Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 206/01 KI-generiert

Whiplash Injury Claim Denial for Continued Accident Benefits Post-1997

Geschäftsnummer U 206/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who sustained a whiplash injury in a car accident on October 2, 1994, while acting as a passenger. Following the incident, a liability insurance company provided necessary benefits until it ceased payments in January 1998 due to a deemed lack of adequate causal connection between the injury and ongoing health issues. The individual contested this decision, seeking continued benefits based on claims of ongoing medical needs and compensation for permanent impairment. The matter was escalated through legal channels, ultimately reaching a federal court, which examined the adequacy of the causal link between the accident and the individual's sustained complaints, particularly in light of medical assessments indicating organic non-verifiable dysfunctions.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG; Whiplash Injury Claim Denial for Continued Accident Benefits Post-1997: Following the incident, a liability insurance company provided necessary benefits until it ceased payments in January 1998 due to a deemed lack of adequate causal connection between the injury and ongoing health issues. The individual contested this decision, seeking continued benefits based on claims of ongoing medical needs and compensation for permanent impairment. The matter was escalated through legal channels, ultimately reaching a federal court, which examined the adequacy of the causal link between the accident and the individual's sustained complaints, particularly in light of medical assessments indicating organic non-verifiable dysfunctions.

Schlagwörter

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Schleudertrauma Leistungen der Unfallversicherung Weiterausrichtung von Leistungen medizinische Behandlung Arbeitsunfähigkeit Versicherer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 127 V 467
Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw.
BGE 119 V 338
Oktober 1994 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt ( BGE 119 V 338 Erw.
BGE 117 V 359
Whiplash Injury Causality Ruling on Non-Organic Impairment
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 lit. a BGG

This provision is implicitly referenced as the court decides that no judicial costs shall be levied, which relates to the rules governing court fees.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 206/01

Urteil vom 17. März 2003

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz

Parteien

T.________, 1951, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli, Stationsstrasse 66 A, 8907 Wettswil,

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 9. Mai 2001)

Sachverhalt:

A. Der 1951 geborene T.________ erlitt am 2. Oktober 1994 als Beifahrer eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS). Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) erbrachte die gesetzlichen Leistungen aus der freiwilligen Unfallversicherung nach UVG (Heilbehandlung, Taggeld). Mit Verfügung vom 26. Juni 1998 stellte sie diese ab Januar 1998 mangels Adäquanz des Kausalzusammenhangs ein. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Januar 1999 ab.

B. T.________ liess hiegegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es seien ihm die gesetzlich geschuldeten Leistungen (Heilbehandlung, Rente und Integritätsentschädigung) auch ab dem 1. Januar 1998 zu bezahlen. Mit Entscheid vom 9. Mai 2001 wies das kantonale Gericht die Beschwerde ab.

C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern.

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichten das Bundesamt für Sozialversicherung und die Mitbeteiligte Helsana Versicherungen AG auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Bereich der Unfallversicherung geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben ( BGE 127 V 467 Erw. 1), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.

2. Streitig ist, ob die Zürich für die Folgen des Unfalles vom 2. Oktober 1994 über den 31. Dezember 1997 hinaus Leistungen zu erbringen und eine Integritätsentschädigung auszurichten hat. Dabei ist auf Grund des Gutachtens der Klinik X.________ vom 31. Juli 1996 erstellt, dass die Beschwerden des Versicherten zum grössten Teil auf den versicherten Unfall vom 2. Oktober 1994 zurückzuführen sind, was für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs praxisgemäss genügt ( BGE 119 V 338 Erw. 1 mit Hinweis). Streitig und zu prüfen ist lediglich noch die Adäquanz des Kausalzusammenhangs. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum adäquaten Kausalzusammenhang zwischen einem Unfall mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle und in der Folge anhaltenden Beschwerden ( BGE 117 V 359 ), namentlich die bei mittelschweren Unfällen in die Beurteilung mit einzubeziehenden unfallbezogenen Kriterien (S. 366 f. Erw. 6a), zutreffend dargelegt, weshalb darauf verwiesen werden kann.

2.1 Wie die Vorinstanz in ihrer fundierten Analyse der medizinischen Unterlagen festgestellt hat, sind die heutigen Leiden des Versicherten zwar pathologisch, mit Bild gebenden Methoden aber nicht objektivierbar, weshalb es sich um organisch nicht nachweisbare Funktionsausfälle im Sinne von BGE 117 V 359 ff. handelt und die Frage der Adäquanz daher nach S. 365 ff. zu beurteilen ist. Dabei kann die Frage offen bleiben, ob es sich nach der Einschätzung der Vorinstanz um einen leichten oder wie vom Beschwerdeführer behauptet um einen Unfall im mittleren Bereich gehandelt hat. Selbst bei Annahme eines Unfalles im mittleren Bereich (im Grenzbereich zu den leichten Unfällen) muss die Adäquanz verneint werden, da höchstens ein Adäquanzkriterium (Arbeitsunfähigkeit) in auffallender Weise erfüllt ist: So waren bei dem nicht besonders eindrücklichen Unfall keinerlei dramatische Begleitumstände zu verzeichnen. Der Beschwerdeführer trug nur leichte Verletzungen davon, welche keine intensiven und langdauernden ärztlichen Behandlungen, sondern nur einen zweimaligen Kuraufenthalt zur Folge hatten. Die Schmerzen lagen im mittleren Bereich. Es erfolgte keine Fehlbehandlung, der Heilungsverlauf war zwar stockend, aber fortschreitend. Hinsichtlich der Auswirkungen auf die Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen, dass der Versicherte zum massgeblichen Zeitpunkt noch in der Lage war, ein 50-Prozent-Pensum (20 % als J.________, 30 % im administrativen Bereich) zu erledigen und seinen grossen Betrieb weiterzuführen. Da höchstens ein Kriterium in auffallender Weise erfüllt ist, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs mit dem kantonalen Gericht zu verneinen. Daraus ist zu schliessen, dass dem Unfall vom 2. Oktober 1994 keine massgebende Bedeutung für die über den 31. Dezember 1997 hinaus anhaltenden Beschwerden mit Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zukommt. Aus diesem Grund entfällt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Helsana Versicherungen AG zugestellt.

Luzern, 17. März 2003

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: