Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 21/06 KI-generiert

Worker v. Insurer (Disability Pension for Psychosomatic Symptoms Following Moderate Injury)

Geschäftsnummer U 21/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual born in 1950, who has worked as a construction worker since moving to Switzerland in 1987. On February 9, 2001, he suffered injuries from falling into a three-meter deep pit while on the job, resulting in a concussion and fractures in both hands. Following the accident, he received medical treatment covered by his accident insurance. The insurance provider granted him a partial invalidity pension and a compensation for loss of integrity, which he contested seeking full pension benefits and higher compensation. His appeal was ultimately rejected by the insurance court of his canton, leading him to escalate the matter to a federal court. The case examines the adequacy of the relationship between his injuries and his subsequent psychological issues, which he claimed stemmed from the accident.

Legislator-Regeste

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Art. 132 OG, Art. 112 OG, Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV, Art. 1 Abs. 1 UVG, Art. 16 ATSG; Worker v. Insurer (Disability Pension for Psychosomatic Symptoms Following Moderate Injury): On February 9, 2001, he suffered injuries from falling into a three-meter deep pit while on the job, resulting in a concussion and fractures in both hands. Following the accident, he received medical treatment covered by his accident insurance. The insurance provider granted him a partial invalidity pension and a compensation for loss of integrity, which he contested seeking full pension benefits and higher compensation. His appeal was ultimately rejected by the insurance court of his canton, leading him to escalate the matter to a federal court. The case examines the adequacy of the relationship between his injuries and his subsequent psychological issues, which he claimed stemmed from the accident.

Schlagwörter

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Unfallversicherungsleistungen Leistung der Invalidenversicherung Unfallversicherer Integritätsschadenrente sturzbedingte Körperschädigung geldwerte Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 132 OG
110 in Verbindung mit Art. 132 OG ).
Art. 112 OG
Wohl kann der Präsident gemäss Art. 112 OG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen.
Art. 6 Abs. 1 EMRK
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (und Art.
Art. 30 Abs. 3 BV
Cited in the reasoning regarding the right to a public hearing (Swiss Constitution).
Art. 1 Abs. 1 UVG
Cited in the reasoning as a basis for calculating the degree of disability, which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.
Art. 16 ATSG
Cited in the reasoning as a basis for calculating the degree of disability, which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.
Art. 25 UVG
Cited in the reasoning as a basis for determining the compensation for non-pecuniary damage (Integritätsentschädigung), which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.
Art. 64 LTF
Not explicitly cited in the dispositive, but typically governs legal aid; however, since no costs/legal aid provision is cited in the dispositive *and* the relief sought relates to substantive rights, the inclusion rule must be strictly followed. The dispositive only orders no court costs (Art. 66 al. 1 LTF implicitly via waiver: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'). Since no substantive provision was used in the final order (only procedural/substantive ones were cited in the reasoning for background), and only costs/waiver were ordered, we look for that in the dispositive.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 125 V 38
Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten ( BGE 125 V 38 Erw.
BGE 130 V 348
16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw.
BGE 124 V 32
25 UVG ; BGE 124 V 32 Erw.
BGE 129 V 181
BGE 117 V 359
Whiplash Injury Causality Ruling on Non-Organic Impairment
BGE 117 V 360
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 30 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning regarding the right to a public hearing (Swiss Constitution).

Art. 64 LTF

Not explicitly cited in the dispositive, but typically governs legal aid; however, since no costs/legal aid provision is cited in the dispositive *and* the relief sought relates to substantive rights, the inclusion rule must be strictly followed. The dispositive only orders no court costs (Art. 66 al. 1 LTF implicitly via waiver: 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben.'). Since no substantive provision was used in the final order (only procedural/substantive ones were cited in the reasoning for background), and only costs/waiver were ordered, we look for that in the dispositive.

Art. 66 al. 1 LTF

Implicitly applied because the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben', which refers to the court costs usually regulated by this article.

Art. 16 ATSG

Cited in the reasoning as a basis for calculating the degree of disability, which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.

Art. 1 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as a basis for calculating the degree of disability, which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.

Art. 25 UVG

Cited in the reasoning as a basis for determining the compensation for non-pecuniary damage (Integritätsentschädigung), which was implicitly confirmed by dismissing the appeal based on the prior ruling.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

U 21/06

Urteil vom 30. August 2006

II. Kammer

Besetzung

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

H.__________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwalt Dr. Andreas Baumann, Laurenzenvorstadt 19, 5001 Aarau,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A. Der 1950 geborene H.__________ war seit seiner Einreise in die Schweiz im Jahre 1987 stets als Bauarbeiter/Schaler angestellt, zuletzt ab August 2000 bei der Baufirma X.________ Co. Am 9. Februar 2001 stürzte er während der Arbeit in einen rund 3 m tiefen Schacht und zog sich dabei nebst einer Commotio cerebri Frakturen im Bereich beider Hände zu (links: distale intraartikuläre Radiustrümmerfraktur; rechts: extraartikuläre Metakarpale-I-Basisfraktur). Der Versicherte wurde unmittelbar nach dem Unfallereignis im Spital Y.________ hospitalisiert, wo er sich noch am 9. bzw. am 15. Februar 2001 operativen Eingriffen zur Sanierung der erlittenen Frakturen unterziehen musste. Hiefür wie auch für die am 11. April 2002 notwendig gewordene Verkürzungsosteotomie der linksseitigen Ulna und für die übrige Heilbehandlung kam die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) auf, bei welcher H.__________ obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert war. Des Weitern erbrachte der Versicherer Taggeldleistungen. Mit Verfügung vom 5. März 2004 und Einspracheentscheid vom 16. November 2004 sprach die SUVA dem Versicherten eine 19%ige Invalidenrente ab 1. Dezember 2003 sowie eine Integritätsentschädigung von 10 % zu.

B. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2005 ab.

C. H.__________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen auf Zusprechung einer 100%igen Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung von mindestens 50 %.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. In formeller Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist indessen grundsätzlich schriftlich (Art. 110 in Verbindung mit Art. 132 OG ). Wohl kann der Präsident gemäss Art. 112 OG eine mündliche Parteiverhandlung anordnen. Dies geschieht jedoch nur ausnahmsweise, wenn der zu beurteilende Fall tatsächliche oder rechtliche Fragen aufwirft, die nicht allein aufgrund der Akten entschieden werden können (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 222 Erw. 4.2.3 [K 9/00]; Urteil X. vom 7. Dezember 2005 [K 68/05], Erw. 1 mit Hinweisen). Ein derartiger Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers vermittelt auch die EMRK keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im vorliegenden Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts setzt die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK (und Art. 30 Abs. 3 BV ) im Sozialversicherungsprozess grundsätzlich einen entsprechenden, im erstinstanzlichen Verfahren zu stellenden klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus. Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als verwirkt zu gelten ( BGE 125 V 38 Erw. 2, 122 V 55 f. Erw. 3a und 3b/bb mit Hinweisen; RKUV 2004 Nr. U 497 S. 155 Erw. 1.2 [U 273/02]). Da der Antrag auf mündliche Verhandlung (mit Parteibefragung) letztinstanzlich erstmals gestellt wurde, ist er zufolge Verwirkung abzuweisen.

2. Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 1 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG ; BGE 130 V 348 Erw. 3.4, 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) und die Höhe der Integritätsentschädigung ( Art. 25 UVG ; BGE 124 V 32 Erw. 1c, 211 Erw. 4a/cc, je mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Dasselbe gilt für die vorinstanzliche Darlegung der Rechtsprechung zum für die Leistungspflicht des Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität), insbesondere bei sekundären psychischen Folgen ( BGE 129 V 181 ff. Erw. 3 und 4.1, 406 f. Erw. 4.3.1 und 4.4.1, 115 V 134 ff. Erw. 3 und 4, 138 ff. Erw. 6 und 7, 405 ff. Erw. 3-6). Darauf wird verwiesen.

3. Die Vorinstanz ist gestützt auf die Aktenlage, namentlich die beiden Abschlussberichte des SUVA-Kreisarztes Dr. W.__________ vom 17. Februar 2003 und 27. Oktober 2004 zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als Bauarbeiter unfallbedingt nicht mehr ausüben kann, wogegen ihm aus rein somatischer Sicht eine ganztägig zu verrichtende manuell leichte Arbeit, welche der verbliebenen Beeinträchtigung seiner (ehemals dominanten) linken Hand Rechnung trägt (keine Tätigkeiten, welche eine hohe Beweglichkeit des Handgelenks hinsichtlich Pro- und Supination erfordern; keine stressrepetitiven Tätigkeiten), weiterhin uneingeschränkt zumutbar ist. An dieser Betrachtungsweise vermögen die - ohne jegliche Begründung eine vollständige Leistungseinbusse bescheinigenden - Atteste des Hausarztes Dr. G.________ vom 17. Januar, 31. März und 8. Juli 2004 nichts zu ändern. Des Weitern erweisen sich - unter rein somatischem Blickwinkel - sowohl der von SUVA und kantonalem Gericht vorgenommene Einkommensvergleich als auch deren Annahme einer 10%igen Integritätseinbusse als rechtens.

4. Zu prüfen bleibt, inwiefern die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten psychischen bzw. psychosomatischen Beschwerden, welche sich namentlich in Kopf-, Nacken-, Rücken- und linksseitigen Beinschmerzen sowie Schwindelbeschwerden äussern würden, auf das versicherte Unfallereignis vom 9. Februar 2001 zurückgehen.

4.1 Kreisarzt Dr. W.__________ führte in seinem Abschlussbericht vom 27. Oktober 2004 aus, es bestünden psychosomatische Probleme, die seiner Ansicht nach nicht unfallbedingt und "nicht unbedingt als dauernd zu erachten" seien, welche "aber die Vermittlungsfähigkeit und das Zumutbarkeitsprofil zusätzlich kompromittieren". Nach der vom 15. September bis 12. Dezember 2003 erfolgten Abklärung der Leistungs- und Vermittlungsfähigkeit des Versicherten in der Eingliederungsstätte Q.________ hatte die Berufsberaterin der IV-Stelle des Kantons Aargau ihrerseits die Frage nach einer allfälligen "Anpassungsstörung und psychosomatischen Einschränkungen" aufgeworfen. Schliesslich wird in einer mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Stellungnahme des Anästhesiologen Dr. U.________ vom 3. Januar 2006 die Diagnose "invalidisierende Schmerzen bei Chronifizierung Stadium III nach Gerbershagen" erhoben.

4.2 Anhand der zur Verfügung stehenden medizinischen Akten lässt sich die Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den heute geklagten Beschwerden nicht abschliessend beantworten. Eine Rückweisung der Sache zur Durchführung ergänzender spezialärztlicher Abklärungen erübrigt sich aber; selbst wenn aufgrund zusätzlicher medizinischer Erkenntnisse die natürliche Kausalität zu bejahen wäre, fehlt es - wie die nachstehenden Ausführungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den organisch nicht nachweisbaren Folgeschäden.

4.3 SUVA und Vorinstanz haben die Adäquanzbeurteilung zu Recht nach der in Erw. 2 hievor am Ende angeführten Rechtsprechung für sekundäre psychische Unfallfolgen vorgenommen, welche im Rahmen der Prüfung der unfallbezogenen Kriterien allein auf die körperlichen Beschwerden abstellt. Die zu den Schädel-Hirntraumata (oder den Schleudertraumata der Halswirbelsäule bzw. äquivalenten Verletzungen) entwickelte Gerichtspraxis (ohne Differenzierung zwischen somatischen und psychischen Beeinträchtigungen; BGE 117 V 359 und 369, SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) kann nicht herangezogen werden, weil im Anschluss an den Unfall vom 9. Februar 2001 ein für solche Verletzungen typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von spezifischen Beschwerden nicht gegeben war: Von den rechtsprechungsgemäss zu diesem typischen ("bunten") Beschwerdebild gehörenden Beeinträchtigungen (wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression, Wesensveränderung usw; BGE 117 V 360 Erw. 4b) lagen beim Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus dem erstversorgenden Spital Y.________ vom 22. Februar 2001 nur gerade Kopfschmerzen vor. Zudem waren diese laut den Angaben im kreisärztlichen Untersuchungsbericht vom 11. April 2001 "erträglich (...), resp. (wurden) als Druck empfunden". Im Übrigen war von Kopfschmerzen letztmals im Bericht der SUVA-Abklärungsperson vom 25. Oktober 2001 die Rede, bevor solche Beschwerden knapp zwei Jahre später gegenüber den Eingliederungsfachleuten der Stätte Q.________ erneut geklagt wurden (vgl. deren Bericht vom 15. Dezember 2003). Auf anders lautende Angaben in der "Schmerzanamnese" der nachgereichten Stellungnahme von Dr. U.________ vom 3. Januar 2006 kann nicht abgestellt werden, weil dieser Arzt den Versicherten erstmals am 19. Dezember 2005 gesehen hat.

4.4 Aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen ist der Arbeitsunfall vom 9. Februar 2001 dem Bereich der mittelschweren Unfälle und innerhalb dieses Rahmens nicht den schwereren Unfällen zuzuordnen. Für die Bejahung der adäquaten Kausalität wäre daher erforderlich, dass zumindest ein einzelnes unfallbezogenes Kriterium in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder dass die praxisgemäss zu berücksichtigenden Merkmale in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind ( BGE 129 V 408 Erw. 4.4.1, 115 V 140 Erw. 6c/bb, 409 Erw. 5c/bb).

4.5 Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung weder unter besonders dramatischen Begleitumständen, noch war er durch eine besondere Eindrücklichkeit gekennzeichnet. Ferner ist weder von einer schweren noch von einer im Hinblick auf die in Frage stehende Adäquanzbeurteilung besonders gearteten Verletzung auszugehen. Hinsichtlich der Commotio cerebri und der erlittenen Frakturen im Bereich beider Hände kann auch keine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung angenommen werden: Während bezüglich der Commotio spätestens mit Abklingen der bis Herbst 2001 persistierenden Kopfschmerzen von einer Behandlungseinstellung auszugehen ist, erfolgte diese im Hinblick auf die verbliebenen Beschwerden im linken Handgelenk am 27. Januar 2003, als die Ärzte der Klinik Z.________ im Bericht vom letztgenannten Datum feststellten, "zum jetzigen Zeitpunkt sehen wir keine Möglichkeit, die Situation chirurgisch zu verbessern". Dabei ist nicht aus den Augen zu verlieren, dass sich die eigentliche Behandlung der Handgelenksbeschwerden - abgesehen von den jeweils kurzen Klinikaufenthalten im Zusammenhang mit den eingangs erwähnten drei Operationen - weitestgehend in der Durchführung ambulanter Physio- und Ergotherapie sowie medizinischen Verlaufskontrollen und Medikamentenabgaben erschöpfte. Sie hätte überdies um einige Monate verkürzt werden können, wenn der Beschwerdeführer seine Einwilligung zur (vom Spital Y.________ schon am 24. August 2001 empfohlenen, erst am 11. April 2002 durchgeführten) Korrekturosteotomie bereits früher erteilt hätte. Die in erster Linie als "Bewegungs-" oder "Belastungsschmerzen" auftretenden Beschwerden im linken Handgelenk waren nach der Aktenlage weder im gesamten Verlauf nach dem Unfallereignis noch im gewöhnlichen Tagesablauf durchgehend vorhanden, weshalb das Kriterium körperlicher Dauerschmerzen ebenfalls nicht erfüllt ist. Dasselbe gilt für das Merkmal des "schwierigen Heilungsverlaufs und erheblicher Komplikationen": Wohl musste sich der Beschwerdeführer insgesamt drei eigentlichen Operationen (zuzüglich Metallentfernung) im Bereich beider Hände unterziehen. Dies kann indessen nicht als erhebliche Komplikation bezeichnet werden, zumal sich der Heilprozess an sich nach den einzelnen Eingriffen stets problemlos gestaltete. Schliesslich mangelt es an jeglichen Hinweisen für eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen hätte erheblich verschlimmern können.

Demgegenüber ist das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit zu bejahen. Das Merkmal liegt jedoch nicht in derart ausgeprägter Form vor, welche rechtsprechungsgemäss erforderlich wäre, damit dem Unfall vom 9. Februar 2001 eine rechtlich massgebende Bedeutung für das seit September 2003 aktenkundige psychische/psychosomatische Beschwerdebild zukäme: Wohl wird dem Versicherten seit dem Unfallereignis im angestammten Tätigkeitsbereich als Bauarbeiter/Schaler durchwegs eine vollständige Leistungseinbusse bescheinigt. Allerdings ist auch in diesem Zusammenhang nicht ausser Acht zu lassen, dass dem Beschwerdeführer aus rein somatischer Sicht spätestens seit der (ersten) kreisärztlichen Abschlussuntersuchung vom 17. Februar 2003 eine leidensangepasste ganztägige Erwerbstätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (Erw. 3 hievor).

4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass dem Unfall keine massgebende Bedeutung für die psychische Fehlentwicklung zukommt, welche offenbar die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers zusätzlich einschränkt. Da es am adäquaten Kausalzusammenhang fehlt, hat die SUVA ihre Leistungspflicht für die psychischen/ psychosomatischen Unfallfolgen zu Recht verneint.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 30. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: