Insured vs. Accident Insurance Carrier (Whiplash Disability & Pre-existing Depression)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between a claimant, who was insured under a mandatory accident insurance policy, and the insurance company regarding the non-extension of benefits following an accident that occurred in November 2002. The insurer denied further benefits beyond September 2004, citing a lack of sufficient causal connection between the accident and the continued medical complaints. The claimant challenged this decision through an administrative appeal, which was subsequently rejected by the Cantonal Court. The claimant sought further judicial review, requesting to reinstate full benefits and coverage for ongoing treatment, while the insurer maintained its position of denying the claim based on established legal standards concerning causality in insurance claims. After a review of the case, the court evaluated the adequacy of the causal relationship required for the claim but ultimately upheld the insurer's decision, citing pre-existing conditions that inhibited a definitive link to the accident.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 132 Abs. 1 BGG, Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 137 lit. b OG, Art. 110 Abs. 4 OG, Art. 1 BGG, Art. 108 al. 1 let. a LTF; Insured vs. Accident Insurance Carrier (Whiplash Disability & Pre-existing Depression): The insurer denied further benefits beyond September 2004, citing a lack of sufficient causal connection between the accident and the continued medical complaints. The claimant challenged this decision through an administrative appeal, which was subsequently rejected by the Cantonal Court. The claimant sought further judicial review, requesting to reinstate full benefits and coverage for ongoing treatment, while the insurer maintained its position of denying the claim based on established legal standards concerning causality in insurance claims. After a review of the case, the court evaluated the adequacy of the causal relationship required for the claim but ultimately upheld the insurer's decision, citing pre-existing conditions that inhibited a definitive link to the accident.
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KI-generiertCited in the reasoning to determine the applicable law framework (OG instead of BGG).
This provision is not cited in the dispositive.
Cited to determine that the previous federal procedural law (OG) still applies because the decision was rendered before the BGG came into force.
This provision is not cited in the dispositive.
This article defines the legal basis for insurance benefits, which was the subject of the dispute, although the final order itself does not explicitly rely on it for the outcome.
Volltext
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 7}
U 214/06
Urteil vom 10. April 2007
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Scartazzini.
Parteien
O.________, 1955, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprech Friedrich Affolter,
Seestrasse 2, Bahnhofplatz, 3700 Spiez,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher
Peter Krähenbühl, Bundesgasse 26, 3011 Bern.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 22. März 2006.
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 3. Dezember 2004 lehnte es die Basler Versicherungs-Gesellschaft ab, der bei ihr obligatorisch unfallversicherten O.________ für die Auffahrkollision vom 5. November 2002 über den 1. September 2004 hinaus Leistungen zu erbringen. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die Gesellschaft ab, weil aufgrund der getätigten medizinischen und neurologisch-psychiatrischen Abklärungen zwischen dem versicherten Unfall und den noch bestehenden Beschwerden weder ein natürlicher noch ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe (Entscheid vom 5. August 2005).
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 22. März 2006 ab.
C. O.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei ihr rückwirkend ab 1. September 2004 das volle Unfalltaggeld gestützt auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres auszurichten und es sei die Heilbehandlung durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen.
Während die Gesellschaft auf Abweisung der Beschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit von einer Vernehmlassung abgesehen.
D. Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 beantragen lassen, die neu eingereichten medizinischen Akten seien im Verfahren zu berücksichtigen; eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und subeventuell sei die Sache im Ramen eines Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG ( Art. 132 Abs. 1 BGG ; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).
2. Das kantonale Gericht ist nach eingehender Würdigung der Akten zum Ergebnis gelangt, dass das am 5. November 2002 erlittene HWS-Trauma für die auch nach dem 31. August 2004 weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit teilweise kausal war. Weshalb der für den streitigen Leistungsanspruch erforderliche natürliche Kausalzusammenhang nicht vereint werden könne. Hingegen hat die Vorinstanz das im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 UVG nach ständiger Rechtsprechung kumulativ erforderliche Requisit des adäquaten Kausalzusammenhangs verneint. Aufgrund der schon lange vor dem Unfall aufgetretenen depressiven Symptomatik ist die Vorinstanz von einer erheblichen psychischen Überlagerung ausgegangen und hat den adäquaten Kausalzusammenhang nicht nach der für Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule (und vergleichbare Verletzungen) entwickelten Rechtssprechnung BGE 117 V 359 geprüft, sondern nach der für psychische Fehlenwicklung im Anschluss an Unfälle etablierten Praxis ( BGE 115 V 133 ).
3. Das kantonale Gericht hat die für die Anerkennung des adäquaten Kausalzusammenhanges rechtsprechungsgemäss in Betracht fallenden Kriterien geprüft und sie vereint, dies insbesondere aus der Erwägung heraus, dass die im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (Ende August 2004) vorhandene Arbeitsunfähigkeit und persistierende Behandlungsbedürftigkeit psychiatrisch begründet war. Dementsprechend hat das kantonale Gericht den adäquaten Kausalzusammenhang verneint, wobei es insbesondere der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Auffassung entgegengetreten ist, die Adäquanzprüfung sei erst dann zulässig, wenn medizinisch ein Endzustand erreicht ist.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde enthält nichts, womit sich die Vorinstanz nicht bereits auseinandergesetzt hätte oder was geeignet wäre, den kantonalen Gerichtsentscheid ernstlich in Frage zu stellen. Es wird auf die überzeugenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen (Art. 36a Abs. 3 zweiter Satz OG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat mit Eingabe vom 19. Oktober 2006 beantragen lassen, es seien die neu eingereichten medizinischen Gutachten zu berücksichtigen, eventuell sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und subeventuell sei die Sache im Ramen eines Revisionsbegehrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2 Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist können - ausser im Ramen eines zweiten Schriftenwechsels - keine neuen Akten mehr eingebracht werden. Vorbehalten ist der Fall, dass solche Aktenstücke neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten ( BGE 127 V 353 E. 4 S. 357).
4.3 Bei den am 19. Oktober 2006 gestellten Anträgen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Gutachten handelt es sich um neue Vorbringen nach Abschluss des Schriftenwechsels im Sinne der genannten Rechtsprechung. Revisionsrechtlich erhebliche Gesichtspunkte ( Art. 137 lit. b OG ), aufgrund derer eine ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nach Art. 110 Abs. 4 OG unaufgefordert eingerichte Eingabe vom Gericht rechtsprechungsgemäss zu beachten wäre, sind nicht ersichtlich. Zudem geht es im vorliegenden Fall nicht um die Prüfung erheblicher Tatsachen oder entscheidender Beweismittel, sondern um die Beurteilung der Rechtsfrage des erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhanges (vgl. E. 2 und 3). Die eingereichten Gutachten können daher auch in dieser Hinsicht nicht revionsbegründend sein, sodass sie ausser Acht zu lassen sind.
5. Die offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im vereinfachten Verfahren erledigt ( Art. 36a Abs. 1 lit. b und Abs. 3 OG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 10. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: