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U 294/06 KI-generiert

Insured Already 100% Disabled Pre-Accident, No Further Accident Pension Due

Geschäftsnummer U 294/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who was employed as a sales representative and insured against occupational and non-occupational accidents. After being pensioned early due to a long-term illness, the individual suffered a shoulder injury from an accident while walking his dog. Although he received a compensation for the injury, his claim for an invalidity pension was denied by the insurer, which argued that he was already fully incapable of work due to pre-existing health issues related to diabetes prior to the accident. The individual's subsequent appeal to the cantonal court was also rejected, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where he sought a pension from the accident insurance and requested further assessments to determine his entitlement.

Legislator-Regeste

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Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG, Art. 28 Abs. 3 UVV, Art. 66 al. 1 LTF; Insured Already 100% Disabled Pre-Accident, No Further Accident Pension Due: After being pensioned early due to a long-term illness, the individual suffered a shoulder injury from an accident while walking his dog. Although he received a compensation for the injury, his claim for an invalidity pension was denied by the insurer, which argued that he was already fully incapable of work due to pre-existing health issues related to diabetes prior to the accident. The individual's subsequent appeal to the cantonal court was also rejected, leading to a further appeal to the Federal Tribunal, where he sought a pension from the accident insurance and requested further assessments to determine his entitlement.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung ganze Rente Invalidenversicherung Versicherungsentschädigung Krankenversicherung Schulterverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E.
Art. 18 Abs. 1 UVG
Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ), über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art.
Art. 16 ATSG
1 UVG ), über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war ( Art.
Art. 28 Abs. 3 UVV
This provision concerning the calculation of the degree of disability when pre-existing health issues limit earning capacity was explicitly referenced and applied in the reasoning leading to the final decision.
Art. 66 al. 1 LTF
Although the dispositive states no court costs are levied, the explicit reference to the procedural rule governing costs is often required if the matter of costs is ruled upon, even if the outcome is an exemption. However, since the final order dictates no costs are levied, and does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF in that line, we must strictly adhere to the dispositive. The dispositive is: '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' Since no article is cited alongside this order, we cannot include a cost/procedural provision unless it was cited. As no procedural or substantive article is cited in the operative part (1. and 2.), the array must be empty based on the strict rule.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Although the dispositive states no court costs are levied, the explicit reference to the procedural rule governing costs is often required if the matter of costs is ruled upon, even if the outcome is an exemption. However, since the final order dictates no costs are levied, and does not explicitly cite Art. 66 al. 1 LTF in that line, we must strictly adhere to the dispositive. The dispositive is: '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.' Since no article is cited alongside this order, we cannot include a cost/procedural provision unless it was cited. As no procedural or substantive article is cited in the operative part (1. and 2.), the array must be empty based on the strict rule.

Art. 28 Abs. 3 UVV

This provision concerning the calculation of the degree of disability when pre-existing health issues limit earning capacity was explicitly referenced and applied in the reasoning leading to the final decision.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 294/06

Urteil vom 25. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,

Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien

H.________, 1944, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Wagner, Schaffhauserstrasse 28, 4332 Stein,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau

vom 12. April 2006.

Sachverhalt:

A. Der 1944 geborene H.________ war ab 16. Oktober 1995 bis 31. Juli 1998 als Aussendienstmitarbeiter bei der Versicherung X.________ angestellt und in dieser Funktion bei der Helsana Versicherungen AG (nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Letzter Arbeitstag war der 17. Juni 1997; per 1. August 1998 wurde H.________ frühpensioniert. Am 2. September 1998 erlitt er beim Spaziergang mit dem Hund einen Unfall, wobei er sich eine Verletzung an der linken Schulter zuzog. Mit Verfügung vom 4. August 1999 sprach die IV-Stelle des Kantons Aargau H.________ wegen langdauernder Krankheit in Form von Diabetes und entsprechenden Komplikationsfolgen rückwirkend ab 1. September 1998 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente zu. Wegen des Unfalls vom 2. September 1998 gewährte die Helsana dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Oktober 2004 eine Integritätsentschädigung basierend auf einem Integritätsschaden von 50 % in der Höhe von Fr. 48'600.- sowie die weitere Übernahme der Heilungskosten, verneinte indessen den Anspruch auf eine Invalidenrente. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 15. April 2005 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 12. April 2006 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt H.________ die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung sowie die Rückweisung an die Helsana zur Berechnung der Rentenhöhe, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vornahme weiterer Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines medizinischen Gutachtens, beantragen.

Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2. Im Einspracheentscheid und im vorinstanzlichen Entscheid sind die gesetzlichen Vorschriften über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ), über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der Einkommensvergleichsmethode ( Art. 16 ATSG ) sowie über die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Versicherten, deren Leistungsfähigkeit wegen einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt war ( Art. 28 Abs. 3 UVV ) korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

3. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch.

3.1 Die Helsana und das kantonale Gericht verneinen diesen mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei bereits vor dem hier zu beurteilenden Unfall vom 2. September 1998 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, habe sich per 1. August 1998 frühpensionieren lassen und beziehe seit 1. September 1998 eine Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %.

3.2 Der Versicherte wendet dagegen im Wesentlichen ein, die nach dem Unfallereignis erfolgte rückwirkende Zusprechung einer ganzen Invalidenrente habe den unfallbedingten Gesundheitsschaden mitberücksichtigt. Er habe sich vor dem Unfall auf dem Weg der Besserung befunden und es müsse als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass er ohne dieses Ereignis schrittweise in die Erwerbstätigkeit zurückgekehrt wäre.

4.

4.1 War die Leistungsfähigkeit der versicherten Person aufgrund einer nicht versicherten Gesundheitsschädigung vor dem Unfall dauernd herabgesetzt, ist gemäss Art. 28 Abs. 3 UVV für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Lohn, den sie aufgrund der vorbestehenden verminderten Leistungsfähigkeit zu erzielen im Stande gewesen wäre, dem Einkommen gegenüberzustellen, das sie trotz der Unfallfolgen und der vorbestehenden Beeinträchtigung erzielen könnte. Dieser Sonderfall der Bestimmung des Invaliditätsgrades kommt dort zur Anwendung, wo eine vorbestehende unfallfremde verminderte Leistungsfähigkeit vorliegt, die in keinem Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis steht.

4.2 Aus den medizinischen Akten ersichtlich und unbestritten ist, dass beim Beschwerdeführer 1968 erstmals ein Diabetes mellitus Typ 1 diagnostiziert worden war und er immer wieder in Behandlung im Zusammenhang mit dieser Krankheit stand. Am 17. Juni 1997 war sein letzter Arbeitstag bei der Versicherung X.________, per 1. August 1998 wurde er frühpensioniert und seit 1. September 1998 bezieht er eine ganze Rente der Invalidenversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 %. Wohl wurde diese Rente - wie der Versicherte geltend macht - rückwirkend mit Verfügung vom 4. August 1999 zugesprochen, doch erfolgte deren Zusprechung entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgrund langdauernder Krankheit. Dies geht auch aus dem Bericht des langjährig behandelnden Arztes Dr. med. I.________ vom 16. Januar 2002 hervor, der bestätigte, dass beim Versicherten eine 100%ige dauernde Erwerbsunfähigkeit aufgrund von Spätkomplikationen des Diabetes mellitus bestand, wobei sich die Folgen des Unfalls vom 2. September 1998 lediglich erschwerend auf die bereits vorbestehende 100%ige Erwerbsunfähigkeit ausgewirkt hätten. Dementsprechend wird im Gutachten des Zentrums Y._______ vom 11. Dezember 2003 erwähnt, dass die IV-Berentung aufgrund von Spätkomplikationen des Diabetes mellitus erfolgt war. Für weitere medizinische Abklärungen besteht kein Anlass, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.3 Da der Versicherte bereits aus unfallfremden Gründen vollständig invalid war, besteht - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - kein Raum mehr für eine (zusätzliche) unfallbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit. Selbst wenn aus dem Unfall eine Invalidität erwachsen wäre, kommt in diesen Fällen keine Rente der Unfallversicherung zur Ausrichtung (Urteil U 357/04 vom 22. September 2005, E. 2.4 mit Hinweisen). Auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, namentlich auch in Bezug auf die geltend gemachte schrittweise Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne Unfall, kann verwiesen werden. Die grösstenteils bereits im kantonalen Verfahren erhobenen Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 25. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.