Claimant v. Accident Insurance Institution (Invalidity Pension Entitlement)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA 1945-born individual reported a relapse related to a 1992 accident to the Swiss accident insurance institution. The institution initially accepted responsibility but later terminated daily cash benefits and treatment cost coverage in early 1999 and denied a disability pension claim. The individual challenged this decision, but the administrative court upheld it, leading to a further appeal for the pension based on a 50% disability. The case centered on determining the individual's capability to work, concluding that they remained fully able to work in their current role as a cleaner, negating any claim for a disability pension.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 18 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 2 UVG, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant v. Accident Insurance Institution (Invalidity Pension Entitlement): The institution initially accepted responsibility but later terminated daily cash benefits and treatment cost coverage in early 1999 and denied a disability pension claim. The individual challenged this decision, but the administrative court upheld it, leading to a further appeal for the pension based on a 50% disability. The case centered on determining the individual's capability to work, concluding that they remained fully able to work in their current role as a cleaner, negating any claim for a disability pension.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertAlthough the decision uses the abbreviation 'keine Gerichtskosten erhoben' (no court costs levied), this typically corresponds to the rule governing court costs in the relevant procedural law (which, for the E.V.G. at that time, was often related to the principles codified later in Art. 66 LTF, or the specific rules for the E.V.G.). Given the instruction to extract provisions *actually used in the final orders*, and noting that the order states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' without citing a specific cost article, I must rely strictly on explicit citations. Since no cost article is explicitly cited in the dispositive (I, II, III), I cannot include one based on the strict rule.
This article defines how the degree of disability is determined, which is central to the dispute over the pension amount.
This article establishes the right to a disability pension if the insured becomes disabled due to the accident, which is the core issue being decided upon.
Volltext
[AZA 7]
U 184/00 Gr
IV. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter Kernen; Gerichtsschreiber Grünvogel
Urteil vom 25. September 2001
in Sachen
D.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Stefan Koller, Breitenrainstrasse 29, 3013 Bern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der 1945 geborene D.________ meldete am 3. September 1997 bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) einen Rückfall zu einem am 1. Juli 1992 erlittenen Unfall. Die Anstalt anerkannte ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 28. Dezember 1998 stellte sie die Taggeldleistungen und die Leistungen für Behandlungskosten per 4. Januar 1999 ein und verneinte den Anspruch auf eine Invalidenrente. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. Februar 1999 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 4. April 2000 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sowie der Einspracheentscheid vom 12. Februar 1999 seien aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lässt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Den Parteivorbringen entsprechend liegt einzig (noch) die Rentenfrage im Streit.
2.- Wird der Versicherte infolge des Unfalles invalid, so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente ( Art. 18 Abs. 1 UVG ). Als invalid gilt, wer voraussichtlich bleibend oder für längere Zeit in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt ist. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der unfallbedingten Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre ( Art. 18 Abs. 2 UVG ).
3.- a) Der Beschwerdeführer hat aus invaliditätsfremden Gründen (betriebliche Umstrukturierung; Differenzen mit Vorgesetzten) seine zum Zeitpunkt des Unfalles am 1. Juli 1992 ausgeübte Tätigkeit als Magaziner am 11. März 1993 durch eine solche im Reinigungsdienst ersetzt. Somit ist bei der Bestimmung des Valideneinkommens nach jenem Verdienst zu fragen, den er als Gesunder im Reinigungsdienst erzielen würde. Da er umgekehrt diese Tätigkeit auch heute noch ausübt, führt eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit zum Fehlen eines Invaliditätsgrads.
b) Die Vorinstanz hat in Würdigung der Parteivorbringen und der Akten dargelegt, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätigkeit als Reinigungsangestellter seit dem 4. Januar 1999 uneingeschränkt arbeitsfähig ist, womit ein Rentenanspruch zu verneinen ist. Dabei hat das kantonale Gericht massgebend auf die Einschätzung des SUVA-Kreisarztes Dr. G.________ vom 7. Dezember 1998 abgestellt. Auf die Erwägungen des kantonalen Gerichts ist zu verweisen.
c) Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Dr. G.________ hat die Stellungnahme vom 7. Dezember 1998 nicht nur in Kenntnis der Berichte des Hausarztes Dr. M.________, B., vom 10. Februar (in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde versehentlich auf den 14. Januar datiert) und 25. August 1997 abgegeben, sondern insbesondere auch in Berücksichtigung des Tätigkeitsprofils des Versicherten, welches jener Arbeit entspricht, die er bereits vom 10. April 1995 bis 5. Januar 1997 bei vergleichbarem Gesundheitszustand uneingeschränkt ausüben konnte. Falls sich Dr. G.________ gegenüber dem Beschwerdeführer tatsächlich einmal dahingehend geäussert haben sollte, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde behauptet, die Akten seien dicker als alle je vorher von ihm behandelten Dossiers, so kann allein aus dieser Äusserung nicht auf eine Befangenheit des Arztes geschlossen werden. Soweit Dr. G.________ im Bericht vom 18. Februar 1998 hinter dem Leidensdruck psychosoziale Faktoren vermutet, stellt dies lediglich einen medizinischen Erklärungsversuch für die Diskrepanz zwischen den objektivierbaren und den vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden dar. Auf eine fehlende Objektivität des Kreisarztes kann deswegen ebenso wenig geschlossen werden. Endlich ist auf die beantragten medizinische Abklärungen zu verzichten, da sie für den fraglichen Zeitraum ( BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) keine neuen Erkenntnisse bringen würden (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 Erw. 4b S. 28).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
zugestellt.
Luzern, 25. September 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer:
Der Gerichtsschreiber:
i.V.