Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 182/00 KI-generiert

Insurer Obligated to Continue Accident Benefits Despite Termination

Geschäftsnummer U 182/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between an insurance company and an individual regarding the discontinuation of insurance benefits following an accident that occurred in November 1995. The insurance company terminated the benefits effective February 1, 1998, arguing that the individual's ongoing health issues were not causally related to the accident. This decision was contested by the individual, leading to a favorable ruling from the cantonal insurance court that mandated the continuation of benefits due to the established causal link between the accident and the individual's persistent health problems. The insurance company subsequently appealed this ruling, seeking to overturn the decision.

Legislator-Regeste

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Art. 36a Abs. 3 OG, Art. 36a OG, Art. 134 OG, Art. 135 OG, Art. 159 Abs. 2 OG; Insurer Obligated to Continue Accident Benefits Despite Termination: b) Reicht ein Sozialversicherer eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, ist vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 134 OG abzuweichen ( BGE 126 V 411 Erw. 5a). Die Gerichtskosten sind der Zürich als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Schlagwörter

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Dahinfallen der Versicherungsleistungen Leistungen der Unfallversicherung Krankenversicherer Schleudertrauma Freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung Versicherungstyp

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 36a Abs. 3 OG
Das kantonale Gericht hat sodann mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird ( Art. 36a Abs.
Art. 36a OG
3.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Art. 134 OG
b) Reicht ein Sozialversicherer eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, ist vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 134 OG abzuweichen ( BGE 126 V 411 Erw.
Art. 135 OG
1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).
Art. 159 Abs. 2 OG
Entsprechend dem Prozessausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
BGE 123 V 103
Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Generellen ( BGE 123 V 103 Erw.
BGE 115 V 133
Swiss Federal Supreme Court on Adequate Causality for Psychogenic Disorders in Accident Insurance
BGE 117 V 359
Whiplash Injury Causality Ruling on Non-Organic Impairment
BGE 123 V 99
3c) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 ) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ( BGE 117 V 359 ff.), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt ( BGE 123 V 99 Erw.
BGE 121 V 329
Februar 1998 hinaus anhaltenden Leiden der Beschwerdegegnerin zu bejahen, zumal es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt ( BGE 121 V 329 Erw.
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Volltext

[AZA 0]

U 182/00 Ge

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Arnold

Urteil vom 18. Juli 2001

in Sachen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion Schweiz, Rechtsdienst, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

G.________, 1972, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Schmidt, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

und

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

A.- Mit Verfügung vom 26. März 1998 eröffnete die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) der 1972 geborenen G.________, die bisher für die Folgen des Unfalles vom 16. November 1995 gewährten Versicherungsleistungen (Heilbehandlung und Taggeld) würden ab 1. Februar 1998 eingestellt, weil die Gesundheitsbeschwerden in keinem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Unfallereignis mehr stünden. Daran hielt sie auf Einsprachen der G.________ und der CSS Versicherung hin fest (Einspracheentscheid vom 14. Oktober 1998).

B.- In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde der G.________ hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den angefochtenen Einspracheentscheid auf und verpflichtete die Zürich, ab 1. Februar 1998 weiterhin ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszurichten und für die Kosten der Heilbehandlung aufzukommen (Entscheid vom 26. Januar 2000).

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Zürich, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.

G.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. Die als Mitinteressierte beigeladene CSS Versicherung verzichtet auf eine Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherung reicht keine Vernehmlassung ein.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Das kantonale Gericht hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang im Allgemeinen (vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1) und bei Schleudertraumen der HWS oder äquivalenten Verletzungsmechanismen im Besonderen ( BGE 119 V 337 ; RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 ff.) zutreffend dargelegt. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten Grundsätze zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhanges im Generellen ( BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c) sowie insbesondere bei psychischen Unfallfolgen ( BGE 115 V 133 ) und bei den Folgen eines Unfalles mit Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzungen ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle ( BGE 117 V 359 ff.), soweit nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt ( BGE 123 V 99 Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

2.- Wie die Vorinstanz in sorgfältiger Würdigung der medizinischen Akten zu Recht festgestellt hat, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 16. November 1995 und den über den 1. Februar 1998 hinaus anhaltenden Leiden der Beschwerdegegnerin zu bejahen, zumal es rechtsprechungsgemäss genügt, wenn das Unfallereignis eine Teilursache für die Beschwerden darstellt ( BGE 121 V 329 Erw. 2a). Beizupflichten ist dem kantonalen Gericht auch darin, dass für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs nach den in BGE 117 V 359 ff. festgelegten Grundsätzen zu verfahren ist. Die Beschwerdegegnerin weist gesundheitliche Beeinträchtigungen auf, die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehören. Eine ausgeprägte psychische Problematik, welche eindeutige Dominanz aufweist ( BGE 123 V 99 Erw. 2a), liegt, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, nicht vor. Vorinstanz und Beschwerdeführerin haben im Rahmen der Adäquanzbeurteilung einen leichten Unfall angenommen. Zufolge des augenfälligen Geschehensablaufes ( BGE 115 V 139 ) rechtfertigt es sich indes, mit der Beschwerdegegnerin von einem mittelschweren Unfall, indes im Grenzbereich zu den leichten Fällen, auszugehen. Mit der Vorinstanz ist von einer Aufprallgeschwindigkeit von circa 20 Km/h auszugehen. Anders als im in RKUV 1998 Nr. U 297 S. 244 Erw. 3b beurteilten und als leicht qualifizierten Unfall handelt es sich vorliegend nicht um eine Kollision im Schritttempo. Das kantonale Gericht hat sodann mit einlässlicher und überzeugender Begründung, auf welche verwiesen wird ( Art. 36a Abs. 3 OG ), erwogen, dass mit der besonderen Art der erlittenen Verletzungen, dem schwierigen Heilungsverlauf und der langdauernden (Teil-)Arbeitsunfähigkeit mehrere der in BGE 117 V 367 aufgelisteten Kriterien als erfüllt zu betrachten sind, weshalb die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu bejahen und der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis rechtens ist.

3.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

b) Reicht ein Sozialversicherer eine offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, ist vom Grundsatz der Kostenlosigkeit des Verfahrens gemäss Art. 134 OG abzuweichen ( BGE 126 V 411 Erw. 5a). Die Gerichtskosten sind der Zürich als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Entsprechend dem Prozessausgang hat die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 159 Abs. 2 OG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

II. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Zürich

Versicherungs-Gesellschaft auferlegt. III. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat der Beschwerdegegnerin

für das Verfahren vor dem Eidgenössischen

Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons St. Gallen, der CSS Versicherung

und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. Juli 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: