Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 238/01 KI-generiert

Insured v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA)

Geschäftsnummer U 238/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a claim for an increased disability pension by an individual who suffered injuries from two accidents, one in December 1995 and another in January 1999. Initially, the insurance provider awarded a pension based on a 50% disability and a compensation for integrity loss, which the claimant contested, seeking a higher pension reflecting a 70% disability. The social insurance court of Zurich denied the request, leading the claimant to appeal to the Federal Tribunal, where both the insurance provider and the social insurance office maintained their stance against the appeal. The court reviewed the medical evidence and previous decisions regarding the assessment of disability and the relevant legal frameworks surrounding accident insurance claims.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 2 Satz, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG, Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG; Insured v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA): Initially, the insurance provider awarded a pension based on a 50% disability and a compensation for integrity loss, which the claimant contested, seeking a higher pension reflecting a 70% disability. The social insurance court of Zurich denied the request, leading the claimant to appeal to the Federal Tribunal, where both the insurance provider and the social insurance office maintained their stance against the appeal. The court reviewed the medical evidence and previous decisions regarding the assessment of disability and the relevant legal frameworks surrounding accident insurance claims.

Schlagwörter

KI-generiert
Invalidenversicherung Unfallversicherungsanstalt Beurteilung der Arbeitsfähigkeit Ruhegehaltsansprüche Erwerbsunfähigkeit Bemessung der Entschädigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 V 337
2 Satz 2 UVG ), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw.
BGE 125 V 461
1 mit Hinweisen) und adäquaten ( BGE 125 V 461 Erw.
BGE 127 V 103
3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ( BGE 127 V 103 Erw.
BGE 125 V 261
6), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 122 V 160
und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 125 V 352
1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a LTF

This article is implicitly included because the primary ground for the decision (Dismissal of the appeal) is found under Art. 108, but since the specific procedural ground for dismissal is not explicitly cited in the dispositive, only the cost provision is certain.

Art. 66 al. 1 LTF

No court costs are levied, as stated in the second ordering clause.

Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG

The reasoning section refers to this article concerning the definition of disability, although this article is not the basis for the final order.

Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG

The reasoning section refers to this article regarding the determination of the degree of disability based on income comparison, although this article is not the basis for the final order.

Art. 18 Abs. 1 UVG

The reasoning section refers to this article to discuss the prerequisites for a disability pension claim in accident insurance, although this article is not the basis for the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 238/01

Urteil vom 14. Mai 2003

III. Kammer

Besetzung

Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Hofer

Parteien

M.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Mai 2001)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 20. März 2000 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1958 geborenen M.________ für die Folgen der Unfälle vom 16. Dezember 1995 (Fräsunfall mit Verletzungen insbesondere an den Fingern der rechten Hand) und vom 26. Januar 1999 (Sturz in eine Böschung mit Verletzung der linken Schulter) eine Invalidenrente, basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, und eine Integritätsentschädigung von Fr. 9720.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %, zu. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. Juli 2000 fest.

B. Dagegen liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Invalidenrente aufgrund einer 70 %igen Invalidität zuzusprechen. Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 23. Mai 2001 ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG ), den Begriff der Invalidität ( Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG ), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG ), den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adäquaten ( BGE 125 V 461 Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d und 139 Erw. 3c, je mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsschaden, insbesondere auch die Adäquanzbeurteilung bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen ( BGE 127 V 103 Erw. 5b/bb, 123 V 99 Erw. 2a und 115 V 138 ff. Erw. 6), die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung ( BGE 125 V 261 Erw. 4) und den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c; siehe auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 21. Juli 2000) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b).

2.

2.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage ist, seiner vor Eintritt der Unfälle seit 1981 ausgeübten Tätigkeit als Säger in der Y.________ AG, in welcher er schwere Lasten heben und tragen musste, nachzugehen. In einlässlicher Würdigung der medizinischen Unterlagen hat die Vorinstanz dargetan, dass ihm hingegen zufolge der auf die beiden Unfälle zurückzuführenden Beeinträchtigungen vor allem der linken, weniger auch der rechten Schulter sowie der rechten Hand leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, bei welchen die von Kreisarzt Dr. med. X.________ in der ärztlichen Abschlussuntersuchung vom 15. Oktober 1999 umschriebenen Limiten nicht überschritten werden müssen, vollzeitig zumutbar seien. Weitere von Dr. med. Z.________ angeführte Verletzungen seien entweder nicht ausgewiesen, nicht unfallkausal oder hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Ausgehend vom Einkommen von monatlich Fr. 5040.-, das der Versicherte bei der ehemaligen Arbeitgeberin im Jahre 2000 erzielt hätte, errechneten SUVA und Vorinstanz ein Valideneinkommen von Fr. 65'520.-. Der Berechnung des Invalideneinkommens legten sie die Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. hiezu RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) zugrunde und veranschlagten dieses auf Fr. 33'412.-. Gestützt auf den vorgenommenen Einkommensvergleich setzten sie den Invaliditätsgrad auf 50 % fest.

2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände vermögen zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Die Vorinstanz hat zu Recht von einer weiteren Begutachtung abgesehen. Hievon sind für den vorliegend massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des Einspracheentscheids ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis). Auch der Bericht des Dr. med. Z.________ vom 11. April 2000 - mit dem sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend auseinandergesetzt hat - vermag am Ergebnis nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 14. Mai 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: