Insurer Upheld in Denying Benefits for Accident-Related Pain and Psychological Symptoms Post-Wife's Death
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, while insured against occupational and non-occupational accidents, was involved in a traffic accident in the Philippines, resulting in severe injuries and the death of his wife. Following the accident, the insurance company provided treatment and temporary financial support but later discontinued these benefits, claiming a lack of causal connection between the accident and the insured's ongoing health issues. The individual challenged this decision, seeking compensation for disability and related damages, but the local social insurance court rejected his appeal. The individual subsequently filed a complaint with a higher tribunal, reiterating his claims for benefits and asserting that further expert evaluation was necessary to determine the causal relationship between his injuries and the accident.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a OG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Insurer Upheld in Denying Benefits for Accident-Related Pain and Psychological Symptoms Post-Wife's Death: Following the accident, the insurance company provided treatment and temporary financial support but later discontinued these benefits, claiming a lack of causal connection between the accident and the insured's ongoing health issues. The individual challenged this decision, seeking compensation for disability and related damages, but the local social insurance court rejected his appeal. The individual subsequently filed a complaint with a higher tribunal, reiterating his claims for benefits and asserting that further expert evaluation was necessary to determine the causal relationship between his injuries and the accident.
Schlagwörter
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KI-generiertNo explicit mention of Art. 64 LTF (Legal Aid) in the operative part.
No explicit mention of Art. 66 al. 1 LTF (Costs) in the operative part, which only states that no court costs are levied.
This article, dealing with accident insurance causality, was examined in the reasoning but not cited in the final orders, thus it is excluded based on the rules.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 260/06
Urteil vom 15. März 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
D.________, 1959, Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn lic. iur. Max S. Merkli, Praxis für Sozialversicherungsrecht, Friedheimstrasse 17, 8057 Zürich,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2006.
Sachverhalt:
A. Der 1959 geborene D.________ war seit 1. September 1995 als Leiter der Apotheke X.________ in Y.________ tätig und bei der Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 1. April 1998 wurde er auf den Philippinen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Ein schleudernder Lastwagen traf den mit seiner Ehefrau am Strassenrand auf einem Motorrad sitzenden Versicherten mit der Ladebrücke. Die Ehefrau des Versicherten erlitt tödliche Verletzungen, während der Versicherte selbst sich unter anderem eine Clavicula- und Schulterblattfraktur zuzog. Die Allianz übernahm die Heilbehandlung und erbrachte Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 18. März 2003 stellte sie ihre Leistungen rückwirkend zum 31. Januar 2003 mangels Unfallkausalität ein und bestätigte dies mit Einspracheentscheid vom 29. September 2004.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit D.________ beantragte, die Allianz sei zu verpflichten, eventuell nach Einholung eines Obergutachtens über die Frage der Unfallkausalität, ihm ab 1. Februar 2003 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 40 % eine Invalidenrente auszurichten und ihm eine angemessene Integritätsentschädigung zu bezahlen, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. März 2006 ab.
C. D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 Erw. 1.2 S. 395).
2. Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung der Frage der natürlichen Kausalität im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG rechtsprechungsgemässen Grundsätze in allen Teilen zutreffend dargelegt. Dabei gelangte es zum Schluss, dass die geklagten Schmerzen im massgeblichen Zeitpunkt der Leistungseinstellung keine objektivierbare somatische Grundlage mehr aufwiesen, dass der Beschwerdeführer anlässlich des versicherten Unfalls eine Hirnerschütterung, aber kein Schleudertrauma und/oder Schädel-Hirntrauma erlitten hatte, und dass eine schleudertraumaähnliche Verletzung nicht mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit als ausgewiesen gelten könne. Der Versicherte leide an neuropsychologischen Defiziten, wobei seine vermeidende Grundhaltung auf den noch nicht adäquat verarbeiteten Verlust der Ehefrau zurückzuführen sei, während zwischen den geklagten Symptomen und dem Unfall nur ein indirekter und somit kein natürlicher Kausalzusammenhang hergestellt werden könne.
3. Die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides ist stichhaltig. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beruft sich der Beschwerdeführer hauptsächlich auf eine im Rahmen einer Rentenrevision der Invalidenversicherung veranlasste neuropsychologische Beurteilung von lic. phil. H.________ vom 7. März 2006 sowie auf einen Bericht des selben Fachpsychologen vom 18. April 2006. Weder diese noch die anderen vom Beschwerdeführer zitierten ärztlichen Berichte lassen jedoch ein Schleudertrauma oder eine diesem gleichgestellte Verletzung als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Selbst wenn die vorhandenen psychologischen und neuropsychologischen Einbussen natürlich kausal auf den versicherten Unfall zurückzuführen wären, wäre somit die adäquate Kausalität nach den Kriterien für psychische Leiden ( BGE 115 V 133 E. 6c S. 140 f.) zu beurteilen und zu verneinen, da von den massgebenden Kriterien höchstens die besonders dramatischen Begleitumstände erfüllt sind, was für sich allein bei dem hier vorliegenden Unfall mittlerer Schwere für die Bejahung der adäquaten Kausalität nicht ausreicht.
4. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist unter diesen Umständen offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 15. März 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: