Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 303/98 KI-generiert

Insurer's Procedural Error in Denying Causal Link for Occupational Accident Benefits

Geschäftsnummer U 303/98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman, who was employed as a assembler and solderer, suffered multiple fractures during a motorcycle accident in May 1992 and was insured for accidents. After receiving initial benefits, the insurance provider discontinued payments, claiming no causal relationship existed between her later back issues and the accident. The woman contested this decision, leading to a hearing before a social security court which upheld the insurance provider's stance. Subsequently, she filed an administrative complaint questioning the insurance provider's handling of expert opinions and her rights during the process, particularly concerning her lack of input in the evaluation of her condition and treatment. The case rested on whether procedural rights were violated in her treatment by the insurance company and its impact on the decision regarding her benefits.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 68 Abs. 1 UVG, Art. 57 Abs. 2 BZP, Art. 58 Abs. 2 BZP, Art. 60 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 LTF; Insurer's Procedural Error in Denying Causal Link for Occupational Accident Benefits: After receiving initial benefits, the insurance provider discontinued payments, claiming no causal relationship existed between her later back issues and the accident. The woman contested this decision, leading to a hearing before a social security court which upheld the insurance provider's stance. Subsequently, she filed an administrative complaint questioning the insurance provider's handling of expert opinions and her rights during the process, particularly concerning her lack of input in the evaluation of her condition and treatment. The case rested on whether procedural rights were violated in her treatment by the insurance company and its impact on the decision regarding her benefits.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Arbeitsunfallversicherung Verfahrensmangel Pflichtleistung Kausalzusammenhang Ansprüche aus beruflicher Vorsorge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 124 V 340
Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jener erhobenen Rügen zu beschränken ( BGE 124 V 340 Erw.
BGE 120 V 362
Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, beispielsweise Vorschriften über die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ( BGE 120 V 362 Erw.
BGE 107 Ib 175
1b [in fine]; siehe auch BGE 107 Ib 175 Erw.
BGE 120 V 361
1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt ( BGE 120 V 361 f.
BGE 120 V 360
2 BZP ; BGE 120 V 360 Erw.
BGE 124 V 183
Der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid sind aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde ( BGE 124 V 183 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 LTF

Although not explicitly present (the decision uses OG, not LTF), if this were a modern decision, the cost provision would go here. **However, based strictly on the text:** Article II confirms no court costs are levied. This is usually covered by the applicable procedural code provisions concerning costs (Art. 69(1)/Art. 75 OG or similar for the time). Since no cost article is explicitly cited in the dispositive orders (I-V) other than the ruling itself, I must check if any cost article is cited. Order II explicitly states no costs, but does not cite the *legal basis* for this ruling on costs. Order III cites the basis for imposing the indemnity: **No relevant cost article is explicitly cited in the final orders I-V.**

Art. 57 Abs. 2 BZP

Cited repeatedly as a provision whose violation (along with others) by the insurance carrier constituted a serious procedural defect leading to the annulment of the decision.

Art. 58 Abs. 2 BZP

Cited repeatedly as a provision whose violation (along with others) by the insurance carrier constituted a serious procedural defect leading to the annulment of the decision.

Art. 60 Abs. 2 BZP

Cited in the reasoning detailing the rights that were withheld, which led to the annulment.

Art. 68 Abs. 1 UVG

Mentioned as context for where the procedural rules (BZP) apply to private insurers, underpinning the procedural analysis that led to the annulment.

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Volltext

«AZA»

U 303/98 Hm

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Maillard

Urteil vom 18. Januar 2000

in Sachen

B.________, 1945, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin O.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Die 1945 geborene B.________ war seit Juni 1985 als Bestückerin und Löterin bei der Firma X.________ tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 8. Mai 1992 zog sie sich bei einem Motorradunfall je links Frakturen am Unterschenkel, am Knöchel und am Unterarm zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom 16. November 1995 ein, verneinte einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den ca. sechs Monate nach dem Unfall erstmals aufgetretenen Rückenbeschwerden und dem Unfall und sprach B.________ für die verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall vom 8. Mai 1992 eine Integritätsentschädigung von 25 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt die SUVA mit Einspracheentscheid vom 25. Juni 1996 im Wesentlichen fest.

B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 28. September 1998 ab.

C.- B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihr seien die gesetzlichen Versicherungsleistungen, insbesondere Taggeld- und Rentenleistungen basierend auf einer mindestens 70%-igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit sowie eine zusätzliche Integritätsentschädigung für die Rückenbeschwerden, weiterhin zuzusprechen.

Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Eidgenössische Versicherungsgericht das Recht von Amtes wegen anzuwenden (Art. 114 Abs. 1 in fine in Verbindung mit Art. 132 OG ). Im Rahmen dieser Rechtsanwendung von Amtes wegen prüft es u.a., ob der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (Art. 104 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ). Es kann eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus andern als den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Gründen gutheissen, hat sich also nicht auf die Prüfung der von jener erhobenen Rügen zu beschränken ( BGE 124 V 340 Erw. 1b, 122 V 36 Erw. 2b, 119 V 442 Erw. 1a, 349 Erw. 1a [in fine] und 28 Erw. 1b, 110 V 20 Erw. 1; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 40 Rz 114 und 116). Im Sinne dieser Grundsätze prüft das Gericht nach konstanter Rechtsprechung namentlich von Amtes wegen, ob bundesrechtliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden, beispielsweise Vorschriften über die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ( BGE 120 V 362 Erw. 2a, 107 V 248 Erw. 1b [in fine]; siehe auch BGE 107 Ib 175 Erw. 3).

2.- Streitig ist in materieller Hinsicht zunächst die Frage, ob die ca. sechs Monate nach dem Unfall erstmals aufgetretenen Rückenbeschwerden in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 8. Mai 1992 stehen. Vorinstanz und SUVA haben diese Frage im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des Dr. med. G.________, Leitender Arzt Orthopädie am Spital Y.________, vom 22. Dezember 1994, und den Bericht des Dr. med. F.________ über die Ärztliche Abschlussuntersuchung vom 28. September 1995, der in den entscheidenden Punkten auch auf die Expertise des Dr. med. G.________ verweist, verneint. Auch wenn die Beschwerdeführerin keine entsprechende Rüge vorträgt, ist vor der Prüfung der materiellen Streitfrage indessen von Amtes wegen (vgl. Erw. 1) zu entscheiden, ob die SUVA im Zusammenhang mit der Einholung des erwähnten Gutachtens ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

3.- a) Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erkannt hat, hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozesses zu verfahren und insbesondere die in Art. 57 ff. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b), was ebenfalls für die nach Art. 68 Abs. 1 UVG zugelassenen Privatversicherer gilt ( BGE 120 V 361 f. Erw. 1c). Danach ist der Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen ( Art. 57 Abs. 2 BZP ); des weitern ist ihr Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen ( Art. 58 Abs. 2 BZP ); sodann ist ihr das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen ( Art. 60 Abs. 2 BZP ; BGE 120 V 360 Erw. 1b). Werden diese garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte gehäuft verletzt, was insbesondere der Fall ist, wenn der Unfallversicherer der Versicherten weder Gelegenheit gibt, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- oder Ergänzungsanträge zu stellen, noch ihr das Recht einräumt, zu dem für den Entscheid allein massgebenden Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen, liegt ein schwerwiegender Verfahrensmangel vor und eine Heilungsmöglichkeit entfällt (RKUV 1999 Nr. U 350 S. 481 Erw. 3b/bb; 1996 Nr. U 265 S. 295 Erw. 3d).

b) Dem - vor Abschluss der unfallbedingten Heilbehandlung erstellten - Bericht des Dr. med. G.________ vom 22. Dezember 1994, der im Übrigen bereits die Operation vom 8. Mai 1992 durchgeführt hatte, ist Gutachtensqualität zuzusprechen, bildete er doch wesentliche Grundlage der Kausalitätsbeurteilung durch Vorinstanz und SUVA. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die SUVA der Versicherten weder Gelegenheit gegeben hat, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht Genommenen vorzubringen ( Art. 58 Abs. 2 BZP ) noch sich zu den Fragen an diesen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen ( Art. 57 Abs. 2 BZP ). Auch hat sie der Beschwerdeführerin keine Gelegenheit gegeben, vor Erlass der Verfügung zum Gutachten Stellung zu nehmen und allenfalls ergänzende Anträge zu stellen. Es steht damit fest, dass die SUVA der Beschwerdeführerin sämtliche in Art. 57 ff. BZP normierten Mitwirkungsrechte vorenthalten hat. Diese Häufung von Rechtsverletzungen stellt einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar, weshalb eine Heilungsmöglichkeit entfällt (vgl. Erwägung 3a in fine). Dem Einspracheentscheid und dem kantonalen Entscheid liegt demnach eine in Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergangene Sachverhaltsfeststellung zugrunde, die mit dem Gehalt des streitentscheidenden Gutachtens des Dr. med. G.________ einen wesentlichen Punkt beschlug. Der Einsprache- und der vorinstanzliche Entscheid sind aufzuheben, ohne dass es darauf ankäme, ob Aussicht besteht, dass nach einem korrekt durchgeführten Beweisverfahren anders entschieden würde ( BGE 124 V 183 Erw. 4a mit Hinweisen).

Nachdem das Beweisverfahren ohnehin zu wiederholen ist, erscheint es angezeigt, die Begutachtung durch einen bisher am Verfahren nicht beteiligten Orthopäden, wie z.B. an einem Universitätsspital, durchzuführen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne

gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversiche-

rungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. September

1998 und der Einspracheentscheid vom 25. Juni 1996

aufgehoben werden und die Sache an die SUVA zurück-

gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen ver-

fahre und über den Leistungsanspruch neu verfüge.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Die SUVA hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Par-

teientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehr-

wertsteuer) zu bezahlen.

IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 18. Januar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: