Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 265/99 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Denial for Vegetative Symptom Complex Lacking Causal Link

Geschäftsnummer U 265/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who sought insurance benefits from the Swiss Accident Insurance Institute following an incident that occurred in November 1994. The institute denied the claim, citing medical reports that failed to establish a sufficient causal link between the accident and the individual’s ongoing health issues, which purportedly began in April 1996. The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, which upheld the initial denial. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Insurance Court, contesting the previous rulings and seeking to overturn the decisions. The courts assessed the evidence and concluded that the denial of benefits was justified based on the lack of a demonstrable causal connection.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; Accident Insurance Benefits Denial for Vegetative Symptom Complex Lacking Causal Link: 2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Versicherungsleistungsbegehren Krankenversicherung Kausalzusammenhang medizinische Überprüfung Unfallopfer Früherfassung in der Invalidenversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 335
Insurance Claim Denial for Whiplash Based on Pre-existing Psychoneurosis
BGE 119 V 341
BGE 119 V 341 f.) - auf einen überwiegenden Zusammenhang geschlossen werden.
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Volltext

«AZA 0»

U 265/99 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Weber Peter

Urteil vom 22. September 2000

in Sachen

L.________, 1951, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegenerin,

und

Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, Givisiez

Mit Verfügung vom 25. September 1996 lehnte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gestützt auf verschiedene ärztliche Berichte einen Anspruch des 1951 geborenen L.________ auf Versicherungsleistungen ab. Auf Einsprache hin hielt die Anstalt mit Entscheid vom 12. November 1996 an ihrem ablehnenden Standpunkt fest, weil ein Zusammenhang zwischen dem Geschehen vom November 1994 und der multiplen vegetativen Beschwerdesymptomatik ab April 1996 zu verneinen sei.

Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg ab (Entscheid vom 15. Juli 1999).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt L.________ sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides.

Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen lässt, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht kann auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden, wo mit ausführlicher und überzeugender Begründung dargelegt wird, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung zusteht. In einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Aktenlage, insbesondere des Gutachtens der rheumatologischen Klinik des Spitals X.________ vom 31. Mai und der Ergänzung vom 30. Juli 1996 sowie der kreisärztlichen Untersuchungen von Dr. O.________ vom 3. Juli und 23. September 1996 hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass zwischen dem Unfallereignis vom November 1994 und dem heutigen Beschwerdebild ein Kausalzusammenhang nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Zudem hat sie in Anwendung der massgebenden Rechtsprechung (vgl. BGE 119 V 335 ) das Vorhandensein einer echten Schleudertraumaproblematik zu Recht verneint. Den diesbezüglichen Erwägungen hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und das davon abgeleitete Ergebnis in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften. Insbesondere ist nicht zu erkennen, inwiefern der im Jahre 1987 erlittene Unfall in die Beurteilung eingeflossen sein soll. Zudem kann allein aus dem Umstand, dass sich der Gesundheitszustand nach dem Unfall 1994, wie geltend gemacht wird, stetig verschlechtert haben soll, nicht einfach - in Anwendung der Formel "post hoc ergo propter hoc", wonach ein Gesundheitsschaden schon dann als durch einen Unfall verursacht gilt, weil er nach diesem aufgetreten ist (vgl. BGE 119 V 341 f.) - auf einen überwiegenden Zusammenhang geschlossen werden. Mithin besteht keine Veranlassung für eine von der vorinstanzlichen Beurteilung abweichende Betrachtungsweise.

2.- Da sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge-

richt des Kantons Freiburg, Sozialversicherungsge-

richtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherung

zugestellt.

Luzern, 22. September 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: