Claimant v. Swiss Accident Insurance Fund (SUVA) re Late Consequences of 1974 Industrial Accident
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a claimant who began working for a company in 1974 and was insured against accidents. Following a work-related accident in June 1974 that resulted in various injuries, the claimant returned to work a few months later and later moved back to Serbia. In December 2001, he requested insurance benefits from the accident insurer, citing ongoing medical issues stemming from the 1974 incident. However, after reviewing medical reports and assessments, the insurer denied the claim, stating that the current health problems did not have a proven causal connection to the original accident. The claimant challenged this decision in court, seeking a pension and additional compensation, but the lower court upheld the insurer's denial, concluding that the evidence did not support a link between the past accident and the recent medical complaints.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 6 Abs. 1 UVG, Art. 11 UVV, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Claimant v. Swiss Accident Insurance Fund (SUVA) re Late Consequences of 1974 Industrial Accident: Following a work-related accident in June 1974 that resulted in various injuries, the claimant returned to work a few months later and later moved back to Serbia. In December 2001, he requested insurance benefits from the accident insurer, citing ongoing medical issues stemming from the 1974 incident. However, after reviewing medical reports and assessments, the insurer denied the claim, stating that the current health problems did not have a proven causal connection to the original accident. The claimant challenged this decision in court, seeking a pension and additional compensation, but the lower court upheld the insurer's denial, concluding that the evidence did not support a link between the past accident and the recent medical complaints.
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KI-generiertThis article is implicitly cited as the basis for dismissing the administrative court appeal (though the text does not explicitly cite it in the dispositive, the dismissal of the appeal is the main outcome, and in this context, the procedural basis for the final decision is often implied or covered by the general dismissal order. However, strictly following the rule to only include explicitly cited provisions in the dispositive, and since no explicit procedural article is cited in orders 1, 2, or 3, we must re-evaluate. Since the dispositive only contains orders 1, 2, and 3, and only order 2 cites a cost provision, we must only include that one unless a substantive/procedural ground is explicitly cited in 1, 2, or 3. Order 1 is a simple dismissal without citing the substantive legal basis used for the dismissal (like Art. 93 LTF or Art. 95 LTF). Therefore, only the cost provision is explicitly cited.)
Cited in the dispositive to rule that no court costs shall be levied.
Volltext
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 204/04
Urteil vom 25. April 2005
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Parteien
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten
durch lic. iur. Gojko Reljic, Rechtsberatung für Aus-
länder, Quaderstrasse 18/2, 7000 Chur,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 22. April 2004)
Sachverhalt:
A. Der 1950 geborene M.________ begann 1974 bei der P.________ AG als Saisonnier zu arbeiten und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 11. Juni 1974 hatte M.________ einen Arbeitsunfall, anlässlich welchem er gemäss Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 5. Juli 1974 eine Commotio cerebri leichten Grades, eine Verletzung der sensiblen Fasern des Nervus trigeminus links bei fraglicher Schädelbasisfraktur sowie eine Zahnverletzung erlitt. Mitte November 1974 nahm der Versicherte die Arbeit wieder auf. Einen Monat später kehrte er nach Serbien zurück.
Am 28. Dezember 2001 liess M.________ der SUVA mitteilen, er befinde sich als Folge des Unfalls von 1974 in ständiger spezialärztlicher Behandlung in seinem Heimatland. Er liess unter Beibringung diverser Kopien spezialärztlicher Berichte aus Serbien eine multidisziplinäre Abklärung in der Schweiz und die Erbringung von Versicherungsleistungen durch die SUVA beantragen. Nach Abklärungen am damaligen Arbeitsplatz des Versicherten, im Spital C.________ sowie im Diagnostischen Zentrum in Belgrad und nach Beizug einer ärztlichen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. R.________ vom 26. Mai 2003, wies die SUVA das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 28. Mai 2003 ab. An ihrem Standpunkt hielt sie nach Einholung einer ärztlichen Beurteilung durch Dr. med. S.________ mit Einspracheentscheid vom 25. November 2003 fest.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung oder die erneute Abklärung der Sache beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 22. April 2004 ab.
C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Rechtsbegehren erneuern.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1. Im vorinstanzlichen Entscheid wird zutreffend dargelegt, dass sich die Leistungspflicht des Unfallversicherers ( Art. 6 Abs. 1 UVG ) auch auf Rückfälle und Spätfolgen eines Unfalles erstreckt ( Art. 11 UVV ), sofern die erneut geltend gemachten Beschwerden - nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ( BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) - in einem natürlichen ( BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) und adäquaten ( BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang zum seinerzeit durch den versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschaden stehen ( BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Richtig wiedergegeben sind auch die zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten entwickelten Grundsätze ( BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhanges zu stellen sind (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c in fine).
Das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) hat am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als eine Voraussetzung für die Leistungspflicht nach UVG nichts geändert (Urteil S. vom 23. Dezember 2004, U 210/04, Erw. 2; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, Rz 20 zu Art. 4). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang, dass der Einspracheentscheid am 25. November 2003, nach In-Kraft-Treten des ATSG, erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 446 Erw. 1 mit Hinweis auf BGE 130 V 329 ).
2.
2.1 Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der (noch vorhandenen) medizinischen Unterlagen zum Schluss gelangt, dass die heutigen Beschwerden des Versicherten nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfall vom 11. Juni 1974 stehen. Diesen überzeugenden Erwägungen ist vollumfänglich beizupflichten. Soweit die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen serbischer Ärzte überhaupt auf den Arbeitsunfall von 1974 Bezug nehmen, beschränken sie sich auf die Feststellung, den Beschwerden sei ein Unfall vorausgegangen, oder auf die Bemerkung, die beim Arbeitsunfall erlittenen Verletzungen hätten zur Entwicklung der Krankheit beigetragen. Die am 2. Mai 2003 auf Veranlassung der SUVA im diagnostischen Zentrum HRAM Belgrad durchgeführte Magnetresonanz-Computertomographie-Konsultation wurde am 26. Mai 2003 durch Kreisarzt Dr. med. R.________ ärztlich beurteilt. Der Facharzt führte aus, die Untersuchung der Lumbal-WS habe geringgradige, mehrsegmentale Diskopathiebefunde mit dem entsprechenden dorso-medialen Diskusherniennachweis ergeben. Ausserdem bestünden Spondylarthroseveränderungen in den entsprechenden WK-Abschnitten. Die radiologische Beurteilung ergebe gesamthaft die Befunde einer Polydiskopathie. Ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen den aktuell erhobenen Befunden im Bereich der WS und den Verletzungen vom 11. Juni 1974 bestehe nicht. Auch Dr. med. S.________, der am 5. September 2003 gestützt auf die Akten und Röntgenbilder eine ärztliche Beurteilung vornahm, legte dar, dass ein Kausalzusammenhang der geltend gemachten diffusen Beschwerden mit der leichten Commotio vom 11. Juni 1974 sowohl neurologisch als auch orthopädisch unwahrscheinlich sei. An der Wirbelsäule zeigten sich nur altersentsprechende Veränderungen. Ein echtes POS im Sinne eines hirnorganischen Schadens sei unwahrscheinlich; dafür habe es schon im Grundfall keine Anhaltspunkte gegeben. Auch die Visus-Störungen, die Verminderung des Gehörs und die Enuresis nocturna hätten selbstverständlich nichts mit dem Unfall von 1974 zu tun. Da demzufolge - wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat - ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Arbeitsunfall und den aktuellen Beschwerden nicht rechtsgenüglich nachgewiesen ist und der Versicherte die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, ist eine Leistungspflicht der SUVA zu Recht verneint worden.
2.2 Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen, teilweise bereits im kantonalen Verfahren vorgebrachten Einwendungen ändern an diesem Ergebnis nichts. Für weitere medizinische Abklärungen seitens der SUVA bestand vor der Ausreise des Versicherten Ende 1974 kein Anlass, nahm er doch Mitte November 1974 die Arbeit wieder vollumfänglich auf und ergaben damalige Untersuchungen keine objektivierbaren Befunde. Nach der Untersuchung im diagnostischen Zentrum HRAM Belgrad am 2. Mai 2003 und der schlüssigen Beurteilung des Ergebnisses durch zwei Fachärzte sind von weiteren medizinischen Abklärungen heute keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb zu Recht davon abgesehen wurde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt.
Luzern, 25. April 2005
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: