Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 167/99 KI-generiert

Worker's Fall and Insurance Dispute Over Psychological Sequelae

Geschäftsnummer U 167/99
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who fell approximately 6-8 meters while cleaning windows on December 22, 1994, resulting in a severe neck injury that required surgical intervention. The national accident insurance authority initially covered his medical treatment and paid daily allowances, but subsequently ceased payments, arguing there were no ongoing consequences from the accident. This decision was upheld by a cantonal social insurance court. The individual contested this ruling, claiming that both physical and psychological impacts of the accident warranted continued support. The case ultimately was submitted for review to a higher court to assess the adequacy of the causal link between the accident and the claimed psychological issues. The court considered various medical and legal precedents relevant to accidents with psychological consequences and referred the matter back to the insurance authority for a reevaluation of the individual's claims.

Legislator-Regeste

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Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Worker's Fall and Insurance Dispute Over Psychological Sequelae: The national accident insurance authority initially covered his medical treatment and paid daily allowances, but subsequently ceased payments, arguing there were no ongoing consequences from the accident. This decision was upheld by a cantonal social insurance court. The individual contested this ruling, claiming that both physical and psychological impacts of the accident warranted continued support. The case ultimately was submitted for review to a higher court to assess the adequacy of the causal link between the accident and the claimed psychological issues. The court considered various medical and legal precedents relevant to accidents with psychological consequences and referred the matter back to the insurance authority for a reevaluation of the individual's claims.

Schlagwörter

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Unfallfolgen Kausalzusammenhang sturzbedingte Körperschädigung psychische Folgeschäden Versicherungsleistungsbegehren Unfallversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 119 V 337
natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw.
BGE 123 V 103
quaten ( BGE 123 V 103 Erw.
BGE 115 V 138
Unfallfolgen ( BGE 115 V 138 ff.
BGE 115 V 140
( BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
BGE 117 V 369
Traumatic Brain Injury Causation and Neuropsychological Assessment in Bicycle Accident Claim
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

Relevant provision for the decision to grant the request for legal aid (unentgeltliche Verbeiständung), leading to the payment of a party compensation.

Art. 66 al. 1 LTF

Applied implicitly by the decision not to impose court costs (no costs were levied).

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Volltext

U 167/99 Vr

IV. Kammer

Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;

Gerichtsschreiberin Glanzmann

Urteil vom 8. Februar 2000

in Sachen

M.________, 1973, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat

Z.________,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern,

Beschwerdegegnerin,

und

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

A.- Der 1973 geborene M.________ war als Raumpfleger

bei der Firma P.________ Reinigung AG tätig, als er am

22. Dezember 1994 beim Fensterreinigen vom 1. Stockwerk

eines Wohnhauses in die Tiefe stürzte. Dabei erlitt er eine

Densfraktur (Anderson III) mit intermittierender Neuro-

logie, welche operativ angegangen werden musste. Die

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für

die Heilbehandlung auf und erbrachte Taggeld. Mit Verfügung

vom 19. Oktober 1995 stellte sie ihre Leistungen rück-

wirkend ab 1. August 1995 ein, da keine Unfallfolgen mehr

vorlägen; insbesondere könne das psychische Verhalten nicht

auf das Unfallereignis vom Dezember 1994 zurückgeführt

werden. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom

15. Januar 1996 fest.

B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozial-

versicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom

31. März 1999).

C.- M.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde

führen und beantragen, der kantonale Entscheid sei aufzu-

heben und es seien ihm die gesetzlichen Leistungen zuzu-

sprechen. Eventuell sei die Sache zur Vornahme ergänzender

Abklärungen und Neubeurteilung an das kantonale Gericht,

subeventuell an die SUVA, zurückzuweisen. In formeller

Hinsicht lässt er um Gewährung der unentgeltlichen Ver-

beiständung ersuchen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsge-

richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung

lässt sich nicht vernehmen.

D.- Mit weiterer Eingabe vom 12. Januar 2000 lässt der

Versicherte ein Gutachten des PD Dr. W.________, Augenarzt

FMH, vom 12. Dezember 1999 und ein solches des Dr.

A.________, Spezialarzt FMH für Otorhinolaryngologie, Hals-

und Gesichtschirurgie, vom 6. Januar 2000 einreichen. Die

SUVA erhielt davon Kenntnis.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.- Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für

die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten

natürlichen ( BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweisen) und adä-

quaten ( BGE 123 V 103 Erw. 3d, 139 Erw. 3c, je mit Hinwei-

sen) Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesund-

heitsschaden richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt für

die Ausführungen zur Adäquanzbeurteilung bei psychischen

Unfallfolgen ( BGE 115 V 138 ff. Erw. 6). Darauf kann ver-

wiesen werden.

2.- In ihrem Einspracheentscheid vom 15. Januar 1996

ging die SUVA von einer funktionellen Paraplegie des Ver-

sicherten aus, welche psychische Störung sie als (zumin-

dest) teilweise kausal zum Unfallereignis vom 22. Dezember

1994 anerkannte. Dagegen verneinte sie eine diesbezügliche

Adäquanz; ebenso das kantonale Gericht.

Der Beschwerdeführer seinerseits macht u.a. geltend,

dass sein Leiden auch organischen Ursprungs sei. Ob und

inwieweit dies der Fall ist, kann indessen offen bleiben,

und eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines wei-

teren Gutachtens erübrigt sich. Denn der adäquate Kausal-

zusammenhang ist auch bei rein psychogener Verursachung der

geklagten Beschwerden zu bejahen, was nachfolgend zu zeigen

ist.

3.- a) Aus dem Rapport der Polizei Y.________ vom

29. Dezember 1994 erhellt, dass der Beschwerdeführer, auf

einer Alu-Blockleiter stehend, die Scheiben des Winter-

gartens im 1. Stockwerk eines Wohnhauses reinigte, als er

das Gleichgewicht verlor und rund 6-8 Meter auf den mit

Bauschutt und Erde bedeckten Boden hinunter fiel.

b) In dem in RKUV 1998 Nr. U 307 S. 448 veröffent-

lichten Urteil K. vom 27. April 1998 hat das Eidgenössische

Versicherungsgericht die bisherige Rechtsprechung zur Ein-

teilung der Unfälle mit psychischen Folgeschäden, bei denen

ein Sturz aus einer gewissen Höhe als Ursache auftritt, in

leichte, mittelschwere und schwere Unfälle einlässlich dar-

gelegt. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist der hier zu be-

urteilende Unfall vom 22. Dezember 1994 auf Grund des

augenfälligen Geschehensablaufs und des dabei zugezogenen

Halswirbelbruchs dem mittleren Bereich, aber - entgegen der

Ansicht von Vorinstanz und SUVA - an der Grenze zu den

schweren Fällen zuzuordnen. Für die Bejahung des adäquaten

Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallgeschehen und dem

(psychisch bedingten) Gesundheitsschaden genügt es daher,

wenn ein einziges unfallbezogenes Kriterium erfüllt ist

( BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).

Im vorliegenden Fall haben sich die somatischen Folgen

des Unfallereignisses vom Dezember 1994 wohl sehr rasch

zurückgebildet. So wurde in der Klinik für Unfallchirurgie

des Spitals X.________, an welcher der Beschwerdeführer

nach seinem Sturz operiert worden war, die Arbeitsfähigkeit

ab Februar 1995 wieder auf 100 % geschätzt (Bericht des

Spitals X.________ vom 12. Januar 1995). Dessen ungeachtet

ist die erlittene Verletzung als erheblich einzustufen,

zumal der Beschwerdeführer infolge der Fraktur des Dens

axis mit dem Erscheinungsbild einer kompletten Tetraplegie

ins Spital X.________ eingeliefert worden war. Entsprechend

befürchtete der Beschwerdeführer, nicht mehr gehen zu

können (Bericht der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals

X.________ vom 23. Dezember 1994). Es handelt sich somit um

eine Verletzung besonderer Art, die erfahrungsgemäss als

geeignet betrachtet werden kann, massive Ängste mit an-

schliessender Konversionsstörung im Sinne eines Vermei-

dungsverhaltens auszulösen. Unter diesen Umständen ist,

ohne zusätzliche Prüfung der übrigen Kriterien, davon

auszugehen, dass dem Unfall vom 22. Dezember 1994 nach dem

gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebens-

erfahrung für die Entstehung der psychischen Fehlentwick-

lung eine massgebende Bedeutung zukommt (vgl. andere Fälle,

in denen das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der

erlittenen Verletzung bejaht wurde: BGE 117 V 369 Erw. 7b;

RKUV 1998 Nr. U 307 S. 450 Erw. 3b, Nr. U 297 S. 245

Erw. 3c, 1995 Nr. U 221 S. 114 Ziff. 4; nicht veröffent-

lichte Urteile Z. vom 25. September 1996, U 14/96, M. vom

13. Juni 1996, U 233/95, Z. vom 17. März 1995, U 196/93, J.

vom 26. Oktober 1994, U 137/93, J. vom 19. Dezember 1991,

U 86/90, S. vom 2. April 1991, U 78/87, und S. vom 26. März

1991, U 52/88). Damit ist die Adäquanz des Kausalzusammen-

hangs gegeben.

c) Die Sache ist daher an die SUVA zurückzuweisen,

damit sie über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers

neu verfüge.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-

den der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des

Kantons Zürich vom 31. März 1999 und der Einsprache-

entscheid der Schweizerischen Unfallversicherungs-

anstalt vom 15. Januar 1996 aufgehoben, und es wird

die Sache an diese zurückgewiesen, damit sie über den

Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

III.Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem

Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössi-

schen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung

von Fr. 2500.- zu bezahlen.

IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird

über eine Parteientschädigung für das kantonale Ver-

fahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen

Prozesses zu befinden haben.

V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversiche-

rungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für

Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2000

Im Namen des

Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der

Präsident

Die Gerichts-

der IV.

Kammer:

schreiberin: