Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 179/01 KI-generiert

Insured v. Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) Disability Compensation Appeal Timeliness

Geschäftsnummer U 179/01
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a dispute between an insured individual and the Swiss accident insurance institution concerning the assessment of an invalidity pension and a compensation for integrity. The insured individual was granted a pension based on a 20% disability and a 7.5% integrity compensation, which he contested. After the initial decision was upheld, the insured filed an appeal with the cantonal insurance court. However, the court did not address the appeal, claiming it was submitted late. The insured argued that the delay was due to submitting the appeal at a police station, which he believed to be a valid submission point. The case eventually reached the Federal Tribunal to determine whether the previous court should have considered the appeal despite the alleged procedural issues.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 21 Abs. 2 VwVG, Art. 107 Abs. 1 OG, Art. 134 OG, Art. 159 Abs. 2 OG, Art. 135 OG; Insured v. Swiss Accident Insurance Institution (SUVA) Disability Compensation Appeal Timeliness: a) Gemäss § 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (VPO) gelten Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer kantonalen Amtsstelle eingehen, als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Diese Bestimmung entspricht den Verfahrensgesetzen des Bundes, insbesondere Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 32 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 1 OG . Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 24, Rz 64; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz 153).

Schlagwörter

KI-generiert
Invaliditätsversicherung Versicherungsentschädigung allgemeiner Rechtsgrundsatz Einreichungszeitpunkt Überversicherung sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 21 Abs. 2 VwVG
Diese Bestimmung entspricht den Verfahrensgesetzen des Bundes, insbesondere Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art.
Art. 107 Abs. 1 OG
4 und Art. 107 Abs. 1 OG .
Art. 134 OG
3.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war ( Art. 134 OG e contrario).
Art. 159 Abs. 2 OG
1 und Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art.
Art. 135 OG
2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 126 V 143
Supreme Insurance Court Ruling on Appealability and Legal Fees in Social Insurance Disputes
BGE 121 I 95
b) Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz auch für die Einreichung von staatsrechtlichen Beschwerden anerkannt ( BGE 121 I 95 ).
BGE 120 V 415
Er gilt auch im Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht ( BGE 120 V 415 Erw.
BGE 111 V 408
Vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen ( BGE 111 V 408 ).
BGE 122 V 278
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da gemäss Rechtsprechung auch die durch eine Gewerkschaft qualifiziert vertretene Partei Anspruch auf Parteientschädigung hat und zwar nach denselben Ansätzen, wie sie für freiberuflich tätige Anwälte gelten ( BGE 122 V 278 ; SVR 1997 IV Nr.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

[AZA 7]

U 179/01 Vr

III. Kammer

Bundesrichter Schön, Spira und Ursprung; Gerichtsschreiber Jancar

Urteil vom 3. August 2001

in Sachen

S.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Guido Ehrler, Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,

und

Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal

A.- Mit Verfügung vom 5. Juli 1999 sprach die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) S.________ ab 1. Juli 1999 eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung von 7,5 % zu. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 19. Oktober 1999 ab.

B.- Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 28. Februar 2001 nicht ein, da sie verspätet erhoben worden sei. Ein gleichzeitig gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung wurde abgewiesen.

C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Versicherte beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben; eventuell sei die Sache dem Bundesgericht als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen; die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, auf die Beschwerde einzutreten; eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, ihm die unentgeltliche Prozessführung mit einem Selbstbehalt von Fr. 1000.- zu gewähren. Im Weiteren stellt er für das letztinstanzliche Verfahren ein Begehren um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung.

Die Vorinstanz verzichtet auf eine Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- In BGE 126 V 143 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in Änderung der bisherigen Rechtsprechung erkannt, dass die weitreichenden bundesverwaltungsrechtlichen Normen über die prozessuale Ausgestaltung des kantonalen Sozialversicherungsprozesses zusammen mit den Grundsätzen des Sachzusammenhangs und der Einheit des Prozesses für die sachliche Zuständigkeit des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zur Überprüfung kantonalen Verfahrensrechts sprechen und zwar auch dann, wenn es - im Unterschied zur Rechtsprechung des Bundesgerichts - allein um die Anfechtung eines reinen kantonalrechtlichen Prozess(zwischen)entscheides geht und unabhängig davon, ob das Rechtsmittel in der Sache selbst ergriffen wird. Für die Annahme einer bundesrechtlichen Verfügungsgrundlage genügt es daher, wenn der dem Verfahren zugrunde liegende materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt, weshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

2.- Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz auf die am 20. Januar 2000 beim Polizeistützpunkt X.________ eingereichte Beschwerde hätte eintreten müssen.

a) Gemäss § 4 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft vom 16. Dezember 1993 (VPO) gelten Rechtsschriften, die innert der vorgeschriebenen Frist bei einer kantonalen Amtsstelle eingehen, als rechtzeitig eingereicht und sind von Amtes wegen an das zuständige Gericht zu überweisen. Diese Bestimmung entspricht den Verfahrensgesetzen des Bundes, insbesondere Art. 21 Abs. 2 VwVG sowie Art. 32 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 1 OG . Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, der sich auf die gesamte Rechtsordnung bezieht (vgl. Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., S. 24, Rz 64; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl. 1998, Rz 153).

b) Das Bundesgericht hat diesen Grundsatz auch für die Einreichung von staatsrechtlichen Beschwerden anerkannt ( BGE 121 I 95 ). Er gilt auch im Verfahren vor Eidgenössischem Versicherungsgericht ( BGE 120 V 415 Erw. 3a, 111 V 406, 102 V 75 Erw. 1).

c) Was unter einer unzuständigen Behörde zu verstehen ist, ist im Gesetz nicht definiert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss es sich um eine Behörde von Bund, Kanton oder Gemeinde handeln. Nicht wesentlich ist, ob diese im Einzelfall in einer gewissen Beziehung zum konkreten Streitfall steht. Vorbehalten bleiben rechtsmissbräuchliche Fehladressierungen ( BGE 111 V 408 ).

d) Die Vorinstanz hat dem Versicherten Rechtsmissbrauch vorgeworfen, indem er sich bewusst an eine unzuständige Behörde gewandt habe. Letzteres trifft zu. Indessen kann dem Beschwerdeführer dennoch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden. Ausweislich der Akten hat er die Beschwerde am 20. Januar 2000, 22.25 Uhr, und damit fristgemäss persönlich auf dem Polizeistützpunkt X.________ zur Weiterleitung übergeben. Der Polizeistützpunkt X.________ hat seine Eingabe demzufolge zur Weiterleitung entgegengenommen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben konnte daher der Versicherte (Vertreter) davon ausgehen, seine Eingabe bei einer - wenn auch unzuständigen - Behörde im Sinne von § 4 VPO deponiert zu haben. Der Fall ist insofern nicht mit dem in BGE 111 V 408 aufgeführten Sachverhalt (vorsätzlich falsch adressierte Eingabe) zu vergleichen, als es dem Polizeistützpunkt X.________ offen gestanden hätte, die Annahme der Eingabe zu verweigern und den Rechtsvertreter des Versicherten an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen. Dies hat indessen der Polizeistützpunkt X.________ nicht getan.

Die Befürchtung der Vorinstanz, durch das Eintreten auf die Beschwerde werde jede erdenkliche Behörde zur Poststelle umfunktioniert, ist unbegründet: Einmal ist davon auszugehen, dass Recht Suchende in der Regel die zuständige Behörde anschreiben werden. Ein anderes Vorgehen werden sie nur in absoluten Ausnahmefällen wählen. Ein derartiger Sachverhalt lag dem vorliegenden Fall zu Grunde: Der Rechtsvertreter ging davon aus, die Post habe ihre Schalter bis 22.00 Uhr geöffnet. Infolge einer Änderung der Öffnungszeiten wandte er sich hierauf an den Polizeistützpunkt X.________.

Der angefochtene Nichteintretensentscheid ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese über die Beschwerde materiell entscheide, sofern auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind.

3.- a) Das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht ist kostenpflichtig, weil nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, sondern ausschliesslich eine prozessrechtliche Frage zu beurteilen war ( Art. 134 OG e contrario). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die SUVA kosten- und entschädigungspflichtig ( Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG ).

Damit erweist sich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung als gegenstandslos.

b) Die Vorinstanz hat den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung abgewiesen, da der Vertreter des Beschwerdeführers im Auftrag des Basler Gewerkschaftsbundes tätig sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden, da gemäss Rechtsprechung auch die durch eine Gewerkschaft qualifiziert vertretene Partei Anspruch auf Parteientschädigung hat und zwar nach denselben Ansätzen, wie sie für freiberuflich tätige Anwälte gelten ( BGE 122 V 278 ; SVR 1997 IV Nr. 110 S. 341).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird

der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons

Basel-Landschaft vom 28. Februar 2001 aufgehoben und

die Sache an dieses zurückgewiesen, damit es im Sinne

der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen

den Entscheid der SUVA vom 19. Oktober 1999 neu entscheide.

II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der SUVA auferlegt.

III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren

vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine

Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich

Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht

des Kantons Basel-Landschaft, dem Bundesamt für

Sozialversicherung und dem Schweizerischen Bundesgericht

zugestellt.

Luzern, 3. August 2001

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer:

Der Gerichtsschreiber: