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U 211/99 KI-generiert

A person insured against occupational and non-occupational accidents suffered injuries from a car accident on August 14, 1995

Geschäftsnummer U 211/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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A person insured against occupational and non-occupational accidents suffered injuries from a car accident on August 14, 1995. The insurance provider recognized its obligation to provide benefits but subsequently suspended these payments on September 8, 1997, citing the absence of physical injuries and a lack of causal connection between the accident and subsequent psychological issues. The individual contested this decision, leading to a ruling from a cantonal court that upheld the insurance provider's stance. The individual then sought further judicial review, requesting the reinstatement of benefits and a new medical examination, while the insurance provider maintained its position for dismissal of the appeal. The case involved examining the legitimacy of the benefits termination based on medical evidence and the assessment of causality between the accident and psychological conditions.

Legislator-Regeste

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Art. 36a OG; A person insured against occupational and non-occupational accidents suffered injuries from a car accident on August 14, 1995: 4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Schlagwörter

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Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Versicherer Schädel-Hirn-Trauma medizinische Behandlung Kausalzusammenhang Kausalität des Schleudertraumas

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a OG
4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 137
BGE 119 V 9
Im Sozialversicherungsrecht gilt jedoch grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 119 V 9 Erw.
BGE 121 V 366
März 1998, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ( BGE 121 V 366 Erw.
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Volltext

«AZA»

U 211/99 Tr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Hadorn

Urteil vom 4. Februar 2000

in Sachen

N.________, 1962, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat W.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Basel

Der 1962 geborene N.________ war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 14. August 1995 einen Autounfall erlitt. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 29. August 1997, welche sie mit Einspracheentscheid vom 11. März 1998 bestätigte, stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 8. September 1997 ein.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 11. Mai 1999 ab.

N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzuheben, die SUVA sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, und es sei eine neue medizinische Begutachtung durchzuführen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht vernehmen lässt.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen der SUVA und die dazu ergangene Rechtsprechung, namentlich zu den Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen einem Unfall und später auftretenden psychischen Leiden ( BGE 115 V 137 ), sind im Einspracheentscheid der SUVA zutreffend wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden.

2.- Zu prüfen ist, ob die SUVA den Fall zu Recht auf den 8. September 1997 mit der Begründung abgeschlossen hat, dass keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlägen und die psychogenen Beschwerden nicht in adäquat kausalem Zusammenhang mit dem Unfall vom 14. August 1995 ständen.

a) Gemäss Bestätigung der Klinik X.________ vom 20. August 1997 haben die neurologischen und neurootologischen Untersuchungen vom 5. Mai bis 6. Juni 1997 keine bleibende Schädigung nach dem Unfallereignis nachgewiesen. Laut Austrittsbericht vom 12. Juni 1997 waren neurologisch ausser lokalen Sensibilitätsstörungen rechts infraorbital keine verwertbaren Ausfälle vorhanden. Hauptdiagnose sei eine Anpassungsstörung im Sinne einer Symptomausweitung. Auch die Abteilung für Audiologie und Neurootologie am Spital Y.________ hielt im Bericht vom 17. September 1996 eine normale cochleovestibuläre Funktion beidseits fest. Die Schwindelbeschwerden seien daher nicht objektivierbar. Die Jochbeinfraktur war gemäss Bericht von SUVA-Kreisarzt Dr. med. W.________ über die Untersuchung vom 4. Juni 1996 radiologisch weitgehend konsolidiert. Gestützt auf diese medizinische Aktenlage hielt der erwähnte Arzt am 30. Juni 1997 abschliessend fest, dass auf Grund organischer Unfallfolgen keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehe.

b) Auf Grund dieser übereinstimmenden Unterlagen ist anzunehmen, dass am 8. September 1997, als die SUVA ihre Leistungen einstellte, keine somatischen Unfallfolgen mehr vorlagen. Die Klinik X.________ hält eine milde traumatische Hirnverletzung zwar für möglich. Im Sozialversicherungsrecht gilt jedoch grundsätzlich der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweis), weshalb sich nichts daran ändert, dass die SUVA auf Grund somatischer Unfallfolgen ab dem erwähnten Zeitpunkt keine Leistungen mehr zu erbringen hat.

c) Zu prüfen bleibt, ob die psychischen Leiden in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 14. August 1995 stehen. Aus den Berichten der Klinik X.________ ist zu schliessen, dass das Ereignis einen Teilfaktor der natürlichen Kausalkette darstellt. Indessen ist der adäquate Kausalzusammenhang nicht erfüllt. Auf Grund der Akten ist der Unfall nicht als schwer im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren, sondern als mittelschwer. Von den verschiedenen, praxisgemäss geforderten Kriterien für den adäquaten Kausalzusammenhang kann dasjenige des besonders eindrücklichen Unfallgeschehens bejaht werden. Die übrigen Kriterien hingegen sind zu verneinen: Es kam zu keinen schweren Verletzungen, die besonders geeignet wären, psychische Leiden hervorzurufen. Die Behandlung der somatischen Unfallfolgen verlief ohne Komplikationen und war rasch beendet. An körperlichen Dauerschmerzen leidet der Versicherte nicht. Ärztliche Fehlbehandlungen sind nicht vorgekommen. Die physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit dauerte nicht lange. Damit sind weder mehrere Kriterien zugleich noch ein einzelnes in besonders eindrücklicher Weise erfüllt, weshalb die psychischen Leiden nicht adäquat kausal zum Unfall vom 14. August 1995 sind.

3.- Nach ständiger Rechtsprechung bildet das Datum des Einspracheentscheides, vorliegend somit der 11. März 1998, die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis ( BGE 121 V 366 Erw. 1b, 116 V 248 Erw. 1a). Die neu eingereichten medizinischen Unterlagen aus dem Jahr 1999, mit welchen ein verschlechterter Gesundheitszustand geltend gemacht wird, können daher vorliegend nicht berücksichtigt werden.

4.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs-

gericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 4. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: