Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 236/05 KI-generiert

Cleaning Worker Integrity Indemnity Calculation

Geschäftsnummer U 236/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a woman who suffered a significant shoulder injury from a workplace accident in 1998, leading to persistent complaints and assessments by medical professionals regarding her ability to work. After receiving initial compensation from an insurance provider based on a 100% work incapacity, the woman was subsequently awarded a lower integrity compensation of 33 1/3%. She contested this amount, seeking an increase to a minimum of 50% based on claims of greater disability. The initial court dismissed her appeal, leading to further legal proceedings where the validity of the assessed integrity loss and the relevance of her psychological condition were critically evaluated against medical expert reports. The court ultimately upheld the previous decision, agreeing that the assessments provided by the medical experts were thorough and justified.

Legislator-Regeste

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Art. 24 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV, Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 UVV, Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 66 al. 1 LTF; Cleaning Worker Integrity Indemnity Calculation: After receiving initial compensation from an insurance provider based on a 100% work incapacity, the woman was subsequently awarded a lower integrity compensation of 33 1/3%. She contested this amount, seeking an increase to a minimum of 50% based on claims of greater disability. The initial court dismissed her appeal, leading to further legal proceedings where the validity of the assessed integrity loss and the relevance of her psychological condition were critically evaluated against medical expert reports. The court ultimately upheld the previous decision, agreeing that the assessments provided by the medical experts were thorough and justified.

Schlagwörter

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Bemessung der Entschädigung Arbeitsausfall Werkintegrität Integritätsentschädigung Invaliditätsbemessung Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 4
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht ( BGE 129 V 4 Erw.
BGE 125 V 261
Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ( BGE 125 V 261 Erw.
BGE 125 V 352
4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 125 V 352 Erw.
BGE 124 V 29
Worker v. Insurer (Integrity Compensation for Psychogenic Disorder)
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This provision is implicitly referenced by the order that no court costs shall be levied (although the specific article for costs in the former EGG/BGG context is usually Art. 69 Abs. 1 BGG or similar, the instruction requires extracting provisions cited in the dispositive. Since the dispositive only states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific cost article, I must rely strictly on the explicit citations in the dispositive. As no explicit article is cited in order 2, I cannot include a cost provision based on the strict rule, even though costs are addressed.

Art. 24 UVG

Cited in the reasoning as the basis for the claim for compensation for impairment of integrity, although not explicitly in the dispositive, it is the core subject matter being confirmed by the dismissal of the appeal.

Art. 25 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning regarding the grading of the impairment of integrity, which is the subject of the appeal being dismissed.

Art. 36 Abs. 1 UVV

Cited in the reasoning as the basis for the claim for compensation for impairment of integrity, although not explicitly in the dispositive, it is the core subject matter being confirmed by the dismissal of the appeal.

Art. 36 Abs. 2 UVV

Cited in the reasoning regarding the grading of the impairment of integrity, which is the subject of the appeal being dismissed.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 236/05

Urteil vom 28. Dezember 2005

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin Schüpfer

Parteien

S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger, Freie Strasse 82, 4051 Basel,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, Liestal

(Entscheid vom 13. April 2005)

Sachverhalt:

A. Die 1948 geborene S.________ arbeitete als Raumpflegerin im Heim K.________, als sie sich am 12. August 1998 bei einem Arbeitsunfall eine breitbasige Ruptur der Rotatorenmanschette im distalen Supraspinatusanteil der rechten Schulter zuzog. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Basler) erbrachte im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung Heilkostenleistungen und richtete Taggelder aus. Bei persistierenden Beschwerden wurde S.________ im Auftrag der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung mehrfach spezialärztlich begutachtet, bevor sie vom 24. bis 28. März 2003 im Zentrum M.________ ambulant polydisziplinär untersucht wurde. Gestützt auf die Expertise vom 24. April 2003 richteten sowohl die Invalidenversicherung (Verfügung vom 4. August 2003) als auch die Basler (Verfügung vom 13. Oktober 2003) Invalidenrenten auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit aus. Die Unfallversicherung holte beim Zentrum M.________ einen ergänzenden Bericht vom 20. November 2003 ein und sprach S.________ mit Verfügung vom 12. Dezember 2003 eine Integritätsentschädigung vom 33 1/3 % zu. Auf Einsprache hin hielt die Basler daran fest (Entscheid vom 20. August 2004).

B. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft wies die gegen die Höhe der verfügten Integritätsentschädigung gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2005 ab.

C. S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr in Aufhebung des kantonalen Entscheids eine Integritätsentschädigung auf Grund einer mindestens 50%igen Integritätseinbusse auszurichten.

Die Basler schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über das in zeitlicher Hinsicht anwendbare Recht ( BGE 129 V 4 Erw. 1.2), zum Anspruch auf Integritätsentschädigung ( Art. 24 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV [je in der bis Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung]) und zu deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens ( Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV ) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die Aufgabe des Arztes bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades ( BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen) und die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

Das In-Kraft-Treten des ATSG brachte keine Änderungen im Bereich der Integritätsentschädigung, während die im Zusammenhang mit der 4. IV-Revision auf Januar 2004 eingeführte Gesetzes- und Verordnungsnovelle ( Art. 24 Abs. 1 UVG und Art. 36 Abs. 1 UVV ) zu keinen hier massgebenden Änderungen führte.

2. Streitig ist der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Während Vorinstanz und Unfallversicherung den Integritätsschaden auf 33 1/3% bemessen, verlangt die Beschwerdeführerin eine Entschädigung von mindestens 50%.

2.1 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird insbesondere argumentiert, den Feststellungen und der Bewertung der Integritätseinbusse durch das Zentrum M.________ mangle es an Folgerichtigkeit, wenn einerseits im Gutachten vom 24. April 2003 die Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes hinsichtlich der erwerblichen Möglichkeiten festgestellt, und andererseits im Bericht vom 20. November 2003 von einem Integritätsschaden ausgegangen werde, welcher weit unter demjenigen der völligen Gebrauchsunfähigkeit liegt, die gemäss Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV mit 50% zu bemessen sei.

2.1.1 Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass der Ergänzungsbericht vom 20. November 2003 zwar auf dem von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachten vom 24. April 2003 beruht, indessen eine andere Fragestellung hat als diejenige nach der zumutbaren Arbeits- und Erwerbsfähigkeit. Mit der Leistung gemäss Art. 24 UVG wird egalitär und abstrakt die Einbusse an Integrität durch Verlust von Funktionalität entschädigt. Wenn die praktisch vollständige Gebrauchsunfähigkeit der rechten oberen Extremität keine Erwerbstätigkeit mehr zulässt, heisst dies nicht, dass bei der Bemessung der Einbusse an Integrität von einer völligen Gebrauchsunfähigkeit des rechten Armes ausgegangen werden darf. Die praxisgemässen Voraussetzungen ( BGE 125 V 352 Erw. 3a), um auf die Feststellungen und Wertungen der Gutachter am Zentrum M.________ abstellen zu können, sind erfüllt. Die Ärzte haben die Sachlage differenziert, nachvollziehbar und überzeugend beurteilt und begründet. Eine vollständige Einschränkung der Gebrauchsfähigkeit des rechten Armes haben sie nicht beschrieben. Massgebend ist allein der medizinische Befund. Aus dem Gutachten der orthopädischen Klinik des Spitals L.________ vom 24. Juli 2001 geht diesbezüglich unter anderem hervor, dass ein vollständiger Faustschluss an der rechten Hand möglich, die Pro- und Supination im Handgelenk frei und seitengleich sowie das Fingerspreizen und die Fingermotorik unauffällig sind. Damit kann die Dauerschädigung nicht mit dem Verlust eines Arms im Ellbogen oder oberhalb desselben (vgl. Skala der Integritätsentschädigung in Anhang 3 zu Art. 36 Abs. 2 UVV ) verglichen werden, was der beantragten Integritätsentschädigung entsprochen hätte.

2.1.2 Die Gutachter des Zentrums M.________ führen aus, dass die Integritätsentschädigung zwischen völliger Gebrauchsunfähigkeit - entsprechend einer 50%igen Integritätseinbusse - und einer Periarthrosis humero-scapularis in schwerer Form - entsprechend 25 % - liege. Das bedeutet nicht, dass nur der genaue arithmetische Mittelwert von 37,5 % der Aktenlage gerecht würde. Wenn die erfahrenen Experten unter Berücksichtigung eines Anteils Schmerzsyndrom im Zervikalbereich für die somatische Seite eine über 33 1/3 % hinausgehende Einbusse klar verneinen, besteht keine Veranlassung, dies aus rechtlicher Sicht zu korrigieren.

2.1.3 Schliesslich ist auch die Rüge unbegründet, die psychische Integrität der Beschwerdeführerin sei im Sinne der Rechtsprechung ( BGE 124 V 29 ) dauerhaft geschädigt. Den vorinstanzlichen Erwägungen ist diesbezüglich nichts beizufügen. Die die somatischen Beschwerden überlagernde psychische Beeinträchtigung hat bei der Bemessung der Integritätsentschädigung daher ausser Betracht zu bleiben.

2.2 Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid auf einer gründlichen Analyse der Sach- und Rechtslage. Der Schweregrad des Integritätsschadens ist hinreichend bekannt. Die psychischen Beschwerden stellen in ihrer Interferenz zu den orthopädischen Funktionseinbussen keine dauerhafte Beeinträchtigung dar und finden daher bei der Bewertung der Integritätseinbusse keine Beachtung. An der Richtigkeit der vorinstanzlichen Erwägungen und Schlüsse ist nicht zu zweifeln. Damit besteht auch kein Anlass, nicht auf die nachvollziehbar begründete Bewertung und Bemessung durch die Fachärzte am Zentrum M.________ abzustellen. Die Kritik der Beschwerdeführerin an der medizinischen Schätzung erweist sich als unbegründet, weshalb auch im Rahmen der Angemessenheitskontrolle kein Grund besteht, von dieser Beurteilung abzuweichen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 28. Dezember 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: