eine Invalidenrente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 23 % zusprach (Entscheid vom 21. April 2004).

C. P.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, die Sache sei, unter Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides, an die Vorinstanz, eventualiter an die SUVA, zurückzuweisen.

Während die SUVA - u.a. unter Hinweis auf ihre Vernehmlassung im kantonalen Prozess - auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. BGE 125 V 413 ) bildet letzt- wie bereits vorinstanzlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Im Rahmen der erweiterten Kognition ( Art. 132 OG ) steht dabei die Frage im Vordergrund, ob der kreisärztliche Bericht vom 9. Januar 2003 (über die am 19. Dezember 2002 geführte Untersuchung), welcher der Zusprechung einer Invalidenrente von 21 % (durch die SUVA) oder 23 % (gemäss kantonalem Entscheid) mit Wirkung ab 1. März 2003 ( Art. 19 Abs. 1 UVG ) zu Grunde liegt, die Annahme der Vorinstanzen als beweisrechtlich hinreichend gesichert erscheinen lässt, die unfallbedingten Schulterbeschwerden links ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) würden den Beschwerdeführer nicht daran hindern, jede für ihn auf dem (öffentlichen oder privaten) Arbeitsmarkt in Frage kommende Tätigkeit auszuüben, bei welcher er nicht zu Überkopfarbeiten gezwungen würde und die linke Hand weitgehend unbehindert hilfsweise einsetzen könnte.

Die Frage ist durch Vergleich des erwähnten kreisärztlichen Berichtes mit jenem vom 14. November 2001 zu verneinen: Kreisarzt Dr. med. S.________ bezeichnete den Beschwerdeführer anlässlich der Untersuchung vom 14. November 2001 nach gründlicher medizinischer Abklärung in Anbetracht der schwer beeinträchtigten Schulter als nicht arbeitsfähig. Nachdem die von ihm angeregte Akupunkturbehandlung keinen Erfolg gebracht hatte und von der in Betracht gezogenen operativen Revision wegen des Alters des Beschwerdeführers weiterhin abgesehen wurde, erhob Kreisarzt Dr. med. S.________ am 9. Januar 2003 "ein praktisch unverändertes Bild gegenüber der letzten Untersuchung". Auch wenn die Angabe, lockere Pendelbewegungen mit dem linken Arm seien schmerzfrei möglich - was am 14. November 2001 noch nicht der Fall war -, für eine gewisse Besserung ins Feld geführt werden kann, stehen der Annahme einer erheblichen Zunahme der Einsatz- und Gebrauchsfähigkeit der linken Extremität die (teilweise verschlimmerten) objektiven Befunde entgegen. Jedenfalls vermag es nicht zu überzeugen, dass Kreisarzt Dr. med. S.________ bei - nach seiner eigenen Beurteilung - im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen nun von einer vollen Arbeitsunfähigkeit abrückte und zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer könne nunmehr alle Tätigkeiten verrichten, bei denen sich der Einsatz der linken Hand als Hilfshand (unter Vermeidung von Überkopfarbeiten) beschränke. Diese Annahme ist in medizinischer Hinsicht zu wenig gesichert, weshalb die Einholung eines medizinischen Administrativgutachtens angezeigt ist.

2. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich begründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. c OG erledigt.

3. Das Verfahren ist kostenlos ( Art. 134 OG ). Dem obsiegenden Beschwerdeführer steht eine dem Aufwand entsprechende Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 21. April 2004 und der Einspracheentscheid vom 5. September 2003 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach Aktenergänzung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf Invalidenrente neu befinde.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. März 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: