Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 185/00 KI-generiert

Insurance Benefits Denial for Residual Accident Injuries

Geschäftsnummer U 185/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, while insured through her employment, sustained injuries in a car accident on December 31, 1990. After the incident, she received temporary benefits from the insurance provider for medical care and daily allowances. However, following various medical evaluations that indicated no persistent physical or mental health issues attributable to the accident, the insurance company ceased these benefits in June 1996. The individual contested this decision through administrative channels, seeking a full disability pension and compensation for expenses, but her appeals were ultimately dismissed by both the insurance entity and the regional court. The central issue revolved around the assessment of the accident's severity and its long-term impact on her health, particularly whether it constituted a significant trauma.

Legislator-Regeste

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Art. 6 UVG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Insurance Benefits Denial for Residual Accident Injuries: After the incident, she received temporary benefits from the insurance provider for medical care and daily allowances. However, following various medical evaluations that indicated no persistent physical or mental health issues attributable to the accident, the insurance company ceased these benefits in June 1996. The individual contested this decision through administrative channels, seeking a full disability pension and compensation for expenses, but her appeals were ultimately dismissed by both the insurance entity and the regional court. The central issue revolved around the assessment of the accident's severity and its long-term impact on her health, particularly whether it constituted a significant trauma.

Schlagwörter

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Leistungen der Unfallversicherung psychische Folgeschäden Invalidenleistungen des Versicherten Krankenversicherung befristete Leistungen Gesundheitszustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 115 V 140
dass die Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 zu prüfen ist, weil der Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall frühzeitig und markant von psychischen und psychosomatischen Faktoren geprägt war, wie die Ausweitung der schon durch Dr.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

If the court had awarded legal aid, this article would apply, but the dispositive does not explicitly command it.

Art. 66 al. 1 LTF

This article forms the basis for the decision not to raise court costs (no costs were charged in the final order).

Art. 6 UVG

The court refers to the principles according to this article, which governed the case assessment, although it was not the direct ground for dismissing the appeal.

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Volltext

[AZA 7]

U 185/00 Vr

II. Kammer

Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiberin Bucher

Urteil vom 31. Januar 2001

in Sachen

T.________, 1970, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Kurt Balmer, Glockengasse 18, Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

In Erwägung,

dass die wegen ihrer damaligen Erwerbstätigkeit für die Firma X.________ AG bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) versicherte T.________ am 31. Dezember 1990 bei einem Autounfall als Mitfahrerin auf dem Rücksitz eine Contusio capitis mit Riss-Quetschwunde rechts frontal am Haaransatz sowie an der Oberlippe ohne nachgewiesene Commotio cerebri erlitt (Bericht des Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 6. September 1991),

dass die SUVA aus diesem versicherten Unfall die vorübergehenden Leistungen (Krankenpflege, Taggeld) erbrachte,

dass die SUVA in Anbetracht der anhaltenden, insgesamt sogar zunehmenden Beschwerden zur Abklärung der Unfallkausalität eine Reihe von anstaltsinternen und -externen Abklärungen der involvierten medizinischen Fachrichtungen anordnete oder beizog,

dass die SUVA gestützt darauf zur Auffassung gelangte, es lägen keine Unfallfolgen mehr vor, weshalb sie die bisherigen Leistungen auf Ende Juni 1996 einstellte (Verfügung vom 25. Juni 1996),

dass die Anstalt die hiegegen eingereichte Einsprache mit Entscheid vom 19. März 1997 ablehnte,

dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde abwies (Entscheid vom 29. März 2000),

dass T.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, es seien ihr, unter Aufhebung von kantonalem Gerichts- und Einspracheentscheid, zu Lasten der SUVA je eine volle Invalidenrente und Integritätsentschädigung sowie "sämtliche Heilungskosten" zuzusprechen, eventuell sei die Sache zur Neuentscheidung "an die Vorinstanz resp. SUVA zurückzuweisen, zwecks Festlegung der Rente und Integritätsentschädigung",

dass die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, wohingegen das Bundesamt für Sozialversicherung sich nicht hat vernehmen lassen,

dass das kantonale Gericht die für die Beurteilung massgeblichen Grundsätze gemäss der Rechtsprechung zu Art. 6 UVG zutreffend dargelegt hat, weshalb darauf verwiesen werden kann,

dass im Zeitpunkt des verfügten und vorinstanzlich bestätigten Fallabschlusses (30. Juni 1996), somit fünfeinhalb Jahre nach dem versicherten Unfall (31. Dezember 1990), keine somatischen Folgen der erwähnten Unfallverletzungen erstellt noch durch weitere Abklärungen beweisbar sind,

dass die Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht trotz der von Dr. med. S.________ verwendeten Terminologie im Gutachten vom 20. Februar 1993 eindeutig an keiner posttraumatischen Belastungsstörung im Sinne der ICD 10 Unterabschnitt F 43.1 leidet, da Dr. med. C.________, Allgemeine Medizin FMH, welcher die Beschwerdeführerin seit 15. Mai 1991 behandelte, im Schreiben vom 1. Mai 1995 an ihren Rechtsvertreter in Übereinstimmung mit den Angaben des Dr. med. S.________ im Attest vom 21. August 1993 bestätigte, er könne "keine typischen Symptome der posttraumatischen Belastungsstörung" wie "Alpträume, lähmende Erinnerungen etc." eruieren, worin sich der Fall entscheidend von der in RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 beurteilten Sache unterscheidet,

dass die Frage der natürlichen Kausalität der psychischen und psychosomatischen Beschwerden, an welchen die Versicherte unbestreitbarerweise leidet, offen bleiben kann,

dass nämlich die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 1990 mit Blick auf den Geschehensablauf und die zugezogenen Verletzungen keinen schweren und auch keinen mittelschweren im Grenzbereich zu den schweren Ereignissen stehenden Unfall im Sinne der Rechtsprechung erlitten hat, woran nichts ändert, dass sich das Auto mehrmals überschlug und der mitfahrende Grossvater des Ehemannes dabei getötet wurde,

dass die Adäquanz nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 140 zu prüfen ist, weil der Verlauf der gesundheitlichen Entwicklung nach dem Unfall frühzeitig und markant von psychischen und psychosomatischen Faktoren geprägt war, wie die Ausweitung der schon durch Dr. med. L.________ am 31. Januar 1991 erhobenen "leicht depressive(n) Stimmung" zu einem "anhaltend larviert-depressive(n) Zustandsbild" (Bericht des Dr. med. T.________ vom 28. Februar 1992) und einer "somatisierte(n) Gemütsdepression mit neurotischen Zügen bei Status nach traumatischer Schreckreaktion" (Gutachten des Dr. med. S.________, Spezialarzt FMH für Neurologie und für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Februar 1993) belegt,

dass die massgeblichen Kriterien nicht in der von der Rechtsprechung verlangten Weise erfüllt sind, was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche zu Unrecht von einem mittelschweren, an der Grenze zum schweren Unfall stehenden Ereignis ausgeht, denn auch letztlich nicht in Abrede gestellt wird,

dass diese Beurteilung unter Ausserachtlassung des beanstandeten Berichtes (Stellungnahme auf Grund der Akten) des Prof. Dr. med. K.________ vom 24. Oktober 1994 erfolgt, weshalb die hiegegen gerichteten Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegenstandslos sind,

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Aargau und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer:

Die Gerichtsschreiberin: