Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 230/04 KI-generiert

Claimant v. Federal Insurance Court Regarding Denial of Accident Insurance Benefits for Post-Surgical Headaches

Geschäftsnummer U 230/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a worker who was employed at a hospital and was insured against accidents by a municipal insurance fund. He reported that he was attacked by a third party, resulting in injuries sustained in a specific incident. Following his medical treatment for a pre-existing condition, the insurance provider denied coverage for the health impairments he claimed were due to the incident. The case was partially upheld by a lower court regarding some medical benefits, but the worker appealed for a broader recognition of his claims. The key issues under consideration include whether the worker indeed suffered an accident as reported and if there was a sufficient causal link between the reported incident and his claimed health issues, including headaches that had worsened post-surgery. The court ultimately found no adequate causal connection between the incident and the ongoing medical problems, thus denying the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Claimant v. Federal Insurance Court Regarding Denial of Accident Insurance Benefits for Post-Surgical Headaches: He reported that he was attacked by a third party, resulting in injuries sustained in a specific incident. Following his medical treatment for a pre-existing condition, the insurance provider denied coverage for the health impairments he claimed were due to the incident. The case was partially upheld by a lower court regarding some medical benefits, but the worker appealed for a broader recognition of his claims. The key issues under consideration include whether the worker indeed suffered an accident as reported and if there was a sufficient causal link between the reported incident and his claimed health issues, including headaches that had worsened post-surgery. The court ultimately found no adequate causal connection between the incident and the ongoing medical problems, thus denying the appeal.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung Kausalzusammenhang Krankenversicherung Vorzustand psychische Folgeschäden Bagatellunfall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
Richtig wiedergegeben sind ferner die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw.
BGE 125 V 461
1b, je mit Hinweisen), über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 125 V 461 f.
BGE 115 V 138
3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 138 ff.
BGE 120 V 355
BGE 122 V 160
5b/aa), sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw.
BGE 125 V 352
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

This procedural article is implicitly used when dismissing the appeal, as the decision rules explicitly cite the dismissal order (Art. 108 BGG is the procedural basis for the final disposition in such cases, even if not explicitly phrased as *Art. 108 BGG*) [Note: The provided text does not contain a literal citation of Art. 108 BGG in the dispositive, but based on standard practice for final dismissal of a Social Insurance appeal where no costs are levied, we look for the closest procedural marker. Since there is no explicit citation in the dispositive, and the instruction demands citation *only* if explicitly cited, only cost/procedural rules cited in the dispositive should appear. Given the dispositive orders: '1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.' and '2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.', and *no* procedural article being explicitly cited in the dispositive, we must adhere strictly to the rules.]

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 230/04

Urteil vom 29. September 2004

III. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

M.________, 1949, Beschwerdeführer,

gegen

Unfallversicherung Stadt Zürich, Strassburgstrasse 9, 8004 Zürich, Beschwerdegegner

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 7. Mai 2004)

Sachverhalt:

A. Der 1949 geborene M.________ war als Hausangestellter beim Spital W.________ tätig und damit bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich, Unfallversicherungskasse (UVZ) gegen Unfälle obligatorisch versichert. Am 25. September 2000 meldete sein Arbeitgeber der UVZ, der Versicherte sei am 27. April 2000 von einer Drittperson angegriffen und vom Täter mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Am 23. August 2000 wurde M.________ wegen einer vorbestehenden Mukozele mittels einer Septumplastik, einer Conchotomie beidseits, einer vorderen Ethmoidektomie mit Mukozeleneröffnung rechts operativ behandelt. Nach Einholung medizinischer Berichte und Gutachten verneinte die UVZ mit Verfügung vom 3. April 2002 ihre Leistungspflicht für die am 27. April 2000 erlittene gesundheitliche Beeinträchtigung. An dieser Auffassung hielt sie im Einspracheentscheid vom 22. August 2002 fest.

B. Die dagegen erhobene Beschwerde, womit beantragt wurde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge seien dem Versicherten die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich teilweise gut. Dabei wurde der angefochtene Einspracheentscheid insofern aufgehoben, als darin der Anspruch auf Heilbehandlung und Taggeldleistungen für den Zeitraum vom Unfall bis zur Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz im Verlauf des Monats Mai 2000 verneint wurde (Entscheid vom 7. Mai 2004).

C. M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und erneuert sinngemäss die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren.

Die UVZ und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 27. April 2000 einen Unfall erlitten hat und, bejahendenfalls, ob zwischen dem versicherten Ereignis und der von M.________ geltend gemachten Gesundheitsbeeinträchtigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht.

1.2 Im kantonalen Entscheid werden die gesetzlichen Voraussetzungen über die Gewährung von Versicherungsleistungen bei Unfällen zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben sind ferner die Grundsätze über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen), über das Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs ( BGE 125 V 461 f. Erw. 5a, 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, 122 V 416 Erw. 2a, 121 V 49 Erw. 3a; RKUV 1997 Nr. U 272 S. 172 Erw. 3a), namentlich bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 138 ff. Erw. 6f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa), sowie über den Beweiswert und die Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten ( BGE 122 V 160 Erw. 1c; RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3a und b). Zutreffend sind auch die Ausführungen darüber, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 22. August 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden ( BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). Darauf wird verwiesen.

2.

2.1 Das kantonale Gericht ist davon ausgegangen, auf Grund der Unfallmeldung des Spitals W.________ vom 25. September 2000 stehe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass der Beschwerdeführer am 27. April 2000 einen Unfall erlitten hatte. Aus der medizinischen Aktenlage, insbesondere der Beurteilung durch Prof. Dr. med. A.________ vom 30. November 2001, geht hervor, dass der Versicherte, welcher eine Septumdeviation sowie eine Mukozele aufwies und am 23. August 2000 mittels einer Septumplastik, einer Conchotomie, einer vorderen Ethmoidektomie und Mukozeleneröffnung rechts behandelt wurde, bereits vor dem Unfall im Rahmen eines chronischen Schmerzsyndroms unter Kopfschmerzen litt. Insbesondere waren ein Symptom einer Mukozele und ein Exophthalmus erstmals im Februar 2000 aufgetreten und litt der Beschwerdeführer seither an täglichen frontalen Kopfschmerzen. Diese hatten nach der Operation zugenommen, sodass es sich bei der Zunahme des Kopfschmerzleidens nicht um eine durch den versicherten Unfall verursachte richtunggebende Verschlechterung des Gesundheitszustandes handeln konnte. Nach Abschluss der Heilbehandlung der Unfallfolgen im Mai 2000 fehlte es somit an einem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der nach diesem Zeitpunkt weiterbestehenden, auf somatische Gründe zurückzuführenden Gesundheitsbeeinträchtigung und dem versicherten Unfallereignis vom 27. April 2000.

2.2 Die Vorinstanz erwog sodann, das Kopfschmerzleiden sei zumindest teilweise auf psychogene Ursachen zurückzuführen. Wiewohl aus den Akten ersichtlich war, dass der Beschwerdeführer bereits vor dem Unfall an psychischen Beschwerden gelitten hatte, lag kein Bericht eines psychiatrischen Facharztes vor. Die Frage, ob die Kopfschmerzen durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert verursacht oder richtunggebend verschlimmert wurden und, bejahendenfalls, ob es sich dabei um eine natürliche Folge des versicherten Unfallereignisses handelte, konnte jedoch offen bleiben. Denn selbst wenn auf Grund zusätzlicher Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen gewesen wäre, hätte es an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den Folgen einer psychisch bedingten Gesundheitsschädigung gefehlt.

3.

3.1 Diesen Ausführungen ist beizupflichten. Zunächst ist festzuhalten, dass das kantonale Gericht den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall und den organischen Beschwerden zu Recht verneint hat, nachdem auf Grund zahlreicher ärztlicher Gutachten und Berichte ermittelt wurde, dass die starke Zunahme der Kopfschmerzen erst nach der Operation der vorbestehenden Mukozele aufgetreten war. Was das Vorhandensein psychischer Beschwerden anbelangt, wurde bereits in einem Bericht des Spitals T.________ vom 18. Dezember 1998 eine depressive Grundstimmung dokumentiert. Dabei wurde lediglich auf eine im Oktober 1994 ambulante Abklärung an der Psychiatrischen Klinik U.________ mit Empfehlung einer unterstützenden medikamentös antidepressiven Behandlung bei anhaltend leichter depressiver Verstimmung und chronischem Schmerzsyndrom hingewiesen. Aus diesen medizinischen Erkenntnissen konnte die Verzichtbarkeit eines neuen psychiatrischen Gutachtens zur weiteren Abklärung des psychischen Leidens und zur allfälligen Diagnosenstellung einer somatoformen Schmerzstörung abgeleitet werden (zur Publikation in BGE 130 bestimmtes Urteil B. vom 18. Mai 2004, I 457/02). Zudem konnte die Frage, ob das Kopfschmerzleiden durch eine psychische Gesundheitsbeeinträchtigung von Krankheitswert verursacht oder richtunggebend verschlimmert wurde und, bejahendenfalls, ob es sich dabei um eine natürliche Folge des versicherten Unfallereignisses handelte, tatsächlich offen bleiben, da selbst in jenem Fall die Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhanges zu verneinen gewesen wäre. Insbesondere ist zusammen mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen dieser Prüfung ( BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 f.; vgl. auch BGE 120 V 355 f. Erw. 5b/aa) das versicherte Ereignis der Kategorie der mittelschweren Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zuzuordnen ist und in einer Gesamtwürdigung keines der dabei erforderlichen objektiven Kriterien erfüllt wäre.

3.2 Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht wird, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Darin macht der Beschwerdeführer einzig geltend, sowohl die UVZ als auch die Vorinstanz hätten medizinische Berichte übersehen. Dabei weist er indessen auf keine konkreten Ermittlungen oder Befunde hin, welche nicht berücksichtigt worden wären. Der angefochtene Entscheid ist somit zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.

Luzern, 29. September 2004

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: