Swiss Federal Insurance Court Upholds 20% Disability Pension for Knee Injury
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who, after suffering knee injuries and undergoing multiple surgeries, asserts a claim for a higher disability pension due to an increased degree of disability resulting from his medical condition. Initially, the individual had been awarded a lesser monthly pension based on a 20% disability rating. However, he contested this decision, claiming that his actual disability warranted a 50% rating. The insurer maintained that the individual retained a work capacity of 75% based on medical evaluations. The individual’s appeals to both the administrative court and the social insurance authorities were denied, leading him to seek further legal recourse. In the proceedings, various medical assessments were presented, indicating differing views on the individual’s ability to work and the appropriateness of the disability rating assigned by the insurer.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 UVG, Art. 28 Abs. 2 IVG, Art. 28 Abs. 4 UVV, Art. 66 al. 1 LTF; Swiss Federal Insurance Court Upholds 20% Disability Pension for Knee Injury: Initially, the individual had been awarded a lesser monthly pension based on a 20% disability rating. However, he contested this decision, claiming that his actual disability warranted a 50% rating. The insurer maintained that the individual retained a work capacity of 75% based on medical evaluations. The individual’s appeals to both the administrative court and the social insurance authorities were denied, leading him to seek further legal recourse. In the proceedings, various medical assessments were presented, indicating differing views on the individual’s ability to work and the appropriateness of the disability rating assigned by the insurer.
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KI-generiertAlthough the decision states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (No court costs are charged), the citation for cost allocation (Art. 66 LTF) is typically present in the full context or implied when costs are addressed; however, based strictly on the provided dispositive (I, II, III), no explicit cost provision is cited in the orders. Since the actual order II states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without an explicit preceding article citation in point II, only substantive/procedural ones mentioned in the reasoning but *not* in the dispositive should be excluded. Given the strict instruction to only include provisions explicitly cited in the dispositive, and no article is explicitly cited in II, I must adhere strictly to the text of the dispositive orders (I, II, III). Looking again, no legal provision is cited in points I, II, or III. Therefore, only substantive/procedural provisions cited in the reasoning that *were also* cited in the dispositive would be included, but none were. If this were full LTF, Art. 66 would be the cost rule, but it is not cited in the dispositive.
Cited in the consideration section regarding the determination of the degree of invalidity using the general income comparison method.
Cited in the consideration section as the basis for entitlement to an invalidity pension, which implies it is relevant to the core issue decided.
Cited in the reasoning regarding the consideration of the age of the insured person for assessing remaining employability.
Volltext
[AZA 7]
U 190/01 Go
III. Kammer
Bundesrichter Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Urteil vom 5. März 2002
in Sachen
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch den Centro Consulenze, Belpstrasse 11, 3007 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Bern
A.- C.________ (geboren 1935) arbeitete seit 1. Oktober 1977 bei der S.________AG, Z.________, als Lagermitarbeiter und war in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 20. Oktober 1994 musste er sich einer Kniearthroskopie rechts mit partieller Hinterhornresektion medial und Shaving unterziehen (Bericht Chirurgische Klinik des Spitals X.________, vom 24. Oktober 1994). Auf Grund andauernder Beschwerden war am 23. Juni 1995 eine Rearthroskopie mit Nachresektion notwendig (Bericht Chirurgische Klinik des Spitals X.________, vom 27. Juli 1995). In der Folge wurde eine Gonarthrose diagnostiziert (Bericht Chirurgische Klinik des Spitals X.________, vom 11. August 1995) und am 9. April 1997 erfolgte eine valgisierende Tibiakopfosteotomie von 10° rechts (Bericht des Prof. Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, B.________, vom 11. April 1997). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 1998 richtete die SUVA eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-- bei einer Integritätseinbusse von 10 % aus und sprach gestützt auf den Bericht des Kreisarztes, Dr. med. G.________, vom 19. Mai 1998, welcher eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % attestierte, mit Wirkung ab 1. Oktober 1998 eine monatliche Rente von Fr. 832.-- bei einem Invaliditätsgrad von 20 % zu. C.________ liess bezüglich der Invalidenrente Einsprache einreichen. Mit Einspracheentscheid vom 8. Juni 1999 hielt die SUVA an ihrem Entscheid fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 12. April 2001 ab.
C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und ihm eine Rente auf Grund eines Invaliditätsgrades von 50 % zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die Grundsätze und Vorschriften über den Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 UVG ), die Bestimmung des Invaliditätsgrades nach den in der Invalidenversicherung geltenden Grundsätzen ( BGE 114 V 313 Erw. 3a mit Hinweisen) und die Bemessung des Invaliditätsgrades nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ( Art. 28 Abs. 2 IVG ; BGE 126 V 75 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen bleibt, dass hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes entscheidend ist, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Auch den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen ( BGE 125 V 352 Erw. 3a und b/ee mit Hinweisen).
2.- Streitig ist der Invaliditätsgrad.
a) Prof. Dr. med. F.________ attestiert in seinem Zwischenbericht vom 24. März 1998 entgegen den Feststellungen des Kreisarztes wegen residuellen Schmerzen und Muskelatrophie eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %, da er nicht glaube, dass der Versicherte vor seiner Pensionierung seine Arbeit mehr als einen Tag ausüben könne. Seine Einschätzung begründet er nicht näher. Auch in seinem ärztlichen Zeugnis vom 17. Mai 2001 hält er lediglich fest, dass nach Studium seiner Akten der Beschwerdeführer beim Abschluss der Behandlung am 25. Mai 1998 wegen residuellen belastungsabhängigen Beschwerden bei Status nach Tibiakopfosteotomie bei medialer Gonarthrose zu maximal 50 % arbeitsfähig gewesen sei. PD Dr. med. L.________, Facharzt für Chirurgie, B._________, kommt in seinem Bericht vom 15. Dezember 2000 zum Schluss, dass der Versicherte medizinisch korrekt beurteilt worden sei; er habe auch nach persönlicher Untersuchung des Versicherten und Anfertigung neuer Röntgenbilder nichts zuzufügen. Die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % begründet er damit, dass die Verletzung und die aufwändige, langandauernde Nachbehandlung für den über 60-jährigen mit einer Leidenszeit verbunden sei und dieser als Alleinstehender neben seiner Arbeit auch noch den Haushalt besorgen müsse.
b) Dr. med. G.________ hält in seinem Bericht vom 4. Februar 1998 fest, dass nach der Metallentfernung im Oktober 1997 radiologisch und funktionell ein sehr schönes Ergebnis vorliege. Es bestehe eine gute Mobilität bei diskreten Hinweisen auf eine femeropatellare Arthrose und es liege kein intraartikulärer Reizzustand vor. Klinische Symptome, die für intraartikuläre Restbeschwerden ursächlich seien, gebe es nicht. Die Muskulatur sei gut ausgebildet mit entsprechender Kraftmöglichkeit. Der Versicherte fühle sich psycho-physisch durch die Haushaltsarbeiten belastet. Vom Zumutbarkeitsprofil her habe der Versicherte eine ideale Arbeitsstelle mit Wechselbelastung, ebenerdiger Arbeit und ohne Heben grösserer Gewichte. Eine Arbeitsfähigkeit von 75 % sei vertretbar. In seinem Bericht vom 19. Mai 1998 hält er einen sehr guten Allgemeinzustand, ein unauffälliges Gangbild und eine geringe Muskelhypothrophie mit einer Volumendifferenz von 1 cm, welche sich kräftemässig nicht auswirke, fest. Er fand weder Anzeichen für eine Entzündung noch Sensibilitätsausfälle. Ideal seien Tätigkeiten mit Wechselbelastung; Arbeiten mit Gehen auf unebenem Gelände oder mit Treppen-/Leiternsteigen seien nicht angezeigt. Überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeiten mit leichtem Werkzeug oder feinmotorischer Art könnten ganztägig ausgeübt werden. Weder bei Handgelenk noch Wirbelsäule bestünden Einschränkungen, sodass damit verbundene Arbeiten vollumfänglich möglich seien. Die angestammte Arbeit sei im Rahmen einer 75 %-igen Leistung zumutbar.
c) Die Vorinstanz hat zu Recht darauf verwiesen, dass für die Einschätzung der noch zumutbaren Arbeitsfähigkeit einer vor Invalidität vollzeitig erwerbstätigen Person das Ausmass der allfälligen Hausarbeit nicht berücksichtigt werden kann. Ebenso zutreffend sind die Ausführungen des kantonalen Gerichts über die Berücksichtigung des Alters des Versicherten ( Art. 28 Abs. 4 UVV ; BGE 122 V 418 ; RKUV 1998 Nr. U 296 S. 239 Erw. 3, je mit Hinweisen), denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts anzufügen hat.
d) Weder die nicht näher begründete Einschätzung des Prof. Dr. med. F.________ noch die unzulässigerweise auch die Haushaltsarbeit berücksichtigende Feststellung der Arbeitsfähigkeit durch PD Dr. med. L.________ sind geeignet, die ausführlichen und in sich schlüssigen Berichte des Dr. med. G.________ mit ihren begründeten Schlussfolgerungen und detaillierten Beschreibungen der zumutbaren Arbeit in Frage zu stellen. Die SUVA ist bei der Invaliditätsbemessung zu Recht von einer Arbeitsfähigkeit von 75 % ausgegangen. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere medizinische Abklärungen.
3.- Der Versicherte erhebt abgesehen von der zugrunde gelegten Arbeitsfähigkeit keine Einwände gegen die Ermittlung des Invaliditätsgrades. Da sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, wonach die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf Grund der Lohnstrukturerhebung 1998 des Bundesamtes für Statistik (LSE) unzutreffend wäre, kann die Frage der Zulässigkeit der DAP offen gelassen und der vorinstanzliche Entscheid im Übrigen bestätigt werden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern und dem Bundesamt für
Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 5. März 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: