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U 149/05 KI-generiert

Premium classification under occupational accident insurance based on defective factual findings due to joint employer rating.

Geschäftsnummer U 149/05
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Insurance Court dismissed the employer's administrative appeal to the extent admissible, upholding the lower commission's decision that remanded the case to the accident insurer for a new assessment of the employer's premium classification. The employer had challenged its 2005 premium rate assignment under occupational accident insurance class 52A, arguing its good claims history warranted a lower rate and that the commission wrongly declined to decide the merits; the court found the commission had not declared itself incompetent and correctly returned the matter because the insurer had admitted its classification was based on incomplete or defective factual findings concerning the employer's operations and its joint rating with another firm under one customer number. The court ordered the employer to pay CHF 500 in court costs, offset against its CHF 1,500 advance payment, with the balance refunded, and affirmed the remand as the operative remedy rather than granting the requested unchanged 2004 rate for 2005.

Legislator-Regeste

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Art. 134 OG, Art. 156 Abs. 1 OG, Art. 134 OG e contrario, Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG; Premium classification under occupational accident insurance based on defective factual findings due to joint employer rating: The employer had challenged its 2005 premium rate assignment under occupational accident insurance class 52A, arguing its good claims history warranted a lower rate and that the commission wrongly declined to decide the merits; the court found the commission had not declared itself incompetent and correctly returned the matter because the insurer had admitted its classification was based on incomplete or defective factual findings concerning the employer's operations and its joint rating with another firm under one customer number. The court ordered the employer to pay CHF 500 in court costs, offset against its CHF 1,500 advance payment, with the balance refunded, and affirmed the remand as the operative remedy rather than granting the requested unchanged 2004 rate for 2005.

Schlagwörter

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Unfallversicherer Versicherungsprämie Wiedererwägung durch den Versicherer Versicherungsgesellschaft Versicherungsverhältnis Berufshaftpflichtversicherung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 134 OG
das Verfahren kostenpflichtig ist, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( Art. 134 OG e contrario),
Art. 156 Abs. 1 OG
135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ),
Art. 134 OG e contrario
Basis for making the proceedings subject to court costs, as the dispute did not concern the granting or refusal of insurance benefits.
Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG
Used to impose the court costs on the losing appellant.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 134 OG e contrario

Basis for making the proceedings subject to court costs, as the dispute did not concern the granting or refusal of insurance benefits.

Art. 135 OG in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG

Used to impose the court costs on the losing appellant.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 149/05

Urteil vom 5. Juli 2005

IV. Kammer

Besetzung

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Ursprung; Gerichtsschreiber Scartazzini

Parteien

Firma H.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 10. März 2005)

In Erwägung,

dass

die Arbeitnehmenden der Firma H.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert und durch diese für die Berufsunfallversicherung der Klasse 52A des Prämientarifs zugeteilt sind,

die SUVA die Firma H.________ mit Verfügung vom 5. Oktober 2004 für das Jahr 2005 in die Stufe 83 der Klasse 52A des Tarifs für die Berufsunfallversicherung zum Netto-Prämiensatz von 1,093 % eingereiht hat,

die SUVA die von der Firma H.________ gegen diese Einreihung erhobene Einsprache mit Entscheid vom 11. November 2004 abgewiesen hat,

die Firma H.________ gegen den Einspracheentscheid bei der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung (Rekurskommission) Beschwerde erhoben und dessen Aufhebung beantragt hat, wobei zur Begründung auf den sehr guten Schadenverlauf ihrer Chauffeure verwiesen wurde,

die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Januar 2005 darauf hingewiesen hat, dass sich das gleiche Problem wie bei der Firma H.________ auch bei der Firma B.________ stelle,

die SUVA mit Eingabe vom 28. Januar 2005 beantragte, das Verfahren sei bis auf Weiteres zu sistieren, weil die Firma H.________ und die Firma B.________ bei der SUVA unter einer Kundennummer erfasst seien und gemeinsam zum gleichen Prämiensatz eingereiht würden, wobei anlässlich der Einsprache der Firma B.________ festgestellt worden sei, dass der Einreihung der beiden Betriebe lediglich die Betriebsverhältnisse der Firma H.________ zugrunde liegen würden, weshalb eine Neuaufnahme der Betriebsverhältnisse und die Überprüfung der Einreihung sinnvoll erscheinen dürften,

die Rekurskommission gestützt auf diese Angaben ein Schreiben der Firma B.________ vom 12. Januar 2005 als Beschwerde entgegengenommen und bezüglich dieses Betriebes ebenfalls ein Verfahren eröffnet hat,

die von der Rekurskommission aufgeforderte SUVA, ihren Sistierungsantrag neu zu begründen, am 14. Februar 2005 erklärt hat, die aktuellen betrieblichen Verbindungen und Interdependenzen zwischen den zwei Betrieben seien nicht erstellt, wobei sie für diese weiterhin eine Konzern-Lösung anstrebe und eine neue Ermittlung der Betriebsverhältnisse beider Firmen als sinnvoll erachte, da sie für die Einreihung nicht bloss auf die für die Firma H.________ erstellten Betriebsverhältnisse abstellen könne,

die Rekurskommission die Beschwerde mit Entscheid vom 10. März 2005 nach Abweisung des Sistierungsgesuchs insoweit gutgeheissen hat, als der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ an die SUVA zurückgewiesen wurde,

die Firma H.________ dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt und beantragt, der Prämiensatz 2004 habe auch im Jahr 2005 unverändert zu gelten, wobei der angefochtene Entscheid nicht anzutasten sei und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur deshalb erhoben werde, weil sich die Rekurskommission als unzuständig erklärt habe zu entscheiden und die Sache an die SUVA zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ zurückgewiesen habe,

die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die rechtlichen Grundsätze und die gesetzlichen Bestimmungen, welche im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangen, zutreffend dargelegt hat, sodass darauf verwiesen wird,

auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei nicht anzutasten, nicht einzutreten ist,

die Beschwerdeführerin allerdings auch geltend macht, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde werde erhoben, weil sich die Rekurskommission als unzuständig erklärt habe, die Sache zu entscheiden,

die Vorinstanz erwogen hat, die SUVA habe in ihren Eingaben anerkannt, die Einreihung der beiden Betriebe und insbesondere diejenige der Beschwerdeführerin beruhe auf grundlegend unvollständigen bzw. mangelhaften Sachverhaltselementen und müsse mithin neu ermittelt werden,

die Rekurskommission zudem festgestellt hat, dass für sie in keiner Weise ersichtlich sei, auf welcher rechtlichen Grundlage die SUVA die Firma H.________ und die Firma B.________ gemeinsam eingereiht habe und wie der gemeinsame Prämiensatz bemessen worden sei, wobei die Einreihungsverfügung und der Einspracheentscheid somit aufgrund eines unvollständig abgeklärten Sachverhalts ergangen sei und einer gerichtlichen Überprüfung nicht Stand halte,

die Vorinstanz sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin somit nicht als unzuständig erklärt und unter diesen Umständen die Angelegenheit zu Recht zur Neubeurteilung der Einreihung der Firma H.________ an die SUVA zurückgewiesen hat, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit unbegründet ist,

das Verfahren kostenpflichtig ist, da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht ( Art. 134 OG e contrario),

die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt werden (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG ),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorausschuss verrechnet. Der Betrag von Fr. 1'500.- wird ihr zurückerstattet.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversicherung und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. Juli 2005

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: