Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 2/04 KI-generiert

Accident Insurance Benefits Claim Following 1998 Road Traffic Accident and Persistence of Psychological Complaints

Geschäftsnummer U 2/04
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was insured by a national accident insurance institution at the time of a traffic accident in which she sustained multiple injuries. After the institution ceased payments, claiming no further treatment was necessary, the individual appealed, seeking disability benefits and compensation for integrity damages. The initial administrative decision was upheld by a cantonal court, leading to a further appeal questioning the existence of accident-related complaints beyond the date the insurance payments were stopped. The legal focus centered on whether there was a causal relationship between the accident and subsequent psychological issues, with significant discussion around the classification of the accident's severity and the established legal criteria for linking psychological conditions to physical accidents.

Legislator-Regeste

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Art. 6 Abs. 1 UVG, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Accident Insurance Benefits Claim Following 1998 Road Traffic Accident and Persistence of Psychological Complaints: After the institution ceased payments, claiming no further treatment was necessary, the individual appealed, seeking disability benefits and compensation for integrity damages. The initial administrative decision was upheld by a cantonal court, leading to a further appeal questioning the existence of accident-related complaints beyond the date the insurance payments were stopped. The legal focus centered on whether there was a causal relationship between the accident and subsequent psychological issues, with significant discussion around the classification of the accident's severity and the established legal criteria for linking psychological conditions to physical accidents.

Schlagwörter

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Versicherungsleistung der Unfallversicherung Invalidenversicherung psychische Folgeschäden Versicherungsfall Motorradunfall medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 115 V 140
Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare Kriterien notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können ( BGE 115 V 140 Erw.6c).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is impliedly used for the general procedural handling of the administrative appeal, although not explicitly numbered in the dispositive, it is assumed based on the description of the case type and context if the decision were structured differently and the provision were cited in the dispositive. However, adhering strictly to the rule, since no procedural rule is explicitly cited in the dispositive (1, 2, 3), this is excluded.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is cited implicitly as the basis for the decision not to impose court costs for the federal procedure.

Art. 6 Abs. 1 UVG

The court referenced this provision when affirming the lower court's correct application of the law regarding the causal link between an insured accident and the resulting health impairment.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 2/04

Urteil vom 12. September 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Signorell

Parteien

M.________, 1958, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 12. November 2003)

Sachverhalt:

Die 1958 geborene M.________, war als Arbeitslose bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unfallversichert, als sie sich am 31. Januar 1998 bei einem Strassenverkehrsunfall als Mitfahrerin in einem Personenwagen eine Kopfprellung mit einer Rissquetschwunde, eine Distorsion des oberen Sprunggelenks links und ausgedehnte Blutergüsse an beiden Unterschenkeln, besonders am rechten Knie, zuzog. Nachdem die SUVA Leistungen erbracht hatte, stellte sie diese mit Verfügung vom 23. August 2001 ein mit der Begründung, es lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor, woran sie im Einspracheentscheid vom 7. August 2002 festhielt.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2003 ab.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ die Zusprechung einer Invalidenrente von 40 % sowie einer angemessenen Integritätsentschädigung beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung, verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zum nach Art. 6 Abs. 1 UVG erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem Unfall und erlittenen Gesundheitsschädigungen, insbesondere psychischen Beeinträchtigungen, zutreffend dargestellt. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig und zu prüfen ist, ob über den 23. August 2001 hinaus unfallbedingte Beschwerden vorliegen, für welche die Beschwerdegegnerin einzustehen hätte.

2.1 Der angefochtene Entscheid breitet die medizinische Aktenlage umfassend und im Einzelnen aus. Darauf wird verwiesen. Die Vorinstanz erwog, auf Grund der ärztlichen Berichte seien keine organischen Beeinträchtigungen als Folge des Unfalles mehr ersichtlich. Die geklagten Beschwerden seien "vielmehr in einer psychischen Reaktion zu sehen" und stünden in keinem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Deren Ursache sei nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in der funktionellen Überlagerung zu sehen, die im Rahmen einer schweren psychosozialen Belastungssituation vermutet werde. Selbst wenn der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlte es an der Adäquanz. Das fragliche Ereignis sei im Lichte der Rechtsprechung ( BGE 115 V 133 ) den Unfällen im mittleren Bereich zuzuordnen. Die in einem solchen Fall erforderlichen Kriterien für die Entstehung einer psychischen Störung als adäquate Unfallfolge seien nicht erfüllt.

2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird dagegen vorgebracht, entgegen der Vorinstanz handle es sich beim Unfallereignis (Frontalkollision) um einen schweren Unfall. Daran ändere nichts, dass das Ereignis sich auf einer Ortsverbindungsstrasse bei einer Geschwindigkeit von 70 bis 80 km/h zugetragen habe. Die beteiligten Fahrzeuge hätten Totalschaden erlitten und die Insassen nur dank der Hilfe der Feuerwehr aus den Wracks befreit werden können. Ein derartiges Unfallereignis sei zweifellos eindrücklich und müsse im Bereiche der schweren Unfälle angesiedelt werden. Selbst wenn man bloss von einem mittelschweren Unfall (im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen) ausgehen wollte, seien die Voraussetzungen für die Unfallkausalität nach den massgeblichen Kriterien erfüllt; insbesondere habe die Heilbehandlung der somatischen Schäden lange angedauert.

2.3 Gestützt auf die in den Akten liegenden übereinstimmenden Arztberichte ist davon auszugehen, dass in organischer Hinsicht keine Unfallfolgen mehr vorliegen. Das ist nach den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde denn auch nicht mehr strittig.

In psychischer Hinsicht ist die Vorinstanz zu Recht von einem mittelschweren Unfall ausgegangen (vgl. etwa Urteil U. vom 17. April 2001 [U 223/99] Erw. 5a, in welchem die versicherte Person sich bei einer Frontalkollision weit gravierendere Verletzungen zugezogen hatte). Bei psychischen Beeinträchtigungen nach einem mittleren Unfall sind gemäss Rechtsprechung weitere objektiv erfassbare Kriterien notwendig, um den adäquaten Kausalzusammenhang bejahen zu können ( BGE 115 V 140 Erw.6c). Das Vorliegen dieser Kriterien hat die Vorinstanz mit ausführlicher und überzeugender Begründung verneint. Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich die Eindrücklichkeit des Unfalls - als eines der nach der Rechtsprechung notwendigen Kriterien zur Bejahung der Adäquanz - nach einem objektiven Massstab zu richten hat ( BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) und mithin dem subjektiven Erleben durch die Versicherte in dieser Hinsicht keine Bedeutung zukommt. Da die gemäss Rechtsprechung bei einem mittleren Unfall notwendigen objektiven Kriterien weder gehäuft vorliegen, noch eines davon besonders ausgeprägt ist ( BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb), ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 31. Januar 1998 und den geklagten psychischen Beschwerden zu verneinen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. September 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: