Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 307/00 KI-generiert

Swiss National Accident Insurance Fund v. Construction Worker (Radial Epicondylopathy Coverage)

Geschäftsnummer U 307/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a worker who had been employed in the construction industry since 1988 and was insured against accidents and occupational diseases. In 1997, he sought a medical examination due to persistent complaints related to his right elbow, which resulted in a diagnosis of a condition affecting the elbow. The insurance provider declined to cover his medical expenses, stating the condition did not arise from a workplace accident or qualify as an occupational disease. The worker challenged this decision, but his initial complaint was rejected by the administrative court. Subsequently, he appealed this decision, requesting further examination of the relationship between his condition and his work, and argued for the recognition of his symptoms as a work-related injury. The higher court noted the necessity for comprehensive clarification regarding the medical basis of his condition and directed the case back to the administrative court for further evaluation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 1 UVV, Art. 6 Abs. 2 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVV, Art. 9 Abs. 1 UVG, Art. 9 Abs. 2 UVG; Swiss National Accident Insurance Fund v. Construction Worker (Radial Epicondylopathy Coverage): 1.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte weder an den Folgen eines versicherten Unfalles ( Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV ) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung ( Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ) noch einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV leidet. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG , wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

Schlagwörter

KI-generiert
Versicherungsschutz Arbeitsunfälle Unfallversicherungsanstalt Pflichtleistung medizinische Beweismittel Recht auf Arbeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 114 V 111
Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f.
BGE 126 V 186
Januar 1984 (in Kraft treten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen ( BGE 126 V 186 Erw.
BGE 126 V 188
Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen ( BGE 126 V 188 Erw.
BGE 126 V 189
2 UVG in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 189 Erw.
BGE 126 V 183
Construction Worker v. SUVA: Occupational Disease Causation and Principles of Administrative Change
BGE 126 V 192
BGE 126 V 192 oben) beizuziehen und die von den Experten gewonnenen Erkenntnisse zur Entstehung der Epikondylitis unter Wahrung der Parteirechte in ihre neue Beurteilung einzubeziehen, falls diese für den vorliegenden Fall von Interesse sind.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

U 307/00 Gr

II. Kammer

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Widmer

Urteil vom 16. April 2002

in Sachen

G.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Theodor Herzog, Wesemlinstrasse 71, 6006 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6006 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden, Sarnen

A.- Der 1955 geborene G.________ arbeitete seit 1988 bei der Bauunternehmung B.________ AG und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 9. Juni 1997 ersuchte Dr. med. Thomas M.________ die SUVA darum, G.________ wegen Beschwerden im Bereich des rechten Epikondylus zu einer kreisärztlichen Untersuchung aufzubieten, nachdem bereits seit 3. Mai 1997 volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Der Internist Dr. med. M.________ diagnostizierte u.a. eine Epikondylopathia radialis beidseits rechtsbetont (Bericht vom 23. Juli 1997). Mit Verfügung vom 20. November 1998 lehnte die SUVA ihre Leistungspflicht für die Beschwerden des Versicherten im rechten Ellbogen ab, da diese weder auf einen Unfall noch auf eine unfallähnliche Körperschädigung zurückzuführen seien und auch die Voraussetzungen, unter denen eine Berufskrankheit angenommen werden müsse, nicht erfüllt seien. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 10. Februar 1999 an ihrem Standpunkt fest, wobei sie sich auf eine interne Mitteilung ihrer Abteilung Unfallmedizin vom Juli 1996 berief.

B.- Die vom Versicherten hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden unter Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung mit Entscheid vom 4. August 2000 ab.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zur Anordnung einer neutralen Expertise an das kantonale Gericht zurückzuweisen. Ferner verlangt er die Rückweisung der Angelegenheit zur Festsetzung des Honorars auf Grund der bewilligten unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren und ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die als Mitbeteiligte beigeladenen Krankenversicherer auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Versicherte weder an den Folgen eines versicherten Unfalles ( Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV ) noch an einer unfallähnlichen Körperschädigung ( Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV ) noch einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV leidet. In Betracht fällt als Anspruchsgrundlage einzig Art. 9 Abs. 2 UVG , wonach als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten gelten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden sind.

b) Die Voraussetzung des ausschliesslichen oder stark überwiegenden Zusammenhanges gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG ist nach ständiger Rechtsprechung erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist. Die Anerkennung von Beschwerden im Rahmen dieser von der Rechtsprechung als "Generalklausel" bezeichneten Anspruchsgrundlage ist, entsprechend der in BGE 114 V 111 f. Erw. 3c auf Grund der Materialien eingehend dargelegten legislatorischen Absicht, die Grenze zwischen krankenversicherungsrechtlicher Krankheit und unfallversicherungsrechtlicher Berufskrankheit nicht zu verwässern, an relativ strenge Beweisanforderungen gebunden. Verlangt wird, dass der Versicherte für eine gewisse Dauer einem typischen Berufsrisiko ausgesetzt ist. Die einmalige gesundheitliche Schädigung, die gleichzeitig mit der Berufsausübung eintritt, genügt nicht. Für die Beurteilung der Exposition (oder Arbeitsdauer) ist die gesamte, gegebenenfalls auch die schon vor dem 1. Januar 1984 (in Kraft treten des UVG) ausgeübte Berufstätigkeit zu berücksichtigen ( BGE 126 V 186 Erw. 2b mit Hinweisen).

c) Wenn ein Versicherter an einer Krankheit leidet, die in Ziff. 2 des Anhanges I zur UVV aufgeführt ist und er - kumulativ - alle oder dort besonders umschriebene Tätigkeiten verrichtet hat, liegt in der Regel eine Berufskrankheit vor. Die Zusammenhangsfrage ist in diesem Bereich - auf Grund arbeitsmedizinischer Erkenntnisse - weitgehend durch den Verordnungsgeber vorentschieden. Von dieser Regel, welche auch als dem (schlüssigen) Gegenbeweis weichende natürliche Vermutung bezeichnet werden kann, ist abzugehen, wenn konkrete Umstände des Einzelfalles klar gegen eine berufliche Verursachung sprechen ( BGE 126 V 188 Erw. 4a).

Die Anerkennung anderer Krankheitsbilder im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG ist demgegenüber subsidiär. Das heisst sie kommt bezüglich jener Leiden zum Zuge, die nach bisheriger arbeitsmedizinischer Erkenntnis (noch) nicht in einen dermassen qualifizierten Ursachenzusammenhang mit beruflichen Tätigkeiten gebracht werden können, dass sich deswegen ihre Bezeichnung als Listenkrankheit rechtfertigte, die aber doch, auf Grund ihrer eindeutigen beruflichen Genese, völkerrechtlicher Empfehlung folgend, im Einzelfall die für Berufskrankheiten vorgesehenen Leistungen auslösen sollen. Dies führt dazu, dass im Rahmen von Art. 9 Abs. 2 UVG in jedem Einzelfall Beweis darüber zu führen ist, ob die geforderte stark überwiegende (mehr als 75%ige) bis ausschliessliche berufliche Verursachung vorliegt ( BGE 126 V 189 Erw. 4b mit Hinweis).

2.- Im Urteil V. vom 3. August 2000, auszugsweise publiziert in BGE 126 V 183 ff., hielt das Eidgenössische Versicherungsgericht fest, gemäss der von der SUVA eingereichten internen Mitteilung ihrer Abteilung Unfallmedizin vom Juli 1996, in welcher neue medizinische Erkenntnisse verarbeitet wurden, wäre es auf Grund der multifaktoriellen Genese des Leidens, wobei das Alter und die Konstitution wahrscheinlich die entscheidende Rolle spielten, kaum je vorstellbar, eine Epikondylitis als Berufskrankheit im Sinne des Gesetzes anzuerkennen. Da sich die Frage, ob die Argumentation der SUVA tatsächlich dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft entspricht, auf Grund der vorgelegten Berichte mangels eigener Fachkenntnisse nicht abschliessend beantworten liess und eine besondere berufliche Einwirkung während der von der Rechtsprechung verlangten längeren Arbeitsdauer vorlag, wies das Gericht die Sache zur Vornahme einer Aktenergänzung in Form der Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens, z.B. einer der schweizerischen Universitätskliniken, an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurück.

3.- Gestützt auf die grundsätzlichen Erwägungen in BGE 126 V 183 ff. drängt sich auch im vorliegenden Fall eine Aktenergänzung auf, zumal eine berufliche Einwirkung bei der Arbeit auf dem Bau den Angaben des Beschwerdeführers zufolge während vieler Jahre bestand. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückzuweisen ist, wird ergänzende Abklärungen zur Genese der Epikondylitis des Beschwerdeführers treffen. Dabei ist es ihr unbenommen, das vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Fall V. in Auftrag gegebene arbeitsmedizinische Gutachten (vgl. BGE 126 V 192 oben) beizuziehen und die von den Experten gewonnenen Erkenntnisse zur Entstehung der Epikondylitis unter Wahrung der Parteirechte in ihre neue Beurteilung einzubeziehen, falls diese für den vorliegenden Fall von Interesse sind. Auf Grund der Ergebnisse der Aktenergänzung wird das kantonale Gericht über die Beschwerde neu entscheiden.

4.- Der Antrag des Beschwerdeführers auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Festsetzung des Anwaltshonorars zufolge unentgeltlicher Verbeiständung ist durch den Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses gegenstandslos geworden. Über die Verlegung der gesamten Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens wird das Verwaltungsgericht in seinem neuen Entscheid zu befinden haben.

5.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist ( Art. 134 OG ). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde

wird der angefochtene Entscheid vom 4. August

2000 aufgehoben und die Sache wird an das Verwaltungsgericht

des Kantons Obwalden zurückgewiesen, damit es,

nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über

die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SUVA

vom 10. Februar 1999 neu entscheide.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)

zu bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht

des Kantons Obwalden, dem Bundesamt für Sozialversicherung,

der CSS Versicherung, Luzern, und der

Helsana Versicherungen AG, Dübendorf, zugestellt.

Luzern, 16. April 2002

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: