Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
U 144/00 KI-generiert

Waiter's Hand Injury and Residual Earning Capacity Assessment

Geschäftsnummer U 144/00
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after sustaining a significant hand injury while working as a waiter, was initially granted treatment and daily allowances by their employer's accident insurance but later had their claim for a disability pension denied due to a lack of identified incapacity to work. The individual challenged this decision, seeking a re-evaluation of their disability rating and pension entitlement. The dispute centered around the extent of their functional limitations and the corresponding impact on potential earnings, leading to assessments of available job opportunities suited to their capabilities post-injury. The case progressed through legal appeals, arguing for recognition of their diminished ability to perform their previous job and seeking compensation reflective of their current work capacity.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 UVG, Art. 18 Abs. 2 erster, Art. 19 Abs. 1 UVG, Art. 19 Abs. 1 letzter Satz, Art. 159 OG, Art. 18 Abs. 2 UVG; Waiter's Hand Injury and Residual Earning Capacity Assessment: The individual challenged this decision, seeking a re-evaluation of their disability rating and pension entitlement. The dispute centered around the extent of their functional limitations and the corresponding impact on potential earnings, leading to assessments of available job opportunities suited to their capabilities post-injury. The case progressed through legal appeals, arguing for recognition of their diminished ability to perform their previous job and seeking compensation reflective of their current work capacity.

Schlagwörter

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Invalidenrente der Unfallversicherung Invaliditätsbemessung Teilrente Bemessung der Erwerbsunfähigkeit Auszahlung der Versicherungsleistung Verletzung der Hand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 128 V 30
2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30 Erw.
BGE 126 V 76
Invalideneinkommen anbelangt, stützte sich das kantonale Gericht zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik ( BGE 126 V 76 Erw.
BGE 126 V 78
Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist mit einer Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 126 V 78 Erw.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 18 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as the basis for the requirements for granting a disability pension under accident insurance, which is relevant to the partial granting of the appeal.

Art. 18 Abs. 2 UVG

Cited in the reasoning as the basis for the requirements for granting a disability pension under accident insurance, which is relevant to the partial granting of the appeal.

Art. 19 Abs. 1 UVG

Cited in the reasoning as the basis for the commencement of pension entitlement, which is relevant to the determination of the start date of the pension in the final order.

Art. 19 Abs. 1 letzter Satz UVG

Cited in the reasoning to determine the start date of the disability pension.

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Volltext

Eidgenössisches Versicherungsgericht

Tribunale federale delle assicurazioni

Tribunal federal d'assicuranzas

Sozialversicherungsabteilung

des Bundesgerichts

Prozess

{T 7}

U 144/00

Urteil vom 12. November 2002

II. Kammer

Besetzung

Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Attinger

Parteien

L.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Emil Robert Meier, Regensbergstrasse 3, 8157 Dielsdorf,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Alfred-Escher-Strasse 50, 8022 Zürich, Beschwerdegegnerin

Vorinstanz

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 23. Februar 2000)

Sachverhalt:

A. Der 1963 geborene L.________ arbeitete seit Anfang 1990 als Kellner im Restaurant F.________, und war bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. November 1995 zog er sich am Arbeitsplatz eine tiefe Schnittwunde in der rechten Hand zu, als er beim Abwaschen im Spülbecken in die Scherbe eines zerbrochenen Glases griff. Nach einer am 22. Februar 1996 im Spital X.________ durchgeführten operativen Beugesehnen- und Nervenrekonstruktion blieb schliesslich eine Funktionsminderung der ulnaris-innervierten Handmuskulatur mit Abschwächung der Daumenadduktion, Abschwächung der Funktion des Musculus abductor digiti minimi und der ulnaren Fingerflexoren zurück; ausserdem eine Hypästhesie der Finger IV und V sowie im Bereich des Thenars (dort mit elektrisierender Allodynie), eine Abschwächung des Faustschlusses und ein Extensionsdefizit von 25° für das MP-Gelenk im Finger V rechts (Bericht der Klinik für Wiederherstellungschirurgie am Spital Z.________ vom 3. September 1997). Nachdem die Zürich bis zum 27. August 1997 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) erbracht hatte, verneinte sie mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt einen Rentenanspruch von L.________ mangels Erwerbsunfähigkeit; hingegen sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung von 25 % zu (Verfügung vom 8. Dezember 1997 bzw. Einspracheentscheid vom 7. Juli 1998).

B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen die Rentenverweigerung erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 23. Februar 2000 ab.

C. L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz "zur Festlegung des Invaliditätsgrades und zur Festlegung der Invalidenrente"; eventuell sei die Zürich zu verpflichten, ihm "eine Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 25 %, auszurichten".

Während die Zürich auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Invalidenrente der Unfallversicherung ( Art. 18 Abs. 1 UVG in der vorliegend anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung; Art. 18 Abs. 2 erster Satz UVG), den Beginn der Rentenberechtigung ( Art. 19 Abs. 1 UVG ) sowie die Bemessung der Invalidität nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 Erw. 2a und b) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2. Unter sämtlichen Verfahrensbeteiligten ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zufolge der eingangs dargelegten Beeinträchtigungen bei Greifbewegungen der rechten Hand eingeschränkt und deshalb bei alltäglichen Verrichtungen, wie beispielsweise einen Teller oder eine Flasche halten, behindert ist; schwerere Gegenstände kann er rechtshändig ebenfalls nicht mehr heben oder tragen (vgl. die Stellungnahme des Handchirurgen Dr. B.________ vom 3. Juli 1998). Ebenfalls nicht im Streite liegt, dass der Versicherte ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung im Jahre 1998 als Kellner ein Erwerbseinkommen von Fr. 54'600.- hätte erzielen können. Demgegenüber bestehen unterschiedliche Auffassungen mit Bezug auf die trotz Handbehinderung verbliebenen Arbeits- und Erwerbsmöglichkeiten.

3.

3.1 Den vorinstanzlichen Erwägungen ist insofern beizupflichten, als der Beschwerdeführer angesichts der Einschränkung in der Greiffunktion der rechten Hand im bisherigen Beruf als Kellner keineswegs bestmöglich eingegliedert ist. Das dort mit der verbliebenen - gemäss eigenen Angaben des Versicherten - hälftigen Leistungsfähigkeit erreichbare Salär ist deshalb nicht in den Einkommensvergleich einzubeziehen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Behinderung angepasste Erwerbstätigkeit (keine feinmotorischen Verrichtungen, kein Heben/Tragen schwererer Gegenstände mit der rechten Hand erforderlich) uneingeschränkt ganztags ausüben kann.

3.2 Was das damit zumutbarerweise noch realisierbare sog. Invalideneinkommen anbelangt, stützte sich das kantonale Gericht zu Recht auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung (LSE) 1996 des Bundesamtes für Statistik ( BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa). Weil es indessen weniger wahrscheinlich ist, dass der Versicherte in der Bundesverwaltung eine behinderungsangepasste Stelle antreten könnte, ist auf den in der Tabelle TA 1 des Anhangs angeführten Zentralwert (Median) in der Höhe von Fr. 4294.-, d.h. auf den standardisierten monatlichen Bruttolohn von Männern bei Ausübung einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) im privaten Sektor abzustellen (und nicht - wie von der Vorinstanz angenommen - auf das entsprechende Monatssalär im "privaten und öffentlichen Sektor [Bund] zusammen" gemäss Tabelle TA 7; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347). Dieser statistische Monatslohn ist - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ihm eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt (LSE 1996 S. 5), welche etwas tiefer ist als die 1996 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2002 Heft 8, S. 92, Tabelle B 9.2) - auf Fr. 4498.- zu erhöhen. Schliesslich führt die Beachtung der allgemeinen Nominallohnentwicklung bis 1998 (vgl. a.a.O., S. 93, Tabelle B 10.2) zu einem Monatslohn von Fr. 4553.- bzw. zu einem Jahresverdienst von Fr. 54'636.-.

Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung ist mit einer Herabsetzung dieses Tabellenlohnes der Tatsache Rechnung zu tragen, dass persönliche und berufliche Umstände Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können ( BGE 126 V 78 Erw. 5). Im vorliegend zu beurteilenden Fall ist der Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt in Konkurrenz mit einem Mitbewerber ohne physische Einschränkungen dadurch benachteiligt, dass er mit der dominanten rechten Hand nur mehr eingeschränkt Greifbewegungen ausführen und mit dieser Hand auch keine schwereren Gegenstände heben oder tragen kann; dies wirkt sich auf das Lohnniveau aus. Dasselbe gilt - wenn auch in geringerem Masse - hinsichtlich des Umstandes, dass er (ohne entsprechende Erfahrungen) in einem neuen Beruf (wieder) im ersten Dienstjahr starten muss. Kaum ins Gewicht fällt demgegenüber die ausländische Nationalität des Versicherten, werden doch die statistischen Löhne auf Grund der Erwerbseinkommen der schweizerischen und der ausländischen Wohnbevölkerung erfasst (AHI 2002 S. 70). Das (mittlere) Lebensalter des Beschwerdeführers und die von ihm hervorgehobene Tatsache, dass er "zwar recht gut Hochdeutsch, (...) aber kein 'Schweizerdeutsch'" spreche, führen ebenfalls zu keiner Kürzung des Tabellenlohnes. Auf Grund der genannten Umstände erscheint eine Herabsetzung um insgesamt 10 % als angemessen.

3.3 Bei einem Abzug von 10 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'172.- (Fr. 54'636.- x 0,9) und - im Vergleich mit dem unter Erw. 2 hievor angeführten sog. Valideneinkommen von Fr. 54'600.- - ein Invaliditätsgrad von ebenfalls 10 %. Nach dem Gesagten besteht Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente ab 1. August 1997 (am 27. dieses Monats hatte der Unfallversicherer die ärztliche Behandlung eingestellt; Art. 19 Abs. 1 letzter Satz UVG).

4. Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Zürich zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG ).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2000 und der Einspracheentscheid der Zürich Versicherungs-Gesellschaft vom 7. Juli 1998, soweit dieser den Invalidenrentenanspruch betrifft, aufgehoben, und es wird festgestellt, dass dem Beschwerdeführer ab 1. August 1997 eine Invalidenrente von 10 % zusteht.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.

Luzern, 12. November 2002

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: