Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 206/06 KI-generiert

Claimant v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Cessation of Benefits Following Minor Accidents

Geschäftsnummer U 206/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a claimant and an accident insurance provider concerning entitlement to benefits following two minor car accidents that occurred in May 2001 and June 2004. The insurance provider denied further payments, stating that the claimant's health issues were not causally linked to the accidents. This was upheld by a lower court, which dismissed the claimant’s appeal. The claimant subsequently filed an administrative court complaint seeking continued insurance benefits, including compensation and potential disability payments based on the conditions resulting from the accidents. The dispute primarily centers on whether the health damages claimed were adequately caused by the events in question and whether they warranted ongoing benefits under insurance law.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 36a OG, Art. 134 OG; Claimant v. Swiss National Accident Insurance Fund (SUVA) on Cessation of Benefits Following Minor Accidents: The insurance provider denied further payments, stating that the claimant's health issues were not causally linked to the accidents. This was upheld by a lower court, which dismissed the claimant’s appeal. The claimant subsequently filed an administrative court complaint seeking continued insurance benefits, including compensation and potential disability payments based on the conditions resulting from the accidents. The dispute primarily centers on whether the health damages claimed were adequately caused by the events in question and whether they warranted ongoing benefits under insurance law.

Schlagwörter

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Einstellung der Unfallversicherungsleistungen Bagatellunfall Leistung der Invalidenversicherung Versicherungskasse Schadenersatzbemessung statutarische Leistung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 6 Abs. 1 UVG
The substantive law defining the entitlement to accident insurance benefits, which failed to be met in the case.
Art. 36a OG
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 V 181
1 UVG ) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 129 V 181 Erw.
BGE 117 V 360
3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes ( BGE 117 V 360 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 117 V 359
Whiplash Injury Causality Ruling on Non-Organic Impairment
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 6 Abs. 1 UVG

The substantive law defining the entitlement to accident insurance benefits, which failed to be met in the case.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunal fédéral des assurances

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess{T 7}

U 206/06

Urteil vom 17. Juli 2006

III. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Seiler; Gerichtsschreiber Batz

Parteien

T.________, 1941, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Jürg Tschopp, Bäumleingasse 2, 4001 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 20. Januar 2006)

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 25. April 2005 verneinte die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) eine weitere Leistungspflicht aus den Unfällen vom 15. Mai 2001 und 3. Juni 2004, welche T.________ anlässlich zweier Auffahrkollisionen erlitten hatte. Die hiegegen eingereichte Einsprache wies die SUVA unter Berücksichtigung eines weiteren Unfalles vom 24. Januar 2004 im Sinne der Erwägungen ab (Einspracheentscheid vom 1. Juli 2005).

Die hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 20. Januar 2006 abgewiesen.

T.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen, mit dem Rechtsbegehren, es sei die SUVA, unter Aufhebung von Gerichts- und Einspracheentscheid sowie Verfügung, zu verpflichten, "ihre gesetzlichen Leistungen weiterhin zu erbringen", "die Entrichtung weiterer gesetzlicher Leistungen wie Rente und Integritätsentschädigung zu prüfen" und "die notwendigen Abklärungen für eine Verrentung an die Hand zu nehmen". Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) und die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang ( BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, 117 V 376 Erw. 3a mit Hinweisen) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), insbesondere auch bei Vorliegen eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) und eines für diese Verletzung typischen Beschwerdebildes ( BGE 117 V 360 Erw. 4b), zutreffend dargestellt. Richtig sind auch die Ausführungen des kantonalen Gerichts über die Adäquanzbeurteilung bei Unfällen und der in der Folge eingetretenen psychischen Fehlentwicklung mit Einschränkung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit ( BGE 115 V 133 ; vgl. BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) sowie die bei Schleudertraumen der HWS und Schädel-Hirntraumen massgebende Judikatur ( BGE 117 V 359 und 369). Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der beiden Auffahrkollisionen vom 15. Mai 2001 und 3. Juni 2004 im Zeitpunkt der einspracheentscheidweise bestätigten Einstellung der Versicherungsleistungen einen Gesundheitsschaden aufweist, der in natürlicher und adäquatkausaler Weise auf die beiden versicherten Ereignisse zurückgeht.

2.1 Zumindest der adäquate Kausalzusammenhang, welchen Art. 6 Abs. 1 UVG nebst der natürlichen Kausalität kumulativ voraussetzt, ist klarerweise zu verneinen. Es handelt sich bei beiden Auffahrkollisionen um eindeutig leichte Unfälle, bei denen die Adäquanz rechtsprechungsgemäss zu verneinen ist. Insoweit die Vorinstanz, abweichend von der Betrachtungsweise der SUVA im Einspracheentscheid, unter Berufung auf das Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01 (= RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357), aufgrund der in der biomechanischen Kurzbeurteilung vom 7. Dezember 2001 angenommenen kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung von rund 10-15 km pro Stunde von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den leichten) ausgeht, kann ihr nicht beigepflichtet werden. Aufgrund der aktenmässig dokumentierten Unfallverläufe ist - bei einer auch hier massgeblichen Gesamtbetrachtung - klarerweise auf das Vorliegen leichter Unfallereignisse zu schliessen. Diese Einschätzung rechtfertigt sich insbesondere in Anbetracht der in den Akten liegenden Fotos der Unfallautos.

2.2 Sämtliche Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen nichts daran zu ändern, dass die Beschwerdeführerin zwei leichte Auffahrkollisionen erlitten hat, die zumindest wegen fehlender Adäquanz weder die zeitlich unbeschränkte Ausrichtung von Taggeld und Heilbehandlung noch Dauerleistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung) rechtfertigen.

3. Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

4. Das Verfahren ist kostenfrei ( Art. 134 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 17. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: