Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 242/03 KI-generiert

Tile Layer v. Insurer Regarding Accident Disability Assessment

Geschäftsnummer U 242/03
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual born in 1977, who was employed as a tiler and was insured against accidents and occupational illnesses through a mandated insurance. Following a motorcycle accident on October 13, 2001, where he sustained multiple injuries, including to his hip and hand, his work capacity was assessed by the insurance institution, which initially determined his capacity to be 50% starting from April 15, 2002. Disputes arose regarding the appropriateness of this assessment, leading him to contest the decision, which had been upheld by the cantonal insurance court after further medical evaluations and reports. The individual sought judicial review, challenging the assessment of his work capacity and requesting full compensation for that period.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 16 UVG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Tile Layer v. Insurer Regarding Accident Disability Assessment: Following a motorcycle accident on October 13, 2001, where he sustained multiple injuries, including to his hip and hand, his work capacity was assessed by the insurance institution, which initially determined his capacity to be 50% starting from April 15, 2002. Disputes arose regarding the appropriateness of this assessment, leading him to contest the decision, which had been upheld by the cantonal insurance court after further medical evaluations and reports. The individual sought judicial review, challenging the assessment of his work capacity and requesting full compensation for that period.

Schlagwörter

KI-generiert
Unfallversicherer Invaliditätsbemessung Invaliditätsversicherung Arbeitsunfähigkeit bestrittene Forderung Motorradunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 129 V 4
BGE 125 V 352
sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Stellungnahmen ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 116 V 248
Praxisgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass dieses Einspracheentscheides entwickelt hat ( BGE 116 V 248 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is implicitly ruled upon by the dismissal of the appeal, but is not explicitly cited in the numbered orders.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive, as no court costs are levied.

Art. 93 BGG

This provision is mentioned across multiple BGE citations within the reasoning regarding the admissibility of the recourse, although the final disposition only dismisses the appeal.

Art. 16 UVG

The reasoning refers to the legal provision governing the entitlement to daily allowances under compulsory accident insurance, which is the core subject matter being reviewed.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 242/03

Urteil vom 25. Februar 2004

II. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Schön; Gerichtsschreiber Flückiger

Parteien

S.________, 1977, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser, Dorfstrasse 7, 8722 Kaltbrunn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 20. August 2003)

Sachverhalt:

A. Der 1977 geborene S.________ war seit Juni 1994 als Plattenleger bei der Firma X.________ angestellt und auf Grund dieses Arbeitsverhältnisses bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 13. Oktober 2001 kollidierte er als Motorradfahrer mit einem aus der Gegenrichtung kommenden, nach links abbiegenden Personenwagen, dessen Lenkerin ihn übersehen hatte. Der Versicherte prallte an die Windschutzscheibe des Autos und wurde auf die Strasse geschleudert. Gemäss dem Polizeirapport zog er sich starke Prellungen und Stauchungen am ganzen Körper, insbesondere an der Hüfte und an der linken Hand, sowie Nasenbluten zu.

Im Bericht (ambulante Krankengeschichte) der Klinik Y.________ über die gleichentags durchgeführte Behandlung werden die Diagnosen einer Hüftkontusion links und einer Kontusion des linken Daumens gestellt. Dr. med. O.________ diagnostizierte in einem Zwischenbericht vom 27. November 2001 ein Trauma der Halswirbelsäule (HWS) sowie Prellungen der Beine, des linken Vorderarms und des Rückens lateral rechts. Die SUVA zog weitere Berichte des Dr. med. O.________ vom 5. Dezember 2001 und 21. März 2002, der Klinik A.________ vom 21. Februar 2002, der Rehaklinik E.________, in welcher sich der Versicherte vom 14.

Januar bis 22. Februar 2002 stationär aufgehalten hatte, vom 4. (Bericht über Ergonomieprogramm) und 12. (Austrittsbericht) März 2002 sowie Angaben des Versicherten und des Arbeitgebers vom 24. März 2002 bei. Am 11. April 2002 liess die Anstalt durch den Kreisarzt Dr. med. B.________ eine Untersuchung vornehmen. Anschliessend setzte sie mit Verfügung vom 11. April 2002 die Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2002 auf 50% fest. Im weiteren Verlauf holte die SUVA einen zusätzlichen Bericht des Dr. med. O.________ vom 26. April 2002 sowie Angaben des Arbeitgebers und des Versicherten vom 9.

Mai 2002 ein. Zudem zog sie ein Schreiben des Therapeutischen Trainingszentrums G.________ vom 30. Mai 2002 und einen Zwischenbericht des Dr. med. Z.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 4. Juni 2002 bei. Anschliessend wies sie die vom Versicherten erhobene Einsprache mit Entscheid vom 29. August 2002 ab. In der Folge verfügte die Anstalt - nach Beizug von Berichten des Dr. med. Z.________ vom 2. und 13. September 2002, Angaben des Arbeitgebers vom 27. September und 2. Oktober 2002 (Lohnabrechnungen) und des Versicherten vom 27. September 2002, eines Berichts des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25.

Oktober / 11. November 2002 und eines Berichts des Spitals U.________ vom 5. November 2002 - am 13. November 2002, die Arbeitsfähigkeit betrage ab 18. November 2002 75% und ab 23. Dezember 2002 100%. Der Versicherte liess auch dagegen Einsprache erheben.

B. Die gegen den Einspracheentscheid vom 29. August 2002 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels ab (Entscheid vom 20. August 2003). Im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens hatte der Versicherte Stellungnahmen des Dr. med. K.________, Neurologie FMH, vom 3. Februar 2003 und des PD Dr. med. M.________, Klinik A.________, vom 7. August 2003 auflegen lassen.

C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, es seien der kantonale Entscheid und der Einspracheentscheid vom 29. August 2002 aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 15. April 2002 ein ganzes Taggeld auszurichten. Eventuell sei die Sache zur Ergänzung der Abklärungen an die SUVA zurückzuweisen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird eine Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 17. September 2003 eingereicht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit), verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung ( Art. 16 UVG ; BGE 115 V 133 Erw. 2, 114 V 289 Erw. 5b, je mit Hinweisen; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zur Nichtanwendbarkeit des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (vgl. BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1) sowie zum Beweiswert und zur Würdigung ärztlicher Berichte und Stellungnahmen ( BGE 125 V 352 Erw. 3). Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der obligatorischen Unfallversicherung für die Zeit ab 15. April 2002 und in diesem Rahmen die Frage, ob die SUVA die Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt mit dem vorinstanzlich bestätigten Einspracheentscheid vom 29. August 2002 zu Recht auf 50% festgesetzt hat. Praxisgemäss hat sich die gerichtliche Prüfung auf den Sachverhalt zu beschränken, wie er sich bis zum Erlass dieses Einspracheentscheides entwickelt hat ( BGE 116 V 248 Erw. 1a mit Hinweisen).

2.1 In medizinischer Hinsicht stellte die SUVA in erster Linie auf die Berichte der Rehaklinik E.________ vom 4. und 12. März 2002 sowie die kreisärztliche Stellungnahme vom 11. April (Dr. med. B.________) ab. Die Vorinstanz berücksichtigte zusätzlich den Bericht des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 25. Oktober / 11. November 2002. Diese medizinischen Aussagen stützen sich neben den Akten und den Angaben des Patienten auf die anlässlich des stationären Aufenthalts in der Rehaklinik E.________, der vom 14. Januar bis 22. Februar 2002 dauerte und unter anderem eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit umfasste, gewonnenen Erkenntnisse, die Untersuchungen der Kreisärzte und die am 5.

November 2002 im Spital U.________ vorgenommenen Aufnahmen. Nach Auffassung der erwähnten Ärzte bestand während des strittigen Zeitraums - unter Berücksichtigung der als das arbeitsbezogen relevante Problem bezeichneten Funktionsstörung der HWS mit rechtsbetonten belastungsabhängigen Schmerzen - eine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf von 50%. Dr. med. K.________, auf welchen sich der Beschwerdeführer beruft, stimmt diesen Aussagen insoweit zu, als keine HWS-Distorsion mit erheblichen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorgelegen und auch die geringfügige Protrusion C3/4 zu keinen grösseren Beeinträchtigungen geführt habe.

Dagegen macht er geltend, der Beschwerdeführer leide an einer Muskeldystonie rechts. Eine solche könne nicht durch bildgebende Verfahren, sondern nur mittels klinischer Untersuchung festgestellt werden. Die Konstanz der Lokalisation (subjektiv und objektiv) spreche für Organizität. Der Arzt lehnt es allerdings ausdrücklich ab, zur Arbeitsfähigkeit ab 15. April 2002 Stellung zu nehmen, und wendet sich einzig gegen die Erhöhung der Arbeitsfähigkeit als Plattenleger auf 75% bzw. 100% durch die Verfügung vom 13. November 2002, welche jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.

Die Stellungnahmen des Dr. med. K.________ vermögen daher die vorliegend zur Diskussion stehende Bezifferung der Arbeitsfähigkeit als Plattenleger auf 50% für den Zeitraum vom 15. April bis 29. August 2002 nicht in Frage zu stellen. Gleiches gilt für die Aussagen des Hausarztes Dr. med. Z.________, der die angegebenen Beschwerden des Versicherten als glaubhaft betrachtet, aber keine medizinische Erklärung dafür liefert. Unter diesen Umständen ist der vorinstanzlich bestätigte Einspracheentscheid vom 29. August 2002 nicht zu beanstanden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 25. Februar 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: