Claimant v. Insurer: Continuation of Accident Benefits Post-1996 Capacity Assessment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who reported a relapse of a work-related injury sustained in October 1993 to the Swiss Accident Insurance Institute in March 1994. Following assessments, the Institute determined that the individual had a partial work capacity of 50% as of May 2, 1996, which was contested by the individual through an administrative legal complaint seeking higher daily benefits based on a greater work incapacity. The Social Insurance Court of Zurich upheld the original decision, asserting that the assessment of work capacity was accurate and supported by medical evaluations confirming the individual's ability to perform work at a 50% capacity without any substantial changes in his health status observed during the intervening period.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 66 al. 1 LTF, Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG; Claimant v. Insurer: Continuation of Accident Benefits Post-1996 Capacity Assessment: Following assessments, the Institute determined that the individual had a partial work capacity of 50% as of May 2, 1996, which was contested by the individual through an administrative legal complaint seeking higher daily benefits based on a greater work incapacity. The Social Insurance Court of Zurich upheld the original decision, asserting that the assessment of work capacity was accurate and supported by medical evaluations confirming the individual's ability to perform work at a 50% capacity without any substantial changes in his health status observed during the intervening period.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to confirm that no court costs are levied in this final order.
Cited in the reasoning that the court confirmed the lower court correctly applied the relevant provisions concerning daily allowances.
Volltext
«AZA 7»
U 230/98 Hm
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; Gerichtsschreiber Signorell
Urteil vom 5. Oktober 2000
in Sachen
L.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, Zürich,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
Der 1959 geborene L.________ meldete am 20. März 1994 der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Rückfall zu dem am 18. Oktober 1993 erlittenen Unfall an. Diese erbrachte Leistungen, verfügte indessen am 26. April 1996 eine Teilarbeitsfähigkeit des Versicherten von 50 % mit Wirkung ab 2. Mai 1996. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. Oktober 1996 fest.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 1998 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt L.________ beantragen, es sei die SUVA zu verpflichten, auch ab dem 2. Mai 1996 Taggelder gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % zu bezahlen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) hat sich nicht vernehmen lassen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die Herabsetzung des Taggeldes per 2. Mai 1996 auf 50 % zu Recht erfolgt ist.
2.- Die Vorinstanz hat die massgeblichen Bestimmun- gen über den Anspruch auf Taggeld ( Art. 16 Abs. 1 und 2 UVG ) und den Begriff der Arbeitsunfähigkeit ( BGE 115 V 133 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.- a) Die medizinischen Akten sind im vorinstanzlichen Entscheid eingehend dargestellt. Darauf wird verwiesen.
b) Das kantonale Gericht stützte sich im Wesentlichen auf das Gutachten des Dr. med. S.________, Neurologische Klinik und Poliklinik des Universitätsspitals X.________, vom 14. Januar 1996. Darin werden einerseits ein Status nach Schädel-Hirntrauma am 18. Oktober 1993 mit posttraumatischen chronischen Spannungskopfschmerzen, leichten neuropsychologischen Funktionsstörungen und neurovegetativen Störungen (Lärmempfindlichkeit, Reizbarkeit) sowie andererseits ein Status nach lagerungsabhängigen Drehschwindelattacken (Differenzialdiagnose: benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel) als Diagnosen erhoben. Die Arbeitsfähigkeit wird auf 50 % geschätzt, welche sich bei erfolgreicher Behandlung der Kopfschmerzen (psychologische Betreuung, Medikation) aus neurologischer Sicht im Idealfall bis 100 % steigern lasse.
Die Vorinstanz hat in einlässlicher Würdigung dieses Gutachtens und der weiteren medizinischen Unterlagen zutreffend festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2. Mai 1996 wiederum zu 50 % arbeitsfähig war und seine bisherige Tätigkeit wieder hätte aufnehmen können. Die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind unbegründet. Denn für die Beurteilung des Taggeldanspruchs massgebend ist grundsätzlich - so vor allem bei labilem Geschehen wie vorliegend - nicht die Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit, sondern die tatsächliche Einschränkung im angestammten Beruf (RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92). Da sich aus den medizinischen Akten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Versicherte seine bisherige Tätigkeit nicht weiterhin ausüben könnte, bestand für den Gutachter keine Veranlassung, sich zu allfälligen Verweisungstätigkeiten zu äussern. Die attestierte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers von 50 % für den massgeblichen Zeitraum ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) steht nicht im Widerspruch zu den übrigen im Zeitpunkt des Ergehens der Verfügung und des Einspracheentscheides vorliegenden ärztlichen Beurteilungen. Es wird diesbezüglich wie auch hinsichtlich der vorgeschlagenen schrittweisen Arbeitsaufnahme auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen. Hinweise auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Erlass der Verfügung und der Fällung des Einspracheentscheides finden sich in den Akten nicht. Dies gilt namentlich für die Berichte der Dres. med. R.________ vom 29. November 1996 und B.________ vom 27. Januar 1997, welche beide erst nach dem Einspracheentscheid überhaupt zur Abklärung einer weiteren Leistungspflicht für Behandlungskosten (vgl. Einspracheentscheid S. 3 Ziff. 3b; Schreiben der SUVA an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vom 15. November 1996, an die Dres. med. H.________ vom 26. November 1996, B.________ vom 3. Dezember 1996 und O.________ vom 27. Januar 1997 sowie an die Krankenkasse Supra vom 6. Januar 1997) in Auftrag gegeben wurden. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-
rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. Oktober 2000
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: