Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 254/03 KI-generiert

SUVA Benefit Denial Upheld for Untimely or Unproven Causation

Geschäftsnummer U 254/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A 1944-born individual, insured with a federal accident insurance provider, sought additional benefits beyond those already provided for an accident occurring in October 1999, which had ceased on April 5, 2000. The insurance provider denied these additional claims, asserting that the complaints raised were only possibly related to the original incident. After an appeal was unsuccessfully filed, the case was brought to a higher court where the claimant argued for the obligation of the insurance provider to grant required benefits and potentially seek a medical review. The insurance provider opposed the appeal, and the court ultimately evaluated whether there was a sufficient causal relationship between the claimant's current health issues and the original accident, leading to the conclusion that no such connection had been adequately established.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG, Art. 66 Abs. 1 lit. a DSG; SUVA Benefit Denial Upheld for Untimely or Unproven Causation: The insurance provider denied these additional claims, asserting that the complaints raised were only possibly related to the original incident. After an appeal was unsuccessfully filed, the case was brought to a higher court where the claimant argued for the obligation of the insurance provider to grant required benefits and potentially seek a medical review. The insurance provider opposed the appeal, and the court ultimately evaluated whether there was a sufficient causal relationship between the claimant's current health issues and the original accident, leading to the conclusion that no such connection had been adequately established.

Schlagwörter

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Unfallkausalität psychische Folgeschäden Versicherer Pflichtleistung medizinische Beweismittel Invalidenrente der Unfallversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 66 Abs. 1 lit. a DSG
No court costs were charged to the parties.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 118 V 296
Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge ( BGE 118 V 296 f.
BGE 118 V 289
2c) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung und den als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerden ( BGE 118 V 289 f.) zutreffend dargelegt.
BGE 129 V 4
Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a DSG

No court costs were charged to the parties.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 254/03

Urteil vom 7. Juni 2004

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Grunder

Parteien

D.________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Herrn Xajë Berisha, Beratungsstelle für Ausländerfragen, Scheibenstrasse 29, 3014 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 29. August 2003)

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 3. Mai 2001 lehnte es die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ab, dem bei ihr obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versicherten, 1944 geborenen D.________ über die bis 5. April 2000 ausgerichteten Taggelder und erbrachten Heilbehandlungen hinaus weitere Leistungen zu erbringen, weil die geltend gemachten Beschwerden nur in einem möglichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Oktober 1999 stehen würden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. Juni 2002 fest.

Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau ab (Entscheid vom 29. August 2003).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ sinngemäss die Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, eventuell sei ein medizinisches Gutachten durch die angerufene Instanz einzuholen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den Begriffen Rückfall und Spätfolge ( BGE 118 V 296 f. Erw. 2c) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der beim Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung und den als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerden ( BGE 118 V 289 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig ist auch, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids (hier: 26. Juni 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen).

2. Das kantonale Gericht hat in einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen richtig festgestellt, dass die der SUVA als Rückfall gemeldeten somatischen Beschwerden des Versicherten entlang der Wirbelsäule, im Bereich von Brust und Hals sowie an der linken Schulter nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall stehen, woran die Einwendungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern vermögen. Ergänzende Abklärungen in medizinischer Hinsicht erübrigen sich, da der rechtserhebliche Sachverhalt umfassend dokumentiert ist und von weiteren Untersuchungen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Neue Beweismassnahmen sind nicht schon und immer dann zu ergreifen, wenn Angaben verwaltungsinterner Ärzte in Zweifel gezogen werden. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung verlangt, dass das Gericht sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen seine Meinung darüber bildet, ob der zu beweisende Sachumstand als wahr zu gelten hat oder nicht. Dabei braucht nicht absolute Gewissheit zu resultieren; es genügt die von der Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft getragene, mit sachlichen Gründen gestützte Überzeugung (vgl. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 278 f.). Steht nach dem Gesagten fest, dass ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den gesundheitlichen Beschwerden und dem Unfall nicht nachzuweisen ist, stösst daher auch das im kantonalen Verfahren vorgetragene Argument, nachdem die gesundheitlichen Leiden vor dem Unfall nicht aufgetreten seien, müssten sie als dessen Folge gelten ("post hoc ergo propter hoc"), ins Leere. Soweit die geltend gemachten Leiden als Schmerzverarbeitungsstörung zu qualifizieren und zusammen mit allfälligen anderen psychischen Störungen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs als psychische Unfallfolge anzuerkennen sind, worauf die ärztliche Stellungnahme des Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 6. August 2001 hindeutet, fehlt es an der für die Leistungspflicht der SUVA weiter vorausgesetzten Adäquanz des Kausalzusammenhangs, wie die Vorinstanz gestützt auf die Rechtsprechung ( BGE 115 V 133 ) richtig erkannt hat. Dem ist nichts beizufügen.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 7. Juni 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: