Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 274/06 KI-generiert

Federal Insurance Court Upholds Denial of Increased Invalidity Pension for Shoulder and Finger Injuries

Geschäftsnummer U 274/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, who suffered multiple work-related injuries, sought an increase in his disability benefits and integrity compensation from the Swiss accident insurance institution. After sustaining a shoulder dislocation in 1985 and subsequently undergoing an amputation of fingers due to a second accident, the individual was initially granted varying levels of compensation. Over the years, he filed several requests for reassessment citing significant changes in his health status, which the insurance institution eventually rejected, leading to administrative appeals. The cantonal court upheld the insurance institution's decision, stating that the individual did not sufficiently prove a change in his medical condition that warranted an increase in benefits. The individual then appealed to the federal court, continuing to seek a revision of his compensation levels and the possibility of further assessments of his functional capabilities.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 36 Abs. 4 UVV, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 24 Abs. 1 und 2 UVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG; Federal Insurance Court Upholds Denial of Increased Invalidity Pension for Shoulder and Finger Injuries: After sustaining a shoulder dislocation in 1985 and subsequently undergoing an amputation of fingers due to a second accident, the individual was initially granted varying levels of compensation. Over the years, he filed several requests for reassessment citing significant changes in his health status, which the insurance institution eventually rejected, leading to administrative appeals. The cantonal court upheld the insurance institution's decision, stating that the individual did not sufficiently prove a change in his medical condition that warranted an increase in benefits. The individual then appealed to the federal court, continuing to seek a revision of his compensation levels and the possibility of further assessments of his functional capabilities.

Schlagwörter

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Ruhegehalt wegen Dienstunfähigkeit Versicherungsentschädigung Schulterverletzung Integritätsentschädigung Rentenerhöhung gesundheitliche Beeinträchtigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 130 V 350
Januar 2003 ergangene, weiterhin geltende ( BGE 130 V 350 Erw.
BGE 130 V 349
Rechtsprechung ( BGE 130 V 349 Erw.
BGE 125 V 261
Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 353
sowie die bei der Würdigung medizinischer Berichte von Fachärzten einerseits und von Hausärzten andererseits zu beachtenden Grundsätze ( BGE 125 V 353 Erw.
BGE 126 V 360
Dasselbe gilt hinsichtlich des bei Sachverhaltsannahmen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw.
BGE 124 V 94
2), der Zulässigkeit eines Verzichts auf die Abnahme weiterer Beweise ( BGE 124 V 94 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive. However, since no costs were levied (Art. 66 al. 1 LTF), and no legal aid was granted, this provision is not applicable in the final orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied because the court decided not to levy any court costs.

Art. 17 Abs. 1 ATSG

Cited in the reasoning as the legal basis for rent revision, which the court implicitly confirmed the lower court correctly applied by not finding fault with the reasoning.

Art. 24 Abs. 1 und 2 UVG

Cited in the reasoning as the legal basis for the claim and assessment of compensation for loss of integrity, which the court confirmed the lower court correctly applied.

Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG

Cited in the reasoning as the legal basis for the claim and assessment of compensation for loss of integrity, which the court confirmed the lower court correctly applied.

Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV

Cited in the reasoning as the legal basis for the assessment of compensation for loss of integrity, which the court confirmed the lower court correctly applied.

Art. 36 Abs. 4 UVV

Cited in the reasoning regarding the exceptional possibility of revising the compensation for loss of integrity, which the court confirmed the lower court correctly applied.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

U 274/06

Urteil vom 16. November 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Krähenbühl

Parteien

D.________, 1957, Deutschland, Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Michael Kösters,

An der Untertrave 81-83, DE-23552 Lübeck,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 24. April 2006)

Sachverhalt:

A. Der 1957 geborene tunesische Staatsangehörige D.________ erlitt am 9. Januar 1985 eine vordere Schulterluxation rechts, welche eine operative Behandlung im Spital X.________ in R.________/CH erforderlich machte. Am 9. September 1985 zog er sich eine Quetschverletzung der Langfinger III und IV der rechten Hand zu, was zu einer Amputation im Bereich der Mittelphalanx führte. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sprach ihm im Hinblick auf die Folgen des zweiten Unfalles eine 10%ige Integritätsentschädigung zu. Nach einer ersten Rückfallmeldung im Sommer 1991 erhöhte die SUVA mit Verfügung vom 24. Juli 1992 die bisher ausgerichtete Integritätsentschädigung wegen der vom ersten Unfall herrührenden Schulterbeschwerden auf 15 %. Mit Verfügung vom 15. Oktober 1996, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997, sprach sie dem Versicherten nach einer 1995 erfolgten zweiten Rückfallmeldung rückwirkend ab 1. Februar 1996 eine 15%ige Invalidenrente zu. Auf Beschwerde hin erhöhte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Rente mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 24. Februar 1998 auf 20 %.

Mit bei der SUVA am 13. Dezember 1999 eingegangenem Schreiben ersuchte D.________ um eine Erhöhung seiner Rente, weil sich der Invaliditätsgrad wesentlich verändert habe. Nach Einsichtnahme in mehrere Berichte des behandelnden Arztes Dr. med. E.________, N.________/D, und einer kreisärztlichen Abschlussuntersuchung durch Dr. med. G.________ vom 9. Januar 2001 erhöhte die Anstalt die Integritätsentschädigung mit Verfügung vom 26. Februar 2001 um 5 % auf 20 %; gleichzeitig lehnte sie die beantragte Rentenerhöhung ab. Auf Einsprache hin holte sie in der Universitätsklinik Y.________ in U.________/CH ein Gutachten vom 15. Oktober/17. November 2003 ein. Auf Grund der dortigen Empfehlungen veranlasste sie an der Universitätsklinik S.________ in L.________/D eine nuklearmedizinische Begutachtung (Befundbericht vom 12. Januar 2004 über eine am 6. Januar 2004 erstellte Szintigraphie) sowie eine elektrophysiologische Zusatzexpertise (vom 6. Februar 2004). Des Weitern erfolgte am 3. Februar 2005 in der Universitätsklinik Y.________ eine Arthroskopie mit Biopsieentnahme, worauf infolge eines festgestellten Low Grade-Infekts eine antibiotische Behandlung in die Wege geleitet wurde. Obschon diese bezüglich der geklagten Schmerzen keinen Erfolg zeitigte, wies die SUVA die Einsprache mit Entscheid vom 15. September 2005 ab.

B. Die hiegegen erhobene Beschwerde mit den Begehren um eine höhere Invalidenrente und eine höhere Integritätsentschädigung, eventuell um eine Berufserprobung mit Abklärung des funktionellen Leistungsvermögens, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 24. April 2006 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. Mit Eingabe vom 7. November 2006 ersucht D.________ um eine Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen eines Berichts des Klinikums H.________/D über die allfällige Notwendigkeit eines wegen der seinerzeit erlittenen Fingerverletzungen erforderlichen operativen Eingriffs.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für eine Rentenrevision ( Art. 17 Abs. 1 ATSG ) und die hiezu noch vor Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003 ergangene, weiterhin geltende ( BGE 130 V 350 Erw. 3.5.2 und 352 Erw. 3.5.4) Rechtsprechung ( BGE 130 V 349 Erw. 3.5, 125 V 369 Erw. 2, 117 V 199 Erw. 3b, 112 V 372 Erw. 2b) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen über die Bedeutung ärztlicher Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Rahmen der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2) sowie die bei der Würdigung medizinischer Berichte von Fachärzten einerseits und von Hausärzten andererseits zu beachtenden Grundsätze ( BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc, 122 V 160 Erw. 1c, 120 V 160 Erw. 1c). Dasselbe gilt hinsichtlich des bei Sachverhaltsannahmen erforderlichen Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2), der Zulässigkeit eines Verzichts auf die Abnahme weiterer Beweise ( BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d) und der Beurteilung einer allfälligen Befangenheit von Sachverständigen ( BGE 120 V 365 Erw. 3a; vgl. auch BGE 127 I 198 Erw. 2b). Seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts beizufügen ist ferner der vorinstanzlichen Darlegung der rechtlichen Grundlagen für den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung und deren Bemessung (Art. 24 Abs. 1 und 2, Art. 25 Abs. 1 und 2 UVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV sowie Anhang 3 zur UVV; BGE 124 V 35 Erw. 3c, 116 V 157 Erw. 3, 115 V 147 Erw. 1, 113 V 219 Erw. 2a und 221 Erw. 4b; zur nur ausnahmsweise möglichen Revision der Integritätsentschädigung vgl. Art. 36 Abs. 4 UVV ).

2.

2.1 Bei der Prüfung, ob eine für den Rentenanspruch relevante Veränderung der gesundheitlichen und/oder der erwerblichen Verhältnisse vorliegt, hat die Vorinstanz richtigerweise die tatsächlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 24. Februar 1997, in welchem der verfügungsweise bereits auf 15 % festgesetzte - und im nachfolgenden kantonalen Beschwerdeverfahren auf 20 % erhöhte - Invaliditätsgrad bestätigt worden war, denjenigen am 15. September 2005 gegenübergestellt, als die SUVA eine Erhöhung des Invaliditätsgrades auf Einsprache hin verweigerte (vgl. BGE 109 V 265 Erw. 4a; siehe auch BGE 130 V 75 Erw. 3.2.3). Insbesondere gestützt auf das Gutachten der Universitätsklinik Y.________ vom 17. November 2003, welchem sie - was sich nicht beanstanden lässt - vollen Beweiswert zuerkannte, gelangte sie zum Schluss, dass eine Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse und des Zumutbarkeitsprofils gegenüber dem Vergleichszeitpunkt im Jahre 1997 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen und dementsprechend die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nicht gegeben seien.

2.2 Dieser Betrachtungsweise ist vollumfänglich beizupflichten. Die abweichende Beurteilung des in Deutschland aufgesuchten Dr. med. E.________, der eine Erhöhung der Rente auf 30 % als angezeigt erachtete, vermag daran aus den vom kantonalen Gericht angeführten Gründen nichts zu ändern, zumal der Arzt lediglich die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die noch zumutbaren Tätigkeiten zu bezeichnen, nicht aber das Rentenausmass festzulegen hat. Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, mit dem Auffinden einer "Low Grade-Infektion" sei die Ursache für die Schmerzproblematik gefunden worden, ist festzuhalten, dass allein daraus nicht auf ein gesteigertes Ausmass der Schmerzen und damit eine Verschlimmerung des Gesundheitszustandes im massgebenden Vergleichszeitraum geschlossen werden kann. Zwar mögen die Ausführungen im Schreiben der Universitätsklinik Y.________ vom 18. Oktober 2004, wonach ohne Biopsieentnahme zwecks Nachweises eines für die Schmerzen ursächlichen Infekts davon auszugehen sei, dass kein solcher vorliege und aus medizinischer Sicht maximal eine funktionelle Einschränkung von 10 % bestehe, beim Beschwerdeführer den (falschen) Eindruck erweckt haben, der Nachweis eines Infekts belege auch das Vorliegen einer Veränderung. Ausschlaggebend bleibt indessen die auch im Wissen um die neue Erkenntnis unverändert gebliebene ärztliche Einschätzung des Leistungsvermögens durch die Universitätsklinik Y.________ vom 21. Juni 2005. Wie schon im Einspracheentscheid vom 15. September 2005 ausgeführt wird, kann denn zumindest auch nicht ausgeschlossen werden, dass der neu entdeckte Infekt schon anlässlich der erstmaligen Rentenzusprache Grund der geklagten Schmerzen bildete.

3.

3.1 Bezüglich der beantragten Erhöhung der Integritätsentschädigung verglich die Vorinstanz den Gesundheitsschaden im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 15. September 2005 mit demjenigen im Zeitpunkt der am 24. Juli 1992 verfügungsweise erfolgten Anerkennung eines entschädigungsberechtigenden Integritätsschadens von 15 %. Sie befand - wiederum gestützt auf die Ausführungen der Universitätsklinik Y.________ vom 21. Juni 2005 - dass wegen der Schulterproblematik von einer maximalen funktionellen Einschränkung von 10 % auszugehen sei. Überdies warf sie sogar die Frage auf, ob die Entwicklung ab 24. Juli 1992 bis zum Verfügungserlass vom 26. Februar 2001 überhaupt eine 5%ige Erhöhung der Integritätsentschädigung zu rechtfertigen vermochte, prüfte diesen Aspekt aber nicht weiter, da eine Schlechterstellung des Beschwerdeführers angesichts des sich über Jahre hinziehenden Einspracheverfahrens als unbillig erscheinen würde.

3.2 Auch gegen diese Erwägungen ist seitens des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nichts einzuwenden. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde jedenfalls, in welcher zwar eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes behauptet, nicht aber konkret dargelegt wird, worin diese bestehen soll, führen nicht zu einer abweichenden Betrachtungsweise. Auf den Einwand, die Festsetzung des Integritätsschadens habe von Anfang an auf falschen Grundlagen beruht, ist nicht weiter einzugehen, da die ursprüngliche Leistungszusprache längst rechtskräftig geworden ist.

4. Die eventualiter beantragte Berufserprobung mit Abklärung des funktionellen Leistungsvermögens erübrigt sich unter diesen Umständen. Auch die am 7. November 2006 beantragte Sistierung ist - soweit prozessual überhaupt zulässig - abzulehnen, da auf die Verhältnisse bis zum Erlass des Einspracheentscheids vom 15. September 2005 abzustellen ist und eine auf die 1985 erlittene Fingeramputation zurückzuführende Veränderung des Gesundheitszustandes bis dahin gar nicht zur Diskussion stand, sodass zunächst die SUVA über allfällige leistungsrelevante Auswirkungen wird befinden müssen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Das Sistierungsbegehren wird abgewiesen.

2. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 16. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: