Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 197/06 KI-generiert

Insured v. Insurer: Denial of Increased Accident Compensation and Psychological Benefits

Geschäftsnummer U 197/06
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who was insured by the Swiss Accident Insurance Institution and sustained injuries in a traffic accident on February 8, 2002. Following the accident, the institution provided compensation for the related medical costs and initially allocated a disability compensation of 10% for integrity loss. The individual contested this decision, seeking a 50% integrity compensation and additional benefits due to total work incapacity declared from February 2, 2004. The institution denied further benefits related to psychological issues linked to the accident. After challenges and appeals, including a rejection from the cantonal insurance court, the matter was brought before the Federal Tribunal for a final decision.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 108 al. 1 let. a BGG, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV; Insured v. Insurer: Denial of Increased Accident Compensation and Psychological Benefits: Following the accident, the institution provided compensation for the related medical costs and initially allocated a disability compensation of 10% for integrity loss. The individual contested this decision, seeking a 50% integrity compensation and additional benefits due to total work incapacity declared from February 2, 2004. The institution denied further benefits related to psychological issues linked to the accident. After challenges and appeals, including a rejection from the cantonal insurance court, the matter was brought before the Federal Tribunal for a final decision.

Schlagwörter

KI-generiert
Leistungen der Unfallversicherung Versicherer Erhöhung der Entschädigung psychische Beeinträchtigungen Integritätsentschädigung medizinische Beweismittel

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 119 V 337
Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass gemäss Rechtsprechung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ein natürlicher ( BGE 119 V 337 Erw.
BGE 123 V 103
und ein adäquater ( BGE 123 V 103 Erw.
BGE 115 V 138
1 und 2 UVV ; Anhang 3 zur UVV) und die Rechtsprechung zu den massgebenden Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung ( BGE 115 V 138 Erw.
BGE 125 V 352
BGE 115 V 140
Demnach war, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang allenfalls bejaht werden könnte, der adäquate Kausalzusammenhang im Lichte der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw.
BGE 123 V 105
Daran vermöchten zusätzliche psychiatrische Abklärungen nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage ( BGE 123 V 105 Erw.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 let. a BGG

This procedural article is not cited in the dispositive; the decision refers to grounds from the previous court's decision which was dismissed.

Art. 66 al. 1 LTF

This article regulates court costs and is explicitly cited in the dispositive (Order 2) as no costs are charged.

Art. 24 Abs. 1 UVG

This article is cited in the reasoning section (Erw. 1) regarding the prerequisites for insurance benefits, but it is not explicitly cited in the operative orders (dispositive).

Art. 25 Abs. 1 UVG

This article is cited in the reasoning section (Erw. 1) regarding the prerequisites for insurance benefits, but it is not explicitly cited in the operative orders (dispositive).

Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV

This article is cited in the reasoning section (Erw. 1) regarding the prerequisites for insurance benefits, but it is not explicitly cited in the operative orders (dispositive).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess {T 7}

U 197/06

Urteil vom 2. Oktober 2006

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Hadorn

Parteien

J.________, 1975, Beschwerdeführer, vertreten

durch Rechtsanwältin Susanne Schaffner-Hess, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn

(Entscheid vom 3. März 2006)

Sachverhalt:

J.________ (geb. 1975) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch unfallversichert, als er am 8. Februar 2002 einen Verkehrsunfall erlitt. Die SUVA kam für die Folgekosten auf. Mit Verfügung vom 22. Januar 2004 sprach sie J.________ eine Entschädigung für eine Integritätseinbusse von 10 % zu. Hiegegen erhob J.________ Einsprache und verlangte eine Integritätsentschädigung von 50 %.

Ab 2. Februar 2004 wurde J.________ erneut 100 % arbeitsunfähig geschrieben. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 lehnte die SUVA Leistungen auf Grund der psychischen Leiden mangels Unfallkausalität ab. Auch hiegegen reichte J.________ Einsprache ein.

Mit Entscheid vom 7. September 2004 lehnte die SUVA beide Einsprachen ab.

Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 3. März 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

J.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihm eine Integritätsentschädigung von 50 % zuzusprechen. Ferner habe die SUVA ab 2. Februar 2004 Taggelder und Heilungskosten gestützt auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu bezahlen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat zutreffend dargelegt, dass gemäss Rechtsprechung als Voraussetzung für die Leistungspflicht der Unfallversicherung ein natürlicher ( BGE 119 V 337 Erw. 1) und ein adäquater ( BGE 123 V 103 Erw. 3d) Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den zu entschädigenden Folgen vorliegen müssen. Auch die gesetzlichen Vorschriften zur Integritätsentschädigung ( Art. 24 Abs. 1 UVG ; Art. 25 Abs. 1 UVG , Art. 36 Abs. 1 und 2 UVV ; Anhang 3 zur UVV) und die Rechtsprechung zu den massgebenden Kriterien zur Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und einer psychischen Fehlentwicklung ( BGE 115 V 138 Erw. 6) sowie zum Beweiswert ärztlicher Auskünfte (RKUV 1991 Nr. U 133 S. 312 Erw. 1b; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3b/aa-ee) sind richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2. Streitig ist zunächst, ob die SUVA ab 2. Februar 2004 weiterhin Leistungen zu erbringen hat. Dabei geht es um die Frage, ob die psychischen Leiden natürlich und adäquat unfallkausal sind.

Die Vorinstanz hat entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig erwogen, dass es sich beim Ereignis vom 8. Februar 2002 um einen mittelschweren Unfall gehandelt hat. Demnach war, nachdem der natürliche Kausalzusammenhang allenfalls bejaht werden könnte, der adäquate Kausalzusammenhang im Lichte der Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa zu prüfen. Dabei ist das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls entgegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen. Die Art der erlittenen Verletzung (kraniale inkomplette Berstungsfraktur LWK 1, Bericht des Spitals X.________ vom 20. Februar 2002) ist nicht derart schwer oder erfahrungsgemäss geeignet, psychische Fehlentwicklungen auszulösen. Ärztliche Fehlbehandlungen, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert hätten, kamen nicht vor. Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit waren nicht übermässig, schlug doch das Spital X.________ im Bericht vom 15. Mai 2002 bereits ab dem 1. Juni 2002 einen Arbeitsversuch vor. Auch wenn dieser nicht gelang, schrieb das erwähnte Spital im Bericht vom 18. Dezember 2002, dem Versicherten gehe es gut, er sei inzwischen völlig beschwerdefrei und nehme keinerlei Schmerzmittel mehr, arbeite im Verkauf in einer Autogarage, und radiologisch sei die Fraktur geheilt. Damit ist das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen nicht erfüllt, selbst wenn in der Folgezeit wieder Schmerzschübe aufgetreten sind. Somit ist der adäquate Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den psychischen Leiden zu verneinen. Daran vermöchten zusätzliche psychiatrische Abklärungen nichts zu ändern, handelt es sich doch bei der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht um eine Tat-, sondern um eine Rechtsfrage ( BGE 123 V 105 Erw. 3f in fine). Dem zutreffenden kantonalen Entscheid ist nichts beizufügen.

3.

3.1 Bei der Bemessung der Integritätsentschädigung stützte die SUVA sich auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 19. Januar 2004. Der Arzt spricht von belastungsabhängigen Restbeschwerden im thorakolumbalen Übergang, einer relativ gut beweglichen Wirbelsäule und diskreten radikulären Residuen am linken Oberschenkel nach Trümmerfraktur L1 und thorakolumbaler Spondylodese. Der Versicherte macht hiegegen geltend, seine Einschränkungen an der Wirbelsäule wögen wesentlich schwerer. Dr. W.________ habe im Bericht über die Untersuchung festgehalten, dass die körperliche Belastbarkeit erheblich reduziert bleibe. Wenn er dennoch nur eine Integritätsentschädigung von 10 % zugestehe, setze er sich in Widerspruch zur übrigen medizinischen Aktenlage.

3.2 Zwar ist richtig, dass Dr. W.________ im Bericht vom 19. Januar 2004 (wie auch Kreisarzt Dr. med. S.________ im Bericht über die Untersuchung vom 16. April 2004) die körperliche Belastbarkeit als erheblich reduziert bezeichnet hat. Diese Aussagen wurden jedoch nicht im Hinblick auf die Bemessung der Integritätsentschädigung geäussert und können daher mit dieser nicht unbesehen in einen direkten Zusammenhang gebracht werden. Dr. W.________ präzisiert im genannten Bericht, dass der thorakolumbale Übergang empfindlich auf mittlere und grosse Belastungen bleibe. Demnach tritt diese Einschränkung bei leichten Belastungen nicht auf. Sodann nennt der Beschwerdeführer keine ärztlichen Belege, welche mit Dr. W.________ in Bezug auf die Integritätseinbusse im Widerspruch ständen. Kreisarzt Dr. S.________ spricht gar von einer verbesserten Inklination der Wirbelsäule und empfiehlt dringend einen Muskelaufbau in einem physiotherapeutisch geleiteten Fitnesscenter. Unter solchen Umständen besteht kein Grund zu einer Erhöhung der Integritätsentschädigung.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 2. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: