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U 253/04 KI-generiert

The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social insurance law

Geschäftsnummer U 253/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social insurance law. The individual sought a review of this decision at the Federal Insurance Court, which required a payment of a procedural fee to proceed. Despite being warned of the consequences of not paying within the given timeframe, the individual failed to submit the required fee on time. As a result, the Federal Insurance Court decided not to proceed with the individual's complaint, while also noting that no court costs would be incurred for this non-entry decision.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 34 Abs. 1 OG, Art. 150 Abs. 4 OG; The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the Administrative Court of the Canton of Bern regarding social insurance law: Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Schlagwörter

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Kostenvorschuss Zahlungsbefehl Verwaltungskosten unentgeltliche Rechtspflege Auszahlung der Versicherungsleistung nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 34 Abs. 1 OG
August 2004 datierte Stellungnahme zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, indessen den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,
Art. 150 Abs. 4 OG
dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,
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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 0}

U 253/04

Urteil vom 27. Januar 2005

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiberin Bollinger

Parteien

G.________, 1962, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 14. Juni 2004)

In Erwägung,

dass G.________ am 15. Juli 2004 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 14. Juni 2004 erhoben hat,

dass das Verfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb es kostenpflichtig ist ( Art. 134 OG e contrario),

dass der Präsident des Eidgenössischen Versicherungsgerichts G.________ mit Verfügung vom 27. Juli 2004 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,

dass das Eidgenössische Versicherungsgericht ein innert der Zahlungsfrist gestelltes Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 10. November 2004 abgewiesen hat, verbunden mit der Einräumung einer Nachfrist von 14 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses,

dass diese Zahlungsaufforderung an G.________ am 30. November 2004 ausgehändigt worden ist,

dass G.________ dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 14. Dezember 2004 eine auf den 1. August 2004 datierte Stellungnahme zur Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, indessen den verlangten Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist (unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 34 Abs. 1 OG ) nicht geleistet hat,

dass androhungsgemäss nach Art. 150 Abs. 4 OG zu verfahren ist,

dass - obwohl das Verfahren an sich kostenpflichtig ist - praxisgemäss bei Nichteintretensentscheiden zufolge unterbliebener oder verspäteter Leistung des Vorschusses keine Gerichtskosten erhoben werden,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 27. Januar 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: