Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 277/06 KI-generiert

Insurer Liability for Whiplash Injury Sequelae Versus PTSD Diagnosis

Geschäftsnummer U 277/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, an individual sustained a whiplash-like injury to the cervical spine due to a rear-end collision on June 6, 2001. After initially covering the medical treatment and providing daily allowances, the insurance company determined that as of September 29, 2003, there were no longer any consequences from the accident justifying further compensation, which was subsequently confirmed in an objection decision. The individual appealed this decision, leading to a ruling by the Administrative Court of Lucerne that returned the case to the insurance company for further investigation into relevant facts and potential ongoing disability. The insurance company then appealed this ruling before the Federal Tribunal, which was tasked with reviewing the case based on the established legal framework and medical evidence regarding the causal link between the accident and the ongoing health issues.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 159 OG, Art. 134 Abs. 1 OG; Insurer Liability for Whiplash Injury Sequelae Versus PTSD Diagnosis: Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

Schlagwörter

KI-generiert
Kausalität des Schleudertraumas Leistungspflicht des Unfallversicherers Schulterverletzung Kausalzusammenhang Motorradunfall Arbeitsunfähigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 132 Abs. 1 BGG
Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw.
Art. 159 OG
Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 OG ).
Art. 134 Abs. 1 OG
Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 Abs. 1 OG in der seit 1.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 7}

U 277/06

Urteil vom 29. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,

Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,

Gerichtsschreiber Scartazzini.

Parteien

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

M.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann, Murbacherstrasse 3, 6003 Luzern.

Gegenstand

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Mai 2006.

Sachverhalt:

A. Die 1972 geborene M.________ zog sich anlässlich einer Auffahrkollision vom 6. Juni 2001 eine schleudertraumaähnliche Verletzung der Halswirbelsäule zu. Nachdem die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Mobiliar), bei welcher sie gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert ist, die Heilbehandlung übernommen und Taggeldleistungen erbracht hatte, teilte der Unfallversicherer ihr mit Verfügung vom 3. Mai 2004 mit, es lägen bezüglich des Heilverlaufs und der Erwerbsunfähigkeit keine Unfallfolgen mehr vor, sodass seine Leistungspflicht ab 29. September 2003 dahinfalle. Dies bestätigte die Mobiliar mit Einspracheentscheid vom 24. November 2004, wobei sie den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den noch vorhandenen Gesundheitsschäden verneinte.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 2. Mai 2006 in dem Sinne gut, dass die Sache zur ergänzenden Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur neuen Verfügung an die Mobiliar zurückgewiesen wurde.

C. Die Mobiliar führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheides.

M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).

2. Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die für die Beurteilung der Frage der Kausalität rechtsprechungsgemäss geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.

3.1 Das kantonale Gericht ist aufgrund der in den Akten liegenden Berichte (Dres. med. W.________, P.________, E.________ und S.________) davon ausgegangen, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen der Distorsion der Halswirbelsäule vom 6. Juni 2001 und der Migräne nicht als überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen sei. Hingegen sei aufgrund der durch Dr. med. S.________ erhobenen objektiven organischen Befunde der natürliche Kausalzusammenhang zwischen der Distorsion der Halswirbelsäule vom 6. Juni 2001 und dem Zervikalsyndrom mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben. Dieses "myofasziale Zervikalsyndrom" dauere an, mithin organisch nachweisbare Unfallfolgen, welche rechtsprechungsgemäss als adäquat-kausal gelten. Damit erübrigten sich zusätzliche Erörterungen biomechanischer und unfallanalytischer Natur. Die Mobiliar sei für die erwähnten organischen Unfallfolgen leistungspflichtig, soweit sie weiterhin behandlungsbedürftig seien oder eine Arbeitsunfähigheit begründeten, was bisher nicht geprüft worden und nun - im Hinblick auf die durch Dr. med. S.________ gestellte Verdachtsdiagnose auf Defizite der kognitiven Funktionen und die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung - vorab durch eine neuropsychologische Untersuchung nachzuholen sei.

3.2 Beigepflichtet werden kann der Vorinstanz in der Interpretation der Ausführungen des Dr. med. S.________, soweit dieser Arzt eine auffallende Schmerzhaftigkeit der Kopfreklination und einen erhöhten Hartspann der Schultergürtelmuskulatur rechts betont sowie deutliche Druckdolenzen der Muskelansätze am Hinterhaupt rechts betont im Rahmen der klinischen Untersuchung erhoben und diagnostiziert hat. Hiebei handelt es sich um organisch gesicherte Unfallfolgen im Sinne der Rechtsprechung, bei deren Vorliegen einerseits der natürliche Kausalzusammenhang als ausgewiesen angenommen und andererseits auf eine Prüfung der adäquaten Kausalität im praktischen Ergebnis verzichtet werden darf (vgl. statt vieler BGE 118 V 286 ). Insoweit ist der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid zu bestätigen. Beizupflichten ist der Vorinstanz weiter darin, dass die Migräne keine Unfallfolge ist. Hingegen ist der durch Dr. med. S.________ diagnostizierten posttraumatischen Belastungsstörung, entgegen der vorinstanzlichen Auffassung, nicht weiter nachzugehen, fehlen doch hiefür eindeutig die klinisch-diagnostischen Kriterien (ICD-10 Kapitel V, Klinisch-diagnostische Leitlinien, Hrsg. von Dilling/Monbour/Schmidt, 4. Auflage, Bern/Göttingen/Toronto/Seattle, 2000, F43.1 S. 169 f.).

4. Bei diesem Verfahrensausgang hat die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 OG ). Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 gültigen Fassung).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 2. Mai 2006 bezüglich der posttraumatischen Belastungsstörung aufgehoben. Im übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: